Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Ilse Huber, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Außerstreitsache betreffend die Herstellung der Grundbuchsordnung nach § 28 LiegTeilG in EZ *****, infolge Revisionsrekurses der Finanzprokuratur, Singerstraße 17 - 19, 1011 Wien, als Vertreterin öffentlicher Interessen der Republik Österreich, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 3.April 1997, GZ 1 R 89/97y-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kindberg vom 13.März 1997, GZ 11 Nc 9/97w-1, ersatzlos aufgehoben wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Ilse Huber, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Außerstreitsache betreffend die Herstellung der Grundbuchsordnung nach Paragraph 28, LiegTeilG in EZ *****, infolge Revisionsrekurses der Finanzprokuratur, Singerstraße 17 - 19, 1011 Wien, als Vertreterin öffentlicher Interessen der Republik Österreich, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 3.April 1997, GZ 1 R 89/97y-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kindberg vom 13.März 1997, GZ 11 Nc 9/97w-1, ersatzlos aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den amtswegig erlassenen Auftrag des Erstgerichters an die S***** AG, bei sonstiger Ordnungsstrafe in den eingangs angeführten bücherlichen Einlagen die Grundbuchsordnung herzustellen (konkret die Eintragung ihres Eigentums an den genannten Liegenschaften zu bewirken) über Rekurs der betroffenen Bank AG ersatzlos aufgehoben. Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs (wegen der nicht geklärten Analogiefähigkeit der Regelung des § 28 Abs 1 LiegTeilG) zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den amtswegig erlassenen Auftrag des Erstgerichters an die S***** AG, bei sonstiger Ordnungsstrafe in den eingangs angeführten bücherlichen Einlagen die Grundbuchsordnung herzustellen (konkret die Eintragung ihres Eigentums an den genannten Liegenschaften zu bewirken) über Rekurs der betroffenen Bank AG ersatzlos aufgehoben. Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs (wegen der nicht geklärten Analogiefähigkeit der Regelung des Paragraph 28, Absatz eins, LiegTeilG) zulässig sei.
Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde neben der S***** AG (am 17.4.1997) über ausdrückliches Ersuchen der Finanzprokuratur auch letzterer (am 11.6.1997) zugestellt. Die Finanzprokuratur erhob daraufhin zur Wahrung des öffentlichen Interesses (an der Herstellung des mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmenden Grundbuchsstandes, aber auch im Hinblick auf geschätzte 1,7 Mio Gerichtsgebühren, die dadurch anfallen würden) den gegenständlichen Revisionsrekurs. Er enthält den Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Das in § 28 LiegTeilG vorgesehene Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen. Ein Antragsrecht und damit eine Beteiligtenstellung von Personen, die ein Interesse daran haben, daß das Grundbuch die Rechtslage richtig und vollständig wiedergibt, sieht diese Gesetzesbestimmung nicht vor. Die Fälle eines subjektiven Rechts auf Berichtigung des Grundbuchs sind allein in § 136 GBG erfaßt. Ein dem § 28 LiegTeilG zu unterstellender Antrag auf Herstellung der Grundbuchsordnung, könnte immer nur als diesbezügliche Anregung behandelt werden, die keinen Rechtsschutzanspruch auf Erledigung verschafft. Damit kommt für Personen, die zwar an der Ausübung des amtwegigen Verbücherungszwangs nach § 28 LiegTeilG interessiert sind, aber keinen Berichtigungsanspruch iSd § 136 GBG geltend machen können, auch kein Rekursrecht in Betracht, wenn das Gericht die Einleitung eines Verfahrens nach § 28 LiegTeilG ablehnt oder ein solches Verfahren einstellt (vgl Hofmeister in NZ 1985, 37 ff). Angefochten werden kann in einem Verfahren nach § 28 LiegTeilG überhaupt nur der bei sonstigem Zwang erteilte Auftrag zur Herstellung der Grundbuchsordnung, und zwar von der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahme richtet.Das in Paragraph 28, LiegTeilG vorgesehene Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen. Ein Antragsrecht und damit eine Beteiligtenstellung von Personen, die ein Interesse daran haben, daß das Grundbuch die Rechtslage richtig und vollständig wiedergibt, sieht diese Gesetzesbestimmung nicht vor. Die Fälle eines subjektiven Rechts auf Berichtigung des Grundbuchs sind allein in Paragraph 136, GBG erfaßt. Ein dem Paragraph 28, LiegTeilG zu unterstellender Antrag auf Herstellung der Grundbuchsordnung, könnte immer nur als diesbezügliche Anregung behandelt werden, die keinen Rechtsschutzanspruch auf Erledigung verschafft. Damit kommt für Personen, die zwar an der Ausübung des amtwegigen Verbücherungszwangs nach Paragraph 28, LiegTeilG interessiert sind, aber keinen Berichtigungsanspruch iSd Paragraph 136, GBG geltend machen können, auch kein Rekursrecht in Betracht, wenn das Gericht die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 28, LiegTeilG ablehnt oder ein solches Verfahren einstellt vergleiche Hofmeister in NZ 1985, 37 ff). Angefochten werden kann in einem Verfahren nach Paragraph 28, LiegTeilG überhaupt nur der bei sonstigem Zwang erteilte Auftrag zur Herstellung der Grundbuchsordnung, und zwar von der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahme richtet.
Für die Finanzprokuratur kann nichts anderes gelten. Sie ist durch § 1 Abs 3 ProkG zwar ganz allgemein dazu berufen, zum Schutz öffentlicher Interessen (zu denen zweifellos auch die Herstellung der Grundbuchsordnung gehört) vor allem Gerichten einzuschreiten, wenn sie von der zuständigen Behörde hiefür in Anspruch genommen wird oder die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert, doch bleibt dieses Einschreiten in einem Verfahren zur Ausübung des Verbücherungszwangs nach § 28 LiegTeilG auf eine entsprechende Anregung beschränkt. Eine solche Anregung ist jederzeit, auch nach Ablehnung oder Einstellung des Verfahrens möglich. Es bleibt jedoch dabei, daß der Finanzprokuratur in einem Verfahren nach § 28 LiegTeilG mangels Antragslegitimation auch keine Rechtsmittellegitimation zukommt. Die im Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zum Ausdruck kommende gegenteilige Rechtsansicht bindet den Obersten Gerichtshof nicht.Für die Finanzprokuratur kann nichts anderes gelten. Sie ist durch Paragraph eins, Absatz 3, ProkG zwar ganz allgemein dazu berufen, zum Schutz öffentlicher Interessen (zu denen zweifellos auch die Herstellung der Grundbuchsordnung gehört) vor allem Gerichten einzuschreiten, wenn sie von der zuständigen Behörde hiefür in Anspruch genommen wird oder die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert, doch bleibt dieses Einschreiten in einem Verfahren zur Ausübung des Verbücherungszwangs nach Paragraph 28, LiegTeilG auf eine entsprechende Anregung beschränkt. Eine solche Anregung ist jederzeit, auch nach Ablehnung oder Einstellung des Verfahrens möglich. Es bleibt jedoch dabei, daß der Finanzprokuratur in einem Verfahren nach Paragraph 28, LiegTeilG mangels Antragslegitimation auch keine Rechtsmittellegitimation zukommt. Die im Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zum Ausdruck kommende gegenteilige Rechtsansicht bindet den Obersten Gerichtshof nicht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Anmerkung
E47809 05A03667European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00366.97B.0930.000Dokumentnummer
JJT_19970930_OGH0002_0050OB00366_97B0000_000