Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein "G*****", vertreten durch den Obmann Robert S***** , dieser vertreten durch Dr.Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. K*****Verlag Gesellschaft mbH & Co KG, und 2. Martin R***** beide, beide vertreten durch Dr.Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung, infolge außerordentlicher Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 6. März 1997, GZ 6 R 252/96t-60, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9.September 1996, GZ 22 Cg 280/93f-51, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Das Teilurteil des Berufungsgerichtes, das im übrigen als unangefochten unberührt bleibt, wird dahin abgeändert, daß auch in Ansehung der zweitbeklagten Partei und der Behauptung, im Zusammenhang mit der Tätigkeit der klagenden Partei sei Anklage erhoben worden (Punkt 3.), das klageabweisende Ersturteil wieder hergestellt wird.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die erstbeklagte Partei ist Verlegerin und Medieninhaberin, der Zweitbeklagte Redakteur einer täglich erscheinenden Tageszeitung. Er verfaßte im August 1992 mehrere Artikel, durch deren Tatsachenbehauptungen sich der klagende Verein in drei Punkten beschwert erachtet und insoweit ein erkennbar auf § 1330 - Abs 1 oder Abs 2 oder beide Absätze - ABGB gestütztes und auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung gerichtetes Urteilsbegehren stellt: 1. Interpol prüfe die Geschäfte der klagenden Partei, 2. die klagende Partei habe durch deren Präsidenten in Rumänien eine gebrauchte Druckmaschine zu stark überhöhten Preisen verkauft sowie 3. im Zusammenhang mit der Tätigkeit der klagenden Partei sei Anklage erhoben worden. Nur die letztgenannte Behauptung, zu der die klagende Partei die Auffassung vertritt, der Text der Zeitungsartikel lasse den Eindruck entstehen, (der Mitarbeiter der klagenden Partei) Ernst M***** habe im Zusammenhang mit der klagenden Partei strafbare Handlungen begangen, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens. Die maßgeblichen Zeitungsartikel vom 14. und 15.August 1992, wobei die Überschriften deutlich größer als der Text, überdies zum Teil unterstrichen und fettgedruckt sind, lauten:Die erstbeklagte Partei ist Verlegerin und Medieninhaberin, der Zweitbeklagte Redakteur einer täglich erscheinenden Tageszeitung. Er verfaßte im August 1992 mehrere Artikel, durch deren Tatsachenbehauptungen sich der klagende Verein in drei Punkten beschwert erachtet und insoweit ein erkennbar auf Paragraph 1330, - Absatz eins, oder Absatz 2, oder beide Absätze - ABGB gestütztes und auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung gerichtetes Urteilsbegehren stellt: 1. Interpol prüfe die Geschäfte der klagenden Partei, 2. die klagende Partei habe durch deren Präsidenten in Rumänien eine gebrauchte Druckmaschine zu stark überhöhten Preisen verkauft sowie 3. im Zusammenhang mit der Tätigkeit der klagenden Partei sei Anklage erhoben worden. Nur die letztgenannte Behauptung, zu der die klagende Partei die Auffassung vertritt, der Text der Zeitungsartikel lasse den Eindruck entstehen, (der Mitarbeiter der klagenden Partei) Ernst M***** habe im Zusammenhang mit der klagenden Partei strafbare Handlungen begangen, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens. Die maßgeblichen Zeitungsartikel vom 14. und 15.August 1992, wobei die Überschriften deutlich größer als der Text, überdies zum Teil unterstrichen und fettgedruckt sind, lauten:
14. August 1992: Überschrift: Schwere Vorwürfe gegen Mitarbeiter des
... (klagende Partei). Bosnische Flüchtlinge fühlen sich um Vermögen
betrogen. Staatsanwalt ermittelt. ... Schwere Vorwürfe erheben
bosnische Flüchtlinge gegen Ernst M***** (51), einen Mitarbeiter des
Kärntner Hilfs-Vereines ... (klagende Partei): "Wir wurden um ein
Vermögen betrogen !" ... M***** bestreitet bisher alle Vorwürfe.
Text: Anfang Februar 1990 wurde in Klagenfurt der Privat-Verein ... (klagende Partei) gegründet. Die Vereinsziele: Unterstützung von Personen und Bevölkerungsgruppen, Wahrung der Menschenrechte, Umwelt und Tierschutz, Erhaltung würdiger Bauwerke. "Mann der ersten Stunde" war auch der polizeibekannte Klagenfurter Ernst M*****, der sich, gemeinsam mit seiner Frau - Sekretärin des Vereines - und seinem Sohn, in Sachen Rumänienhilfe engagierte. Nun soll aber dieser "Helfer mit Herz" zahlreiche Bosnier um ihr Geld gebracht haben. In einem Gespräch mit der "K*****" erzählen die beiden Flüchtlinge ... ihre Leidensgeschichte: "Im Herbst des Vorjahres tauchte ein Mittelsmann M***** in unserem Dorf auf. Er versprach uns Arbeitsplatz in Kärnten." Das vereinbarte Honorar für die Vermittlung: 3000 bzw. 4000 D-Mark. Die Beträge wurden in einem Klagenfurter Kaffeehaus übergeben. Doch aus der versprochenen Arbeit wurde nichts. Die Bosnier: "M***** hat uns nur per Meldezettel in Pischelsdorf angemeldet. Wohnen mußten wir aber in Klagenfurt. In einem Zimmer oberhalb einer Pizzeria." Auch zahlreiche Vorsprachen bei M***** im Büro des ... (klagende Partei) nützten nichts: "Wir wurden immer wieder vertröstet." Schließlich wurde es den Flüchtlingen zu bunt. Immerhin hatten sie - bei einem Monatseinkommen von umgerechnet 800 Schilling - ein Vermögen investiert. Sie erstatteten Anzeige und sind sich sicher: "Mehr als dreißig unserer Landsleute wurden so geschädigt." Jetzt beschäftigt sich die Staatsanwaltschaft mit dem Fall. ...
15. August 1992: Überschrift: Flüchtlinge erheben schwere Vorwürfe gegen Kärntner Hilfs-Verein. Mitarbeiter muß vor Gericht. ... (klagende Partei): Anklage gegen M*****. Gegen den Mitarbeiter des Kärntner Hilfs-Vereines ... (klagende Partei), Ernst M***** (51) wird jetzt Anklage erhoben: Verdacht des schweren Betruges. Wie berichtet, soll M***** bosnischen Flüchtlingen Arbeit versprochen und dafür hohe Provisionen kassiert haben. ...
Text: Der selbsternannte "Helfer mit Herz" und Jaguar-Fahrer M***** wird sich jetzt vor Gericht verantworten müssen. Kriminalisten haben nach umfangreichen Ermittlungen schwerwiegendes Belastungsmaterial gesammelt. Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt bestätigt: "Gegen M***** wurde Strafantrag gestellt." Ernst M***** soll bosnischen Flüchtlingen horrende "Provisionen" herausgelockt haben - Summen zwischen 3000 und 4000 D-Mark. Den leidgeprüften Menschen waren dafür Wohnung, Arbeitsbewilligung und Arbeitsplatz versprochen worden. Die Versprechungen erwiesen sich als leere Ankündigungen. Ein Mittelsmann M*****, der Bosnier ... hat bereits ein Geständnis abgelegt. Er habe für seine Dienste auch Spesenersatz kassiert - für Fahrten in seine Heimat, um dort Landsleute nach Kärnten zu locken. ...
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in seinem (inhaltlichen) Punkt 2. statt und wies es in den Punkten 1. und 3. ab, in dem hier relevanten Punkt 3. ausgehend von der Feststellung, der für die klagende Partei tätige Ernst M***** habe wiederholt Gespräche mit ausländischen Staatsangehörigen geführt, in denen er ihnen Arbeitsbewilligungen sowie Arbeitsplätze in Kärnten versprochen habe. Am 10.August 1992 sei gegen Ernst M***** wegen des Verdachtes, er habe mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, ausländische Staatsangehörige durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ihnen Beschäftigungsbewilligungen zu beschaffen, zur Zahlung hoher Geldbeträge verleitet, die Getäuschten um diese Beträge am Vermögen geschädigt und so das Vergehen des schweren Betruges gemäß den §§ 146 und 147 Abs 2 StGB begangen, von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt Strafantrag gestellt worden. Rechtlich folgerte der Erstrichter, das Klagebegehren sei in diesem Punkt deshalb nicht berechtigt, weil gegen den für die klagende Partei tätigen Ernst M***** tatsächlich ein Strafantrag wegen des Verdachtes auf schweren Betrug gestellt worden sei.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in seinem (inhaltlichen) Punkt 2. statt und wies es in den Punkten 1. und 3. ab, in dem hier relevanten Punkt 3. ausgehend von der Feststellung, der für die klagende Partei tätige Ernst M***** habe wiederholt Gespräche mit ausländischen Staatsangehörigen geführt, in denen er ihnen Arbeitsbewilligungen sowie Arbeitsplätze in Kärnten versprochen habe. Am 10.August 1992 sei gegen Ernst M***** wegen des Verdachtes, er habe mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, ausländische Staatsangehörige durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ihnen Beschäftigungsbewilligungen zu beschaffen, zur Zahlung hoher Geldbeträge verleitet, die Getäuschten um diese Beträge am Vermögen geschädigt und so das Vergehen des schweren Betruges gemäß den Paragraphen 146 und 147 Absatz 2, StGB begangen, von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt Strafantrag gestellt worden. Rechtlich folgerte der Erstrichter, das Klagebegehren sei in diesem Punkt deshalb nicht berechtigt, weil gegen den für die klagende Partei tätigen Ernst M***** tatsächlich ein Strafantrag wegen des Verdachtes auf schweren Betrug gestellt worden sei.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil in Ansehung des Punktes 2. ohne Zulassungsausspruch iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auf, bestätigte es - als Teilurteil - unangefochten in Ansehung der Punkte 1. und 3., letzteres hinsichtlich der erstbeklagten Partei (mangels Rechtsschutzinteresses der klagenden Partei), und änderte es in Ansehung des Punktes 3., soweit es den Zweitbeklagten - im Spruch der Berufungsentscheidung offenbar irrtümlich als erstbeklagter Redakteur bezeichnet - betraf, im klagestattgebenden Sinn ab, verhielt also den Zweitbeklagten zur Unterlassung von Behauptungen und Mitteilungen, wonach im Zusammenhang mit der Tätigkeit der klagenden Partei Anklage erhoben worden sei, sowie dazu, diese Behauptungen in einer dem Veröffentlichungswert gleichartigen Form zu widerrufen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchsteiles 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht hob das Ersturteil in Ansehung des Punktes 2. ohne Zulassungsausspruch iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO auf, bestätigte es - als Teilurteil - unangefochten in Ansehung der Punkte 1. und 3., letzteres hinsichtlich der erstbeklagten Partei (mangels Rechtsschutzinteresses der klagenden Partei), und änderte es in Ansehung des Punktes 3., soweit es den Zweitbeklagten - im Spruch der Berufungsentscheidung offenbar irrtümlich als erstbeklagter Redakteur bezeichnet - betraf, im klagestattgebenden Sinn ab, verhielt also den Zweitbeklagten zur Unterlassung von Behauptungen und Mitteilungen, wonach im Zusammenhang mit der Tätigkeit der klagenden Partei Anklage erhoben worden sei, sowie dazu, diese Behauptungen in einer dem Veröffentlichungswert gleichartigen Form zu widerrufen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchsteiles 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die zweite Instanz stellte nach teilweiser Beweiswiederholung noch fest, Ernst M***** sei durch das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht (nur) wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (Meldezettel und Erklärungen über die Unterkunft mehrerer namentlich genannter Bosnier bei Arbeitsämtern) verurteilt wurden. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, wenngleich sich auch aus dem Akteninhalt und dem Inhalt des Strafaktes Berührungspunkte zwischen Ernst M***** und dem klagenden Verein ergäben, so aber keinesfalls ein Handeln Ernst M***** bei Begehen seiner Straftaten für die klagende Partei. Die inkriminierten Prozeßberichte strichen aber durch ihre auffällig gestalteten Überschriften den Namen der klagenden Partei derart heraus, daß der abschwächende, in der Folge gegebene Bericht entgegen dem Inhalt der Strafakten den unrichtigen Eindruck eines gegen die klagende Partei laufenden Strafverfahrens nicht mehr beseitigen könne. Der zweitbeklagte Redakteur könne sich aus im einzelnen genannten Gründen insoweit auch nicht auf die Einhaltung der gebotenen journalistischen Sorgfaltspflicht berufen.Die zweite Instanz stellte nach teilweiser Beweiswiederholung noch fest, Ernst M***** sei durch das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht (nur) wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB (Meldezettel und Erklärungen über die Unterkunft mehrerer namentlich genannter Bosnier bei Arbeitsämtern) verurteilt wurden. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, wenngleich sich auch aus dem Akteninhalt und dem Inhalt des Strafaktes Berührungspunkte zwischen Ernst M***** und dem klagenden Verein ergäben, so aber keinesfalls ein Handeln Ernst M***** bei Begehen seiner Straftaten für die klagende Partei. Die inkriminierten Prozeßberichte strichen aber durch ihre auffällig gestalteten Überschriften den Namen der klagenden Partei derart heraus, daß der abschwächende, in der Folge gegebene Bericht entgegen dem Inhalt der Strafakten den unrichtigen Eindruck eines gegen die klagende Partei laufenden Strafverfahrens nicht mehr beseitigen könne. Der zweitbeklagte Redakteur könne sich aus im einzelnen genannten Gründen insoweit auch nicht auf die Einhaltung der gebotenen journalistischen Sorgfaltspflicht berufen.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten ist zulässig und berechtigt.
Die Revisionszulässigkeit hängt vom gesamten Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes ab; dazu gehört auch der Wert des Gegenstandes, über den das Berufungsgericht mit Aufhebungsbeschluß entschieden hat (stRspr, zuletzt 4 Ob 9/97w; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1858, 1862). Durch den Ausspruch der zweiten Instanz, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige hinsichtlich jedes Anspruchsteiles 50.000 S, ist klargestellt, daß § 502 ZPO Abs 2 nicht zur Anwendung kommt.Die Revisionszulässigkeit hängt vom gesamten Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes ab; dazu gehört auch der Wert des Gegenstandes, über den das Berufungsgericht mit Aufhebungsbeschluß entschieden hat (stRspr, zuletzt 4 Ob 9/97w; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1858, 1862). Durch den Ausspruch der zweiten Instanz, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige hinsichtlich jedes Anspruchsteiles 50.000 S, ist klargestellt, daß Paragraph 502, ZPO Absatz 2, nicht zur Anwendung kommt.
Hat der Revisionsgegner - wie hier - nach Zustellung der Gleichschrift der außerordentlichen Revision bereits von sich aus noch vor der in § 508a Abs 2 erster Satz ZPO vorgesehenen Mitteilung eine Revisionsbeantwortung eingebracht, bedarf es keiner gesonderten Beschlußfassung der Freistellung der Revisionsbeantwortung nach dieser Gesetzesstelle mehr; vielmehr kann in einem solchen Fall bereits in der Sache selbst erkannt werden, ohne daß es auch der Mitteilungen nach Abs 3 leg cit bedarf (10 Ob 509/96, insoweit nicht veröffentlicht in SZ 69/65 ua, zuletzt 1 Ob 2305/96v; RIS-Justiz RS0104882).Hat der Revisionsgegner - wie hier - nach Zustellung der Gleichschrift der außerordentlichen Revision bereits von sich aus noch vor der in Paragraph 508 a, Absatz 2, erster Satz ZPO vorgesehenen Mitteilung eine Revisionsbeantwortung eingebracht, bedarf es keiner gesonderten Beschlußfassung der Freistellung der Revisionsbeantwortung nach dieser Gesetzesstelle mehr; vielmehr kann in einem solchen Fall bereits in der Sache selbst erkannt werden, ohne daß es auch der Mitteilungen nach Absatz 3, leg cit bedarf (10 Ob 509/96, insoweit nicht veröffentlicht in SZ 69/65 ua, zuletzt 1 Ob 2305/96v; RIS-Justiz RS0104882).
Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder
Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er nach § 1330 Abs 1 ABGB
berechtigt, den Ersatz zu fordern. Gemäß § 1330 Abs 2 erster Satz
ABGB gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den
Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und
deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Beides sind Fälle deliktischer Haftung (SZ 64/36 uva). § 1330 Abs 1 ABGB schützt die Ehre der - natürlichen oder juristischen - Person, Abs 2 leg cit auch ihren sogenannten wirtschaftlichen Ruf. Nach dem maßgeblichen Klagevorbringen fühlt sich die klagende Partei durch vom Zweitbeklagten verfaßte Zeitungsartikel in den Ausgaben der Tageszeitung der erstbeklagten Partei vom 14. und 15.August 1992 beschwert, sodaß die in der Berufungsentscheidung durch Kopien wiedergegebenen Zeitungsartikel vom 19.August, 29.September und 28. Oktober 1992, die im übrigen zumindest zum Teil bereits Gegenstand einer anderen zivilgerichtlichen Auseinandersetzung waren, hier, weil nicht vom Vorbringen erfaßt, ohne Belang sind. Ob die klagende Partei durch die Äußerung "... Prozeß um das ..." (klagende Partei) beschwert sein kann, ist daher hier nicht zu untersuchen. In den Zeitungsartikeln von 14. und 15.August 1992 ist entgegen der Auffassung der zweiten Instanz von "Prozeßberichten" (noch) gar keine Rede. Eine Stellungnahme "..." (klagende Partei) muß auf den Prüfstand in der Ausgabe der Tageszeitung der erstbeklagten Partei vom 14.August 1992 stammt von Emmerich S***** und somit nicht vom Beklagten und kann schon deshalb hier nicht mitberücksichtigt werden.deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Beides sind Fälle deliktischer Haftung (SZ 64/36 uva). Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB schützt die Ehre der - natürlichen oder juristischen - Person, Absatz 2, leg cit auch ihren sogenannten wirtschaftlichen Ruf. Nach dem maßgeblichen Klagevorbringen fühlt sich die klagende Partei durch vom Zweitbeklagten verfaßte Zeitungsartikel in den Ausgaben der Tageszeitung der erstbeklagten Partei vom 14. und 15.August 1992 beschwert, sodaß die in der Berufungsentscheidung durch Kopien wiedergegebenen Zeitungsartikel vom 19.August, 29.September und 28. Oktober 1992, die im übrigen zumindest zum Teil bereits Gegenstand einer anderen zivilgerichtlichen Auseinandersetzung waren, hier, weil nicht vom Vorbringen erfaßt, ohne Belang sind. Ob die klagende Partei durch die Äußerung "... Prozeß um das ..." (klagende Partei) beschwert sein kann, ist daher hier nicht zu untersuchen. In den Zeitungsartikeln von 14. und 15.August 1992 ist entgegen der Auffassung der zweiten Instanz von "Prozeßberichten" (noch) gar keine Rede. Eine Stellungnahme "..." (klagende Partei) muß auf den Prüfstand in der Ausgabe der Tageszeitung der erstbeklagten Partei vom 14.August 1992 stammt von Emmerich S***** und somit nicht vom Beklagten und kann schon deshalb hier nicht mitberücksichtigt werden.
Eine die klagende Partei betreffende Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB ist hier nicht zu erkennen. Eine Haftung des Zweitbeklagten nach Abs 2 leg cit muß daran scheitern, daß zwar Tatsachen verbreitet wurden, die indes wahr sind, das heißt mit der Wirklichkeit übereinstimmen (Harrer in Schwimann2 § 1330 ABGB Rz 26). Der angebliche unrichtige Eindruck eines - wie von der klagenden Partei behauptet - gegen sie gerichteten Strafverfahrens konnte entgegen der zweitinstanzlichen Auffassung schon deshalb nicht entstehen, weil die Führung eines Strafverfahrens gegen einen Verein als nicht-physische Person schon begrifflich ausgeschlossen ist und dies der Durchschnittsleser auch weiß. Im übrigen beziehen sich die beiden vom Zweitbeklagten verfaßten Zeitungsberichte vom 14. und 15.August 1992, soweit hier relevant, ausschließlich darauf, daß gegen einen Mitarbeiter des klagenden Vereines schwere Vorwürfe erhoben werden, der Staatsanwalt ermittle und der Mitarbeiter vor Gericht müsse. Daß Vorstandsmitglieder oder sonstige Mitglieder der klagenden Partei mit den Straftaten dieses Mitarbeiters - als Täter oder Beihilfe Leistende - zu tun hätten, ergibt sich insoweit nicht.Eine die klagende Partei betreffende Ehrenbeleidigung iSd Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist hier nicht zu erkennen. Eine Haftung des Zweitbeklagten nach Absatz 2, leg cit muß daran scheitern, daß zwar Tatsachen verbreitet wurden, die indes wahr sind, das heißt mit der Wirklichkeit übereinstimmen (Harrer in Schwimann2 Paragraph 1330, ABGB Rz 26). Der angebliche unrichtige Eindruck eines - wie von der klagenden Partei behauptet - gegen sie gerichteten Strafverfahrens konnte entgegen der zweitinstanzlichen Auffassung schon deshalb nicht entstehen, weil die Führung eines Strafverfahrens gegen einen Verein als nicht-physische Person schon begrifflich ausgeschlossen ist und dies der Durchschnittsleser auch weiß. Im übrigen beziehen sich die beiden vom Zweitbeklagten verfaßten Zeitungsberichte vom 14. und 15.August 1992, soweit hier relevant, ausschließlich darauf, daß gegen einen Mitarbeiter des klagenden Vereines schwere Vorwürfe erhoben werden, der Staatsanwalt ermittle und der Mitarbeiter vor Gericht müsse. Daß Vorstandsmitglieder oder sonstige Mitglieder der klagenden Partei mit den Straftaten dieses Mitarbeiters - als Täter oder Beihilfe Leistende - zu tun hätten, ergibt sich insoweit nicht.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 4 Ob 143/90 (EvBl 1991/61 = MR 1991, 20 = WBl 1991, 106 unter Hinweis auf Mertens in Münchener Kommentar2, § 823 BGB Rz 506 mwN in FN 888 f und mwN; RIS-Justiz RS0031649) ausgeführt, aus § 1330 Abs 2 ABGB gehe zwar hervor, daß das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zulässig sei. Wolle aber der Mitteilende den Betroffenen offensichtlich kränken oder schädigen, dann sei sein Verhalten sittenwidrig und damit gleichzeitig rechtswidrig. Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen könne somit rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen; das treffe jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt würden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder des Mitteilungsempfängers vorliege. Hier müßten die gleichen Grundsätze gelten wie für das Verhältnis zwischen § 7 und § 1 UWG. In den Entscheidungen 6 Ob 1043/94 und 6 Ob 11/95 = MR 1995, 137 wurde diese Ansicht im Fall einer Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB aufrecht erhalten. Reischauer (in Rummel2 § 1330 ABGB Rz 15 mwN) lehrt, wahre Behauptungen müßten nach dem Sinn des Abs 2 (leg cit) insofern verfolgt werden können, als ein dem Belangten obliegender Wahrheitsbeweis unzulässig sei. Außerhalb des § 1330 könnten sie jedenfalls bei Sittenwidrigkeit oder Schutzgesetzverletzung (zB § 113 StGB) verfolgt werden. Korn/Neumayer (Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 47 f) erachten eine Übertragung der zu §§ 1 und 7 UWG entwickelten Grundsätze auf § 1330 ABGB über den Umweg des § 1295 Abs 2 ABGB als nicht möglich, die Anwendung der zu § 879 ABGB und § 1 UWG erarbeiteten Maßstäbe und Kriterien sei bei § 1295 Abs 2 ABGB wegen der unterschiedlichen Aufgaben und Funktionen der einzelnen Generalklauseln zu verneinen. Rechtswidrig werde in den Schutzbereich des Betroffenen dann eingegriffen, wenn der Wahrheitsbeweis unzulässig sei (§§ 112, 113, 115 StGB). Harrer (aaO Rz 4 mwN aus der Lehre) teilt diese Kritik mit zum Teil anderer Begründung. Eine abschließende Lösung dieser Streitfragen kann aber hier unterbleiben, weil angesichts des ernsthaften Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit selbst bei - zugunsten der klagenden Partei unterstellter zulässiger - Interessenabwägung zwischen der Berichterstattung durch die Presse und der unterstellten Mitbeeinträchtigung der klagenden Partei kein unangemessenes Verhältnis bestand und das Verhalten des Zweitbeklagten damit nicht rechtswidrig war. Durch die vorgenommene Berichterstattung wird nach dem maßgeblichen Gesamteindruck der Tatsachenbehauptungen und dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers die klagende Partei selbst, außer daß der behauptete Täter ihr Mitglied war, nicht in die Nähe des Täters oder eines Beihilfe Leistenden gerückt. Daß der Angeklagte Mitarbeiter der klagenden Partei war, durfte aber schon deshalb berichtet werden, weil zumindest insoweit ein Konnex mit der klagenden Partei bestand, als geschädigte Bosnier zu Ernst M***** ins Büro der klagenden Partei kamen.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 4 Ob 143/90 (EvBl 1991/61 = MR 1991, 20 = WBl 1991, 106 unter Hinweis auf Mertens in Münchener Kommentar2, Paragraph 823, BGB Rz 506 mwN in FN 888 f und mwN; RIS-Justiz RS0031649) ausgeführt, aus Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gehe zwar hervor, daß das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zulässig sei. Wolle aber der Mitteilende den Betroffenen offensichtlich kränken oder schädigen, dann sei sein Verhalten sittenwidrig und damit gleichzeitig rechtswidrig. Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen könne somit rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen; das treffe jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt würden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder des Mitteilungsempfängers vorliege. Hier müßten die gleichen Grundsätze gelten wie für das Verhältnis zwischen Paragraph 7 und Paragraph eins, UWG. In den Entscheidungen 6 Ob 1043/94 und 6 Ob 11/95 = MR 1995, 137 wurde diese Ansicht im Fall einer Ehrenbeleidigung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB aufrecht erhalten. Reischauer (in Rummel2 Paragraph 1330, ABGB Rz 15 mwN) lehrt, wahre Behauptungen müßten nach dem Sinn des Absatz 2, (leg cit) insofern verfolgt werden können, als ein dem Belangten obliegender Wahrheitsbeweis unzulässig sei. Außerhalb des Paragraph 1330, könnten sie jedenfalls bei Sittenwidrigkeit oder Schutzgesetzverletzung (zB Paragraph 113, StGB) verfolgt werden. Korn/Neumayer (Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 47 f) erachten eine Übertragung der zu Paragraphen eins und 7 UWG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 1330, ABGB über den Umweg des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB als nicht möglich, die Anwendung der zu Paragraph 879, ABGB und Paragraph eins, UWG erarbeiteten Maßstäbe und Kriterien sei bei Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB wegen der unterschiedlichen Aufgaben und Funktionen der einzelnen Generalklauseln zu verneinen. Rechtswidrig werde in den Schutzbereich des Betroffenen dann eingegriffen, wenn der Wahrheitsbeweis unzulässig sei (Paragraphen 112,, 113, 115 StGB). Harrer (aaO Rz 4 mwN aus der Lehre) teilt diese Kritik mit zum Teil anderer Begründung. Eine abschließende Lösung dieser Streitfragen kann aber hier unterbleiben, weil angesichts des ernsthaften Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit selbst bei - zugunsten der klagenden Partei unterstellter zulässiger - Interessenabwägung zwischen der Berichterstattung durch die Presse und der unterstellten Mitbeeinträchtigung der klagenden Partei kein unangemessenes Verhältnis bestand und das Verhalten des Zweitbeklagten damit nicht rechtswidrig war. Durch die vorgenommene Berichterstattung wird nach dem maßgeblichen Gesamteindruck der Tatsachenbehauptungen und dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers die klagende Partei selbst, außer daß der behauptete Täter ihr Mitglied war, nicht in die Nähe des Täters oder eines Beihilfe Leistenden gerückt. Daß der Angeklagte Mitarbeiter der klagenden Partei war, durfte aber schon deshalb berichtet werden, weil zumindest insoweit ein Konnex mit der klagenden Partei bestand, als geschädigte Bosnier zu Ernst M***** ins Büro der klagenden Partei kamen.
Der außerordentlichen Revision ist Folge zu geben und das klageabweisende Ersturteil in Punkt 3. auch in Ansehung des Zweitbeklagten wieder herzustellen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E47533 06A01617European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00161.97P.0925.000Dokumentnummer
JJT_19970925_OGH0002_0060OB00161_97P0000_000