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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §61 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des Z, vertreten durch Mag. Klaus Haberler, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 34, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 2. August 2004, Zl. NKS3-F-04, betreffend die Anordnung von Schubhaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.
Begründung
Mit dem angefochtenen - nicht nach § 57 AVG erlassenen - Bescheid ordnete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, gemäß § 61 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung nach der Entlassung aus der Strafhaft an. Dabei sprach sie aus, dass der Bescheid erst mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus seiner (seit 4. März 2004 andauernden) Strafhaft "in Kraft" trete.
Der Beschwerdeführer war, nach Verurteilungen vom 3. Februar 1999 zu einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, vom 4. Juli 2000 zu einer Geldstrafe und vom 21. Jänner 2002 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon 8 Monate bedingt nachgesehen), vom Landesgericht Linz mit Urteil vom 15. Mai 2002 wegen § 107 Abs. 1 und §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, § 91 Abs. 2, § 83 Abs. 1 und 2 StGB sowie § 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23. Juli 2003 wegen §§ 127, 129 Z. 1 und 2 StGB sowie § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die bedingten Strafnachsichten waren widerrufen worden.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. September 2002, im Berufungsverfahren abgeändert durch Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. November 2003, war über den Beschwerdeführer deshalb gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, § 37 sowie § 39 FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.
Der Beschwerdeführer wurde am 14. Juli 2006 aus der Strafhaft entlassen und hat Österreich noch am selben Tag freiwillig auf dem Luftweg verlassen. Er wurde nicht in Schubhaft genommen.
Diesem Sachverhalt ist der Beschwerdeführer anlässlich der ihm vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Gelegenheit, sich zur Frage seines noch aufrechten rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern, nicht entgegengetreten. Er hat auch kein sonstiges Vorbringen erstattet.
Da der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft (am 14. Juli 2006) nicht (auf Grund des angefochtenen Bescheides) in Schubhaft genommen worden war, kommt eine zwangsweise Durchsetzung des angefochtenen Bescheides vom 2. August 2004 nicht mehr in Betracht. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0148, mwN).
Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist hier nicht der Fall, sodass im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach der genannten Gesetzesstelle kein Kostenersatz zuerkannt wurde.
Wien, am 31. August 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004210254.X00Im RIS seit
06.11.2006