Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der J*****-Gesellschaft mbH mit dem Sitz in ***** FN 100427m des Landesgerichtes Klagenfurt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gesellschafterin Paul R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 26.Juni 1997, GZ 4 R 133/97d (5 Fr 2107/97k-3), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gesellschafterin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gesellschafterin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (zuletzt 6 Ob 19/97f), daß Betroffener im Sinne der §§ 18 und 21 FBG immer nur denjenige sein kann, der nach dem jeweiligen konkreten Verfahrensstand in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll. Nur dann, wenn die Rechtsmittelwerberin durch die Firmenbucheintragung in ihren Firmenrechten verletzt worden wäre, stünde ihr auch eine Rechtsmittelbefugnis zu. Aus dem Gesellschaftsvertrag abgeleitete Rechte eines Gesellschafters gegen einen anderen Gesellschafter oder gegen die Gesellschaft sind im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. Die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung des Gesellschaftsvertrages ist daher für das Fehlen der Rekurslegitimation der Gesellschafterin nicht entscheidend.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (zuletzt 6 Ob 19/97f), daß Betroffener im Sinne der Paragraphen 18 und 21 FBG immer nur denjenige sein kann, der nach dem jeweiligen konkreten Verfahrensstand in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll. Nur dann, wenn die Rechtsmittelwerberin durch die Firmenbucheintragung in ihren Firmenrechten verletzt worden wäre, stünde ihr auch eine Rechtsmittelbefugnis zu. Aus dem Gesellschaftsvertrag abgeleitete Rechte eines Gesellschafters gegen einen anderen Gesellschafter oder gegen die Gesellschaft sind im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. Die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung des Gesellschaftsvertrages ist daher für das Fehlen der Rekurslegitimation der Gesellschafterin nicht entscheidend.
Anmerkung
E47621 06A02787European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00278.97V.0925.000Dokumentnummer
JJT_19970925_OGH0002_0060OB00278_97V0000_000