TE OGH 1997/9/30 5Ob381/97h

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.I.Huber, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Maria T*****, vertreten durch Dr.Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin A***** (KG), *****, vertreten durch Dr.Franz J.Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 46a Abs 5 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 1997, GZ 40 R 242/97b-10, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.I.Huber, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Maria T*****, vertreten durch Dr.Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin A***** (KG), *****, vertreten durch Dr.Franz J.Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 1997, GZ 40 R 242/97b-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Nach ständiger Rechtsprechung führt die Einbringung eines Einzelhandelsunternehmens in eine Personenhandelsgesellschaft (KG oder OHG) zur Einzelrechtsnachfolge der Gesellschaft in alle zum Unternehmen gehörigen Rechte. Nach derzeitiger Rechtslage kommt es gemäß § 12a Abs 1 MRG (früher § 12 Abs 3 MRG) zum Eintritt in das mit dem Unternehmensinhaber bestehende Mietverhältnis (MietSlg 39/5;1.) Nach ständiger Rechtsprechung führt die Einbringung eines Einzelhandelsunternehmens in eine Personenhandelsgesellschaft (KG oder OHG) zur Einzelrechtsnachfolge der Gesellschaft in alle zum Unternehmen gehörigen Rechte. Nach derzeitiger Rechtslage kommt es gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG (früher Paragraph 12, Absatz 3, MRG) zum Eintritt in das mit dem Unternehmensinhaber bestehende Mietverhältnis (MietSlg 39/5;

ecolex 1991, 455; MietSlg 43/20, MietSlg 47.224; WoBl 1997, 96/18;

immolex 1997, 36/23 ua), früher entstand mangels Zustimmung des Vermieters ein gespaltenes Mietverhältnis (MietSlg 39/50; MietSlg 47.124 ua). Letzteres trifft auch auf den gegenständlichen Einbringungsvorgang aus dem Jahr 1981 zu, der unbestrittenermaßen das Mietverhältnis zwischen der Antragstellerin und der ehemaligen Unternehmensinhaberin bestehen ließ. Der Umstand, daß die ehemalige Unternehmensinhaberin Gesellschafterin der KG ist, ändert daran nichts, weil zwischen einer KG und ihren Gesellschaftern keine Identität besteht (vgl EvBl 1996/150). Eine Personengesellschaft kann selbständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 124 Abs 1 HGB, § 161 Abs 2 HGB).immolex 1997, 36/23 ua), früher entstand mangels Zustimmung des Vermieters ein gespaltenes Mietverhältnis (MietSlg 39/50; MietSlg 47.124 ua). Letzteres trifft auch auf den gegenständlichen Einbringungsvorgang aus dem Jahr 1981 zu, der unbestrittenermaßen das Mietverhältnis zwischen der Antragstellerin und der ehemaligen Unternehmensinhaberin bestehen ließ. Der Umstand, daß die ehemalige Unternehmensinhaberin Gesellschafterin der KG ist, ändert daran nichts, weil zwischen einer KG und ihren Gesellschaftern keine Identität besteht vergleiche EvBl 1996/150). Eine Personengesellschaft kann selbständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (Paragraph 124, Absatz eins, HGB, Paragraph 161, Absatz 2, HGB).

2.) Eine dem aktuellen Prozeßziel in einem anderen Verfahren dienende (derzeit widerrufliche) Außerstreitstellung, daß (bereits) die KG Hauptmieterin sei, stellt, wie das Rekursgericht unter Bezugnahme auf die konkreten Umstände des Falles überzeugend ausführte, keine Anerkennung der Hauptmieterstellung dar (vgl 5 Ob 2428/96m). Die Tatbestandsvoraussetzung eines bis zum Anhebungsbegehren andauernden gespaltenen Mietverhältnisses (WoBl 1997, 153/48 mit Anm von Würth; 5 Ob 2411/96m, teilw veröffentlicht in RdW 1997, 399) war daher auch im gegenständlichen Fall erfüllt.2.) Eine dem aktuellen Prozeßziel in einem anderen Verfahren dienende (derzeit widerrufliche) Außerstreitstellung, daß (bereits) die KG Hauptmieterin sei, stellt, wie das Rekursgericht unter Bezugnahme auf die konkreten Umstände des Falles überzeugend ausführte, keine Anerkennung der Hauptmieterstellung dar vergleiche 5 Ob 2428/96m). Die Tatbestandsvoraussetzung eines bis zum Anhebungsbegehren andauernden gespaltenen Mietverhältnisses (WoBl 1997, 153/48 mit Anmerkung von Würth; 5 Ob 2411/96m, teilw veröffentlicht in RdW 1997, 399) war daher auch im gegenständlichen Fall erfüllt.

Anmerkung

E47969 05A03817

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00381.97H.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19970930_OGH0002_0050OB00381_97H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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