Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard C*****, vertreten durch Dr.Helmuth Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei Maximilian R*****, vertreten durch Dr.Josef Pfurtscheller und Dr.Markus Orgler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Fritz N***** KG, ***** vertreten durch Dr.Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 710.452,40 S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16.Mai 1997, GZ 4 R 63/97i-86, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes sind frei von Rechtsirrtum und im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung:
Der Pächter hat mit der Liegenschaftseigentümerin (Nachbarin und Rechtsvorgängerin des Nebenintervenienten) eine vertragliche Einigung über den Verlauf der Mauer unter Anerkennung der Grenze erzielt. Er handelte erkennbar auch für die Verpächterin. Aktenwidrig rügt der Kläger die Feststellung des Berufungsgerichtes als aktenwidrig, der Kläger habe mit seiner Verpächterin über die Lage der Mauer an der Grenze gesprochen. Dies hat der Kläger entgegen den Revisionsausführungen in seiner Aussage ausdrücklich deponiert (S 7 zu ON 46). Die Verpächterin war also über die Lage der Mauer informiert, duldete das Vorgehen des Klägers und nahm schließlich auch die für sie kostenlose (faktische) Grundabtretung entgegen. Die Revision releviert vollmachtsloses Handeln des Klägers. Dem ist eine Duldung und Genehmigung (Vorteilszuwendung) durch die Verpächterin entgegenzuhalten. Letztlich wäre auch ein Vertrag (zwischen dem Pächter und der belasteten Liegenschaftsnachbarin) zugunsten Dritter (der Verpächterin) denkbar. Wenn der Pächter aber mit der Nachbarin eine wirksame Einigung über den Grenzverlauf und die Situierung der Mauer erzielte, bestand für die Beklagte kein Grund mehr, die Grenze zu vermessen. Nach den Umständen des Einzelfalls kann hier ein schlüssiger Verzicht durchaus angenommen werden. Eine Einigung über den Grenzverlauf rechtfertigt aber auch die Annahme einer schlüssig begründeten Servitut für den Fall, daß die Mauer doch auf fremdem Grund errichtet worden sein sollte. Für den Nebenintervenienten bestand dann aber kein Rechtsanspruch auf Entfernung der Mauer oder eine Abgeltung. Daß eine Mauer an der Grenze offenkundig die Grenze darstellt oder zumindest auf eine Servitut hindeutet und damit ihre Existenzberechtigung hat, ist evident (vgl 6 Ob 666/85 uva). Schließlich könnte eine Dienstbarkeit auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch jahrelange Duldung des Bauwerks begründet werden (1 Ob 5/81 uva). Wegen der festgestellten Vereinbarung ist § 418 ABGB hier nicht relevant (SZ 58/12 uva). Für den Kläger bestand daher kein Grund, Rechtsansprüche des Nebenintervenienten anzuerkennen oder eine Vermessung der Grenze zu veranlassen. Hinsichtlich der Statikerkosten erachtete das Berufungsgericht die Berufung als nicht substantiiert. Dagegen führt die Revision nichts ins Treffen.Der Pächter hat mit der Liegenschaftseigentümerin (Nachbarin und Rechtsvorgängerin des Nebenintervenienten) eine vertragliche Einigung über den Verlauf der Mauer unter Anerkennung der Grenze erzielt. Er handelte erkennbar auch für die Verpächterin. Aktenwidrig rügt der Kläger die Feststellung des Berufungsgerichtes als aktenwidrig, der Kläger habe mit seiner Verpächterin über die Lage der Mauer an der Grenze gesprochen. Dies hat der Kläger entgegen den Revisionsausführungen in seiner Aussage ausdrücklich deponiert (S 7 zu ON 46). Die Verpächterin war also über die Lage der Mauer informiert, duldete das Vorgehen des Klägers und nahm schließlich auch die für sie kostenlose (faktische) Grundabtretung entgegen. Die Revision releviert vollmachtsloses Handeln des Klägers. Dem ist eine Duldung und Genehmigung (Vorteilszuwendung) durch die Verpächterin entgegenzuhalten. Letztlich wäre auch ein Vertrag (zwischen dem Pächter und der belasteten Liegenschaftsnachbarin) zugunsten Dritter (der Verpächterin) denkbar. Wenn der Pächter aber mit der Nachbarin eine wirksame Einigung über den Grenzverlauf und die Situierung der Mauer erzielte, bestand für die Beklagte kein Grund mehr, die Grenze zu vermessen. Nach den Umständen des Einzelfalls kann hier ein schlüssiger Verzicht durchaus angenommen werden. Eine Einigung über den Grenzverlauf rechtfertigt aber auch die Annahme einer schlüssig begründeten Servitut für den Fall, daß die Mauer doch auf fremdem Grund errichtet worden sein sollte. Für den Nebenintervenienten bestand dann aber kein Rechtsanspruch auf Entfernung der Mauer oder eine Abgeltung. Daß eine Mauer an der Grenze offenkundig die Grenze darstellt oder zumindest auf eine Servitut hindeutet und damit ihre Existenzberechtigung hat, ist evident vergleiche 6 Ob 666/85 uva). Schließlich könnte eine Dienstbarkeit auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch jahrelange Duldung des Bauwerks begründet werden (1 Ob 5/81 uva). Wegen der festgestellten Vereinbarung ist Paragraph 418, ABGB hier nicht relevant (SZ 58/12 uva). Für den Kläger bestand daher kein Grund, Rechtsansprüche des Nebenintervenienten anzuerkennen oder eine Vermessung der Grenze zu veranlassen. Hinsichtlich der Statikerkosten erachtete das Berufungsgericht die Berufung als nicht substantiiert. Dagegen führt die Revision nichts ins Treffen.
Die Revisionsausführungen zur Verletzung des § 364b ABGB durch den Nebenintervenienten sind für die abgewiesenen Klageansprüche nicht relevant. Eine allfällige unzulässige Vertiefung durch den Nebenintervenienten könnte allenfalls die Beklagte bezüglich des Sanierungsaufwandes (teilweise) entlasten. Dieser Aufwand betrifft jedoch den aufgehobenen Zuspruch, dieser ist nicht Revisionsgegenstand.Die Revisionsausführungen zur Verletzung des Paragraph 364 b, ABGB durch den Nebenintervenienten sind für die abgewiesenen Klageansprüche nicht relevant. Eine allfällige unzulässige Vertiefung durch den Nebenintervenienten könnte allenfalls die Beklagte bezüglich des Sanierungsaufwandes (teilweise) entlasten. Dieser Aufwand betrifft jedoch den aufgehobenen Zuspruch, dieser ist nicht Revisionsgegenstand.
Anmerkung
E47445 06A02707European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00270.97T.0925.000Dokumentnummer
JJT_19970925_OGH0002_0060OB00270_97T0000_000