TE OGH 1997/9/25 6Ob250/97a

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Veröffentlicht am 25.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Johann H*****, vertreten durch Dr.Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte und Gegner der gefährdeten Partei Augustinus W*****, vertreten durch Dr.Walter Hasibeder und Dr.Josef Strasser, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen Räumung (hier einstweiliger Verfügung), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 22.Juli 1997, GZ 6 R 244/97t-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten und Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß den §§ 402 und 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten und Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß den Paragraphen 402 und 78 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach die mit bloß einem der Hälfteeigentümer getroffene Benutzungsvereinbarung der Räumungsklage des anderen Hälfteeigentümers dann nicht entgegensteht, wenn der Räumungskläger der Benutzungsvereinbarung nicht (auch nicht konkludent) zugestimmt hatte, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1993/186 mwN).

Daß der Kläger diese aus der Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter resultierende Benutzungsvereinbarung zumindest schlüssig genehmigt hätte, bringt der Beklagte im Sicherungsverfahren selbst nicht vor. Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach die langjährige Lebensgemeinschaft des Beklagten mit der Mutter des Klägers noch keine schlüssige Zustimmung des Klägers zur Benutzung der Liegenschaft durch den Lebensgefährten zu bescheinigen vermag, ist nicht zu beanstanden, zumal sich der Kläger nach über 20-jährigem Auslandsaufenthalt erst wieder seit 1995 im gemeinsamen Haus aufhält und es seither - was auch der Beklagte selbst zugesteht - laufend zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen ist.

Die vom Rekursgericht erlassene vorläufige Verfügung hält sich im Rahmen des für das Sicherungsverfahren ausreichend bescheinigten Räumungsanspruches (WoBl 1991/56 mit zustimmender Besprechung von Konecny WoBl 1991, 49; WoBl 1994/35).

Anmerkung

E47616 06A02507

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00250.97A.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19970925_OGH0002_0060OB00250_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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