TE OGH 1997/9/25 6Ob265/97g

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Veröffentlicht am 25.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Karl F*****, vertreten durch Dr.Peter Zauner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Gertrude S*****, 2. Angela B*****, vertreten durch Reinisch & Zens, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 922.012,80 S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18.Juni 1997, GZ 17 R 95/97h-71, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revision kann darin zugestimmt werden, daß die Anscheinsvollmacht voraussetzt, daß der Vertretene ein als Bevollmächtigungserklärung zu wertendes Verhalten setzte und daß der Geschäftspartner über die fehlende Vollmachtserteilung nichts wußte (im gegenteiligen Fall läge kein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand vor) und daß dieses Nichtwissen auch nicht fahrlässig war (7 Ob 26/90). Der Rechtsschein über die Vollmachtserteilung muß für den Geschäftsabschluß kausal gewesen sein (3 Ob 531/93). Die Revision vermißt Feststellungen zum Wissen des Klägers über eine schlüssige Vollmachtserteilung der Beklagten an B***** zum Abschluß einer Vereinbarung über den Ersatz der Aufwendungen des Klägers. Darauf kommt es hier aber nicht an, weil den Feststellungen des Erstgerichtes sogar eine mündliche, ausdrücklich erklärte Vollmachtserteilung zu entnehmen ("Geh' Leonhard macht dies für uns"), die Vollmacht im Innenverhältnis also zu bejahen ist.

Anmerkung

E47377 06A02657

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00265.97G.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19970925_OGH0002_0060OB00265_97G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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