TE OGH 1997/9/25 2Ob271/97k

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Veröffentlicht am 25.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Attila T*****, vertreten durch Dr.Gottfried Lindner und Mag.Thomas Fragner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, 1031 Wien, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr.Winfried Sattlegger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Zahlung von S 200.000 sA und Feststellung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 3. Juni 1997, GZ 12 R 112/97w-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.Jänner 1997, GZ 3 Cg 206/95i-27, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am 8.7.1994 ereignete sich in Österreich ein Verkehrsunfall, an dem ein ungarischer Staatsangehöriger als Lenker eines PKW mit ungarischem Kennzeichen und ein LKW mit österreichischem Kennzeichen beteiligt waren. Den Lenker des ungarischen Fahrzeuges trifft das Alleinverschulden am Unfall. Bei diesem Unfall wurde der im ungarischen PKW mitfahrende Kläger, der ebenfalls ungarischer Staatsangehöriger ist, schwer verletzt.

Mit der am 15.2.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Bezahlung eines Schmerzengeldes von S 200.000 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 8.7.1994 mit der Begründung, die beklagte Partei hafte im Hinblick auf das Verschulden des Lenkers des ungarischen Fahrzeuges für seine Schäden.

Der beklagte Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs wendetet ein, der Kläger sei hinsichtlich der Verletzungsfolgen bereits auf der Basis eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Gänze abgefunden worden.

Der Kläger erwiderte, es sei ihm weder bekannt, daß ein gerichtsmedizinisches Gutachten betreffend seine Schmerzengeldansprüche eingeholt worden sei, noch, daß es zu einer Abfindung seiner Ansprüche gekommen sei. Sollte dies tatsächlich geschehen sein, sei er in Irrtum geführt worden. Im übrigen könne sich eine Abfindung lediglich auf seine Ansprüche gegenüber der ungarischen Haftpflichtversicherung beziehen und habe auf den gegenständlichen Rechtsstreit keinen Einfluß.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen folgende Feststellungen traf:

Am 21.3.1995 unterfertigte der Kläger eine in ungarischer Sprache abgefaßte Abfindungserklärung, wonach sein durch den Unfall am 8.7.1994 entstandener Schadenersatzanspruch vom ungarischen Versicherer gemäß der (ungarischen) Haftpflichtversicherung des von ihm benützten Fahrzeuges reguliert worden sei und er gegenüber diesem Versicherungsunternehmen keine weiteren Ansprüche habe. Die Frage nach der Rechnung über den Krankenhausaufenthalt im Ausland wurde in dieser Erklärung dahin beantwortet, daß er diese Rechnung nicht bezahlt habe; die Frage, ob von der Geldinstitutszentrale die Erlaubnis zur Beauftragung eines ausländischen Rechtsanwaltes eingeholt wurde, wurde im Formular verneint.

Weiters stellte das Erstgericht fest, dem Kläger sei bewußt gewesen, daß er durch die Unterfertigung dieser Erklärung auf weitere Schadenersatzansprüche gegenüber dem ungarischen Haftpflichtversicherer verzichte. Er sei aber davon ausgegangen, daß er gegenüber der beklagten Partei seine Schmerzengeldansprüche weiter geltend machen könne.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß der Kläger gemäß § 62 KFG in Verbindung mit dem Londoner Abkommen seine Ansprüche unmittelbar gegen die beklagte Partei geltend machen könne. Dies könne aber nicht dazu führen, daß er ihr gegenüber Ansprüche geltend machen könne, auf die er bereits gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung verzichtet habe, zumal keine Solidarhaftung zwischen ausländischer Haftpflichtversicherung und beklagter Partei bestehe.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß der Kläger gemäß Paragraph 62, KFG in Verbindung mit dem Londoner Abkommen seine Ansprüche unmittelbar gegen die beklagte Partei geltend machen könne. Dies könne aber nicht dazu führen, daß er ihr gegenüber Ansprüche geltend machen könne, auf die er bereits gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung verzichtet habe, zumal keine Solidarhaftung zwischen ausländischer Haftpflichtversicherung und beklagter Partei bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an dieses; es sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig.

Das Berufungsgericht führte aus, daß gemäß § 62 Abs 1 KFG (in der zur Unfallszeit geltenden Fassung) für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, die Haftung eines zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Österreich zugelassenen Versicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer vorliegen müsse. Gemäß § 62 Abs 2 KFG sei der Nachweis der in Abs 1 angeführten Haftung beim Eintritt in das Bundesgebiet zu erbringen. Gemäß § 62 Abs 7 KFG habe der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestimmte Arten von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen von der in Abs 2 angeführten Verpflichtung zu befreien, wenn der Nachweis der Haftung für diese Fahrzeugarten durch eine allgemeine Erklärung eines in Abs 1 angeführten Versicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer erbracht sei. Eine derartige Erklärung habe der beklagte Versicherungsverband für Fahrzeuge abgegeben, die mit einem amtlichen ungarischen Kennzeichen einreisen. Dementsprechend sei in § 27 Abs 1 Z 17 KDV normiert, daß der gemäß § 62 Abs 2 KFG erforderliche Nachweis für Fahrzeuge mit einem amtlichen ungarischen Kennzeichen erbracht sei (vgl EvBl 1994/144).Das Berufungsgericht führte aus, daß gemäß Paragraph 62, Absatz eins, KFG (in der zur Unfallszeit geltenden Fassung) für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, die Haftung eines zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Österreich zugelassenen Versicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer vorliegen müsse. Gemäß Paragraph 62, Absatz 2, KFG sei der Nachweis der in Absatz eins, angeführten Haftung beim Eintritt in das Bundesgebiet zu erbringen. Gemäß Paragraph 62, Absatz 7, KFG habe der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestimmte Arten von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen von der in Absatz 2, angeführten Verpflichtung zu befreien, wenn der Nachweis der Haftung für diese Fahrzeugarten durch eine allgemeine Erklärung eines in Absatz eins, angeführten Versicherers oder eines Verbandes solcher Versicherer erbracht sei. Eine derartige Erklärung habe der beklagte Versicherungsverband für Fahrzeuge abgegeben, die mit einem amtlichen ungarischen Kennzeichen einreisen. Dementsprechend sei in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 17, KDV normiert, daß der gemäß Paragraph 62, Absatz 2, KFG erforderliche Nachweis für Fahrzeuge mit einem amtlichen ungarischen Kennzeichen erbracht sei vergleiche EvBl 1994/144).

Nach Art 1 lit e des sowohl von der beklagten Partei als auch vom ungarischen Versicherungsverband unterzeichneten Multilateralen Garantieabkommens vom 15.3.1991 übernehme jedes behandelnde Büro in Übereinstimmung mit seinen nationalen Rechtsvorschriften und der eventuell vorhandenen Versicherungspolizze die Verantwortung für die Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen von Unfällen, die von Fahrzeugen verursacht wurden, die im Gebiet dieses Büros den Haftpflichtbestimmungen des Gesetzes über die Kraftverkehrspflichtversicherung unterliegen und ihren gewöhnlichen Standort in dem Gebiet eines zahlenden Büros haben. Nach Art 3 lit b dieses Abkommens ermächtige das zahlende Büro das behandelnde Büro alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren zu übernehmen, die die Bezahlung von Entschädigungen aufgrund des Unfalles beinhalten können, und jeden Anspruch zu regulieren. Gemäß Art 3 lit d des Übereinkommens handle das behandelnde Büro in Übereinstimmung mit seinen nationalen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Versicherungspolizze, sofern eine solche vorhanden sei, im wohlverstandenen Interesse des zahlenden Büros. Das behandelnde Büro sei in allen Fragen der Auslegung seiner nationalen Rechtsvorschriften und der Regulierung des Anspruchs allein zuständig. Es berate sich auf Wunsch mit dem zahlenden Büro oder dem Mitglied des zahlenden Büros, das die Versicherungspolizze ausgestellt habe, soferne es eine solche gebe, bevor es endgültige Schritte unternehme, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein. Wenn jedoch die vorgesehene Regulierung über die Bedingungen oder Grenzen der Haftpflichtbestimmungen des Kraftverkehrspflichtversicherungsgesetzes in dem Gebiet des behandelnden Büros hinausgehe, aber durch eine Versicherungspolizze gedeckt sei, konsultiere es, sofern dem nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen, das zahlende Büro für den Teil des Anspruches, der über diese Bedingungen oder Grenzen hinausgehe, und hole dessen Einwilligung ein. Gemäß Art 5 lit a des Abkommens sei das behandelnde Büro, wenn es einen Anspruch erledigt habe, berechtigt, auf Verlangen und nach Nachweis der Zahlung von dem zahlenden Büro oder dem Mitglied des zahlenden Büros, das die Versicherungspolizze ausgsetellt habe, - sofern eine solche vorhanden sei - die im einzelnen näher umschriebenen Leistungen, insbesondere Entschädigung- oder Schadenersatzzahlungen, zurückzuerhalten.Nach Artikel eins, Litera e, des sowohl von der beklagten Partei als auch vom ungarischen Versicherungsverband unterzeichneten Multilateralen Garantieabkommens vom 15.3.1991 übernehme jedes behandelnde Büro in Übereinstimmung mit seinen nationalen Rechtsvorschriften und der eventuell vorhandenen Versicherungspolizze die Verantwortung für die Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen von Unfällen, die von Fahrzeugen verursacht wurden, die im Gebiet dieses Büros den Haftpflichtbestimmungen des Gesetzes über die Kraftverkehrspflichtversicherung unterliegen und ihren gewöhnlichen Standort in dem Gebiet eines zahlenden Büros haben. Nach Artikel 3, Litera b, dieses Abkommens ermächtige das zahlende Büro das behandelnde Büro alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren zu übernehmen, die die Bezahlung von Entschädigungen aufgrund des Unfalles beinhalten können, und jeden Anspruch zu regulieren. Gemäß Artikel 3, Litera d, des Übereinkommens handle das behandelnde Büro in Übereinstimmung mit seinen nationalen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Versicherungspolizze, sofern eine solche vorhanden sei, im wohlverstandenen Interesse des zahlenden Büros. Das behandelnde Büro sei in allen Fragen der Auslegung seiner nationalen Rechtsvorschriften und der Regulierung des Anspruchs allein zuständig. Es berate sich auf Wunsch mit dem zahlenden Büro oder dem Mitglied des zahlenden Büros, das die Versicherungspolizze ausgestellt habe, soferne es eine solche gebe, bevor es endgültige Schritte unternehme, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein. Wenn jedoch die vorgesehene Regulierung über die Bedingungen oder Grenzen der Haftpflichtbestimmungen des Kraftverkehrspflichtversicherungsgesetzes in dem Gebiet des behandelnden Büros hinausgehe, aber durch eine Versicherungspolizze gedeckt sei, konsultiere es, sofern dem nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen, das zahlende Büro für den Teil des Anspruches, der über diese Bedingungen oder Grenzen hinausgehe, und hole dessen Einwilligung ein. Gemäß Artikel 5, Litera a, des Abkommens sei das behandelnde Büro, wenn es einen Anspruch erledigt habe, berechtigt, auf Verlangen und nach Nachweis der Zahlung von dem zahlenden Büro oder dem Mitglied des zahlenden Büros, das die Versicherungspolizze ausgsetellt habe, - sofern eine solche vorhanden sei - die im einzelnen näher umschriebenen Leistungen, insbesondere Entschädigung- oder Schadenersatzzahlungen, zurückzuerhalten.

Bestehe daher - wie im vorliegenden Fall - die Haftung aufgrund des Multilateralen Garantieübereinkommens, so übernähmen die im beklagten Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs vertretenen Kfz-Haftpflichtversicherer gemäß einer geschäftsplanmäßigen Erklärung die solidarische Haftung für Ansprüche eines im Inland Geschädigten. Dieser habe dieselbe Rechtsstellung wie gegenüber dem Versicherer eines inländischen Haftpflichtigen, der zu der inländischen Mindestversicherungssumme abgeschlossen habe; dies gelte selbst dann, wenn der Deckungsumfang im Heimatland des Schädigers geringer sei als in Österreich. Die Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtigen und dem ausländischen Versicherer blieben dadurch unberührt (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 417 mwN). Es solle nämlich durch die direkte Haftung des inländischen Versicherungsverbandes nicht die Haftung des ausländischen Versicherers ausgeschlossen werden, sondern solle vielmehr dem geschädigten Dritten die Rechtsverfolgung erleichtert werden, ihm also die Gewähr für einen zahlungsfähigen inländischen Haftpflichtversicherer gegeben und eine allfällige Exekutionsführung im Ausland erspart werden (ZVR 1970/228). Somit solle eine zusätzliche Möglichkeit der Schadensregulierung mit der Besonderheit einer Garantievereinbarung geschaffen werden. Es seien demnach in der Sache die Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses gegeben. Der Rechtsgrund des Anspruches des Geschädigten sei stets derselbe. Es komme auch nicht darauf an, daß die Haftung der Gesamtschuldner (Halter, Lenker, Versicherer, behandelndes Büro) unterschiedlich (vom Delikt bis zur Garantie) zu beurteilen sei (vgl Schmitt, Ansatzpunkte zur Kritik am "Londoner Abkommen" und seiner Handhabung, VersR 1975, 2 [5]; ZVR 1982/136).Bestehe daher - wie im vorliegenden Fall - die Haftung aufgrund des Multilateralen Garantieübereinkommens, so übernähmen die im beklagten Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs vertretenen Kfz-Haftpflichtversicherer gemäß einer geschäftsplanmäßigen Erklärung die solidarische Haftung für Ansprüche eines im Inland Geschädigten. Dieser habe dieselbe Rechtsstellung wie gegenüber dem Versicherer eines inländischen Haftpflichtigen, der zu der inländischen Mindestversicherungssumme abgeschlossen habe; dies gelte selbst dann, wenn der Deckungsumfang im Heimatland des Schädigers geringer sei als in Österreich. Die Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtigen und dem ausländischen Versicherer blieben dadurch unberührt (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 417 mwN). Es solle nämlich durch die direkte Haftung des inländischen Versicherungsverbandes nicht die Haftung des ausländischen Versicherers ausgeschlossen werden, sondern solle vielmehr dem geschädigten Dritten die Rechtsverfolgung erleichtert werden, ihm also die Gewähr für einen zahlungsfähigen inländischen Haftpflichtversicherer gegeben und eine allfällige Exekutionsführung im Ausland erspart werden (ZVR 1970/228). Somit solle eine zusätzliche Möglichkeit der Schadensregulierung mit der Besonderheit einer Garantievereinbarung geschaffen werden. Es seien demnach in der Sache die Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses gegeben. Der Rechtsgrund des Anspruches des Geschädigten sei stets derselbe. Es komme auch nicht darauf an, daß die Haftung der Gesamtschuldner (Halter, Lenker, Versicherer, behandelndes Büro) unterschiedlich (vom Delikt bis zur Garantie) zu beurteilen sei vergleiche Schmitt, Ansatzpunkte zur Kritik am "Londoner Abkommen" und seiner Handhabung, VersR 1975, 2 [5]; ZVR 1982/136).

Gemäß § 894 ABGB komme bei einer Solidarschuld die Nachsicht oder Befreiung, die ein Mitschuldner für seine Person erhalte, den übrigen nicht zustatten, außer die Befreiung eines Mitschuldners sei auch mit Wirkung für alle Mitschuldner gemeint. Welche Wirkung beabsichtigt war, sei Auslegungsfrage (SZ 56/21). Sei Zweck des Schulderlasses die gänzliche Befreiung eines Mitschuldners, so komme er auch dem anderen zugute, der sonst im Innenverhältnis Anspruch auf Regreß hätte. Auch bei einem Vergleich hänge es vom Willen der Vertragschließenden ab, ob die Haftung der unbeteiligten Mitschuldner unberührt bleibe oder aufgehoben werden solle (Gamerith in Rummel, ABGB**2 Rz 4 und 6 zu § 894 mwN).Gemäß Paragraph 894, ABGB komme bei einer Solidarschuld die Nachsicht oder Befreiung, die ein Mitschuldner für seine Person erhalte, den übrigen nicht zustatten, außer die Befreiung eines Mitschuldners sei auch mit Wirkung für alle Mitschuldner gemeint. Welche Wirkung beabsichtigt war, sei Auslegungsfrage (SZ 56/21). Sei Zweck des Schulderlasses die gänzliche Befreiung eines Mitschuldners, so komme er auch dem anderen zugute, der sonst im Innenverhältnis Anspruch auf Regreß hätte. Auch bei einem Vergleich hänge es vom Willen der Vertragschließenden ab, ob die Haftung der unbeteiligten Mitschuldner unberührt bleibe oder aufgehoben werden solle (Gamerith in Rummel, ABGB**2 Rz 4 und 6 zu Paragraph 894, mwN).

Im vorliegenden Fall habe der Kläger geltend gemacht, seine Abfindungserklärung beziehe sich lediglich auf Ansprüche gegenüber dem ungarischen Haftpflichtversicherer, nicht jedoch auf Ansprüche gegenüber der beklagten Partei. Da das Erstgericht, ausgehend von einer anderen Rechtsansicht, Feststellungen, die eine Auslegung der vom Kläger unbestritten unterfertigten Abfindungserklärung in dem Sinne, ob damit auch die zu diesem Zeitpunkt in Österreich gegen die beklagte Partei bereits gerichtlich geltend gemachte Schmerzengeldforderung mitumfaßt sein sollte, nicht getroffen habe, sei das Verfahren ergänzungsbedürftig. Das Erstgericht werde diese Frage mit den Parteien zu erörtern und die von den Parteien dazu angebotenen bzw allenfalls noch beantragten Beweise aufzunehmen haben.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erachtet, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur grundsätzlichen Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen ein gegenüber dem ausländischen Haftpflichtversicherer erklärter Verzicht des Geschädigten auch gegenüber dem vom Geschädigten direkt in Anspruch genommenen inländischen Versicherungsverband wirksam sei, nicht vorliege.

Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Partei nicht Folge zu geben.

Der Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.

Die beklagte Partei verweist in ihrem Rekurs auf Art 5 lit a des Multilaterialen Abkommens, wonach das behandelnde Büro, wenn es einen Anspruch erledigt habe, berechtigt sei, die im einzelnen näher umschriebenen Leistungen zurückzuerhalten bzw zurückzufordern. Dies würde im vorliegenden Fall dazu führen, daß die ungarische Haftpflichtversicherung trotz des ausdrücklichen Verzichtes des Klägers im Falle ihrer (der beklagten Partei) Zahlungsverpflichtung mit ihren Rückersatzforderungen belastet würde. De facto würde daher die ungarische Haftpflichtversicherung über diesen Umweg weitere Zahlungen für den Kläger leisten, obwohl dieser vollständig abgefunden worden sei. Die Intention dafür, daß sie (beklagte Partei) gesetzlich verankert wurde, sei es gewesen, im Inland geschädigten Dritten die Rechtsverfolgung und Abwicklung der Schadenersatzansprüche zu erleichtern. Mit einem solchen Verständnis sei die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht in Einklang zu bringen. Von einer Erleichterung der Rechtsverfolgung könne im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, sei doch der Kläger nicht nur ungarischer Staatsbürger, sondern auch in Ungarn wohnhaft, und sei es für ihn bei weitem leichter, seine Ersatzansprüche direkt in Ungarn mit der ungarischen Haftpflichtversicherung abzuwickeln. Dies habe er ja tatsächlich gemacht. Es bestehe keine Solidarhaftung zwischen ihr und der ungarischen Haftpflichtversicherung, vielmehr sei sie reines Abwicklungsinstrumentarium zwischen Geschädigtem und ausländischer Versicherung. Soferne der Kläger gegenüber der ungarischen Haftpflichtversicherung auf weitere Ansprüche verzichtet habe, sei er auch nicht berechtigt, solche ihr gegenüber geltend zu machen. Überdies habe er nicht nur gegenüber der ungarischen Haftpflichtversicherung, sondern auch gegenüber weiteren Haftenden auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche ausdrücklich verzichtet.Die beklagte Partei verweist in ihrem Rekurs auf Artikel 5, Litera a, des Multilaterialen Abkommens, wonach das behandelnde Büro, wenn es einen Anspruch erledigt habe, berechtigt sei, die im einzelnen näher umschriebenen Leistungen zurückzuerhalten bzw zurückzufordern. Dies würde im vorliegenden Fall dazu führen, daß die ungarische Haftpflichtversicherung trotz des ausdrücklichen Verzichtes des Klägers im Falle ihrer (der beklagten Partei) Zahlungsverpflichtung mit ihren Rückersatzforderungen belastet würde. De facto würde daher die ungarische Haftpflichtversicherung über diesen Umweg weitere Zahlungen für den Kläger leisten, obwohl dieser vollständig abgefunden worden sei. Die Intention dafür, daß sie (beklagte Partei) gesetzlich verankert wurde, sei es gewesen, im Inland geschädigten Dritten die Rechtsverfolgung und Abwicklung der Schadenersatzansprüche zu erleichtern. Mit einem solchen Verständnis sei die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht in Einklang zu bringen. Von einer Erleichterung der Rechtsverfolgung könne im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, sei doch der Kläger nicht nur ungarischer Staatsbürger, sondern auch in Ungarn wohnhaft, und sei es für ihn bei weitem leichter, seine Ersatzansprüche direkt in Ungarn mit der ungarischen Haftpflichtversicherung abzuwickeln. Dies habe er ja tatsächlich gemacht. Es bestehe keine Solidarhaftung zwischen ihr und der ungarischen Haftpflichtversicherung, vielmehr sei sie reines Abwicklungsinstrumentarium zwischen Geschädigtem und ausländischer Versicherung. Soferne der Kläger gegenüber der ungarischen Haftpflichtversicherung auf weitere Ansprüche verzichtet habe, sei er auch nicht berechtigt, solche ihr gegenüber geltend zu machen. Überdies habe er nicht nur gegenüber der ungarischen Haftpflichtversicherung, sondern auch gegenüber weiteren Haftenden auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche ausdrücklich verzichtet.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:

Zunächst kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.Zunächst kann gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.

Die Grundlage für die vom Kläger in Anspruch genommene Haftung der beklagten Partei bildet das multilaterale Garantieabkommen vom 15.3.1991 (abgedruckt in Grubmann, Das österr Kraftfahrrecht II Anm 5 zu § 62 KFG), gemäß dessen Art 1 lit e jedes behandelnde Büro in Übereinstimmung mit seinen nationalen Rechtsvorschriften und der eventuell vorhandenen Versicherungspolizze die Verantwortung für die Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen aus Unfällen übernimmt, die von Fahrzeugen verursacht wurden, die im Gebiet dieses Büros den Haftpflichtbestimmungen des Gesetzes über die Kraftverkehrspflichtversicherung unterliegen und ihren gewöhnlichen Standort in dem Gebiet eines zahlenden Büros haben. Für Ungarn genügt das amtliche Kennzeichen als Nachweis des Versicherungsschutzes (§ 27a Abs 1 Z 17 KDV). Im Rahmen dieser Regelung wird durch die Einstandsgarantie des behandelnden Büros der Geschädigte so gestellt, als ob ihm der Schaden von einem inländischen, zu den gesetzlichen Mindestversicherungssummen versicherten Kraftfahrer zugefügt worden wäre (vgl SZ 61/112 mwN). Der im Besuchsland durch ein ausländisches Kraftfahrzeug Geschädigte muß aber die vom Versicherer erklärte Deckungsgarantie (Schadensabwicklung nach dem im Besuchland geltenden gesetzlichen Mindestversicherungsssummen) nicht in Anspruch nehmen. Er kann vielmehr seinen Anspruch auch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers im Rahmen des im Herkunftsland bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages geltend machen (SZ 51/105; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 417). Der Kläger konnte sohin im vorliegenden Fall neben der beklagten Partei auch den Haftpflichtversicherer des Halters in Anspruch nehmen. Da der Rechtsgrund des Anspruchs des Geschädigten stets derselben bleibt, liegen die Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses vor (Schmitt, Ansatzpunkte zur Kritik am "Londoner Abkommen" und seiner Handhabung, VersR 1975, 2 [5]).Die Grundlage für die vom Kläger in Anspruch genommene Haftung der beklagten Partei bildet das multilaterale Garantieabkommen vom 15.3.1991 (abgedruckt in Grubmann, Das österr Kraftfahrrecht römisch II Anmerkung 5 zu Paragraph 62, KFG), gemäß dessen Artikel eins, Litera e, jedes behandelnde Büro in Übereinstimmung mit seinen nationalen Rechtsvorschriften und der eventuell vorhandenen Versicherungspolizze die Verantwortung für die Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen aus Unfällen übernimmt, die von Fahrzeugen verursacht wurden, die im Gebiet dieses Büros den Haftpflichtbestimmungen des Gesetzes über die Kraftverkehrspflichtversicherung unterliegen und ihren gewöhnlichen Standort in dem Gebiet eines zahlenden Büros haben. Für Ungarn genügt das amtliche Kennzeichen als Nachweis des Versicherungsschutzes (Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 17, KDV). Im Rahmen dieser Regelung wird durch die Einstandsgarantie des behandelnden Büros der Geschädigte so gestellt, als ob ihm der Schaden von einem inländischen, zu den gesetzlichen Mindestversicherungssummen versicherten Kraftfahrer zugefügt worden wäre vergleiche SZ 61/112 mwN). Der im Besuchsland durch ein ausländisches Kraftfahrzeug Geschädigte muß aber die vom Versicherer erklärte Deckungsgarantie (Schadensabwicklung nach dem im Besuchland geltenden gesetzlichen Mindestversicherungsssummen) nicht in Anspruch nehmen. Er kann vielmehr seinen Anspruch auch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers im Rahmen des im Herkunftsland bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages geltend machen (SZ 51/105; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 417). Der Kläger konnte sohin im vorliegenden Fall neben der beklagten Partei auch den Haftpflichtversicherer des Halters in Anspruch nehmen. Da der Rechtsgrund des Anspruchs des Geschädigten stets derselben bleibt, liegen die Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses vor (Schmitt, Ansatzpunkte zur Kritik am "Londoner Abkommen" und seiner Handhabung, VersR 1975, 2 [5]).

Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, hängt es bei einem Vergleich mit einem Solidarschuldner vom Willen der Vertragschließenden ab, ob die Haftung der unbeteiligten Mitschuldner unberührt bleibt oder aufgehoben werden soll, doch ist für den am Vergleich unbeteiligten Mitschuldner im Zweifel die Aufhebung seiner Verpflichtung nicht anzunehmen (Gamerith in Rummel**2 Rz 6 zu § 894 mwN). Jedenfalls bleibt durch eine nur mit einem Solidarschuldner getroffene Vereinbarung der Regreß zwischen den Solidarschuldnern unberührt (Apathy in Schwimann**2 Rz 1 zu § 894). Daß im vorliegenden Fall der Kläger aufgrund seines Aufenthaltes in Ungarn die ungarische Haftpflichtversicherung leichter in Anspruch nehmen konnte als die beklagte Partei, vermag an deren Haftung nichts zu ändern.Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, hängt es bei einem Vergleich mit einem Solidarschuldner vom Willen der Vertragschließenden ab, ob die Haftung der unbeteiligten Mitschuldner unberührt bleibt oder aufgehoben werden soll, doch ist für den am Vergleich unbeteiligten Mitschuldner im Zweifel die Aufhebung seiner Verpflichtung nicht anzunehmen (Gamerith in Rummel**2 Rz 6 zu Paragraph 894, mwN). Jedenfalls bleibt durch eine nur mit einem Solidarschuldner getroffene Vereinbarung der Regreß zwischen den Solidarschuldnern unberührt (Apathy in Schwimann**2 Rz 1 zu Paragraph 894,). Daß im vorliegenden Fall der Kläger aufgrund seines Aufenthaltes in Ungarn die ungarische Haftpflichtversicherung leichter in Anspruch nehmen konnte als die beklagte Partei, vermag an deren Haftung nichts zu ändern.

Es bedarf daher der vom Berufungsgericht aufgezeigten Ergänzung des Verfahrens erster Instanz, weshalb dem Rekurs der beklagten Partei keine Folge zu geben war.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E47772 02A02717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00271.97K.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19970925_OGH0002_0020OB00271_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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