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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §61 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des N, bei Beschwerdeerhebung vertreten durch Dr. Ulla Heindl, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Praterstraße 68, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Februar 2005, Zl. III-1191312/FrB/05, betreffend die Anordnung von Schubhaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Rumänien, gemäß § 61 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 FrG bzw. des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 33 FrG und der Abschiebung (§ 56 FrG) an, wobei sie aussprach, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der (seit 12. Jänner 2005 andauernden) Gerichtshaft eintreten.
Der Beschwerdeführer war in der Folge mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Februar 2005 wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch als Mitglied einer Bande nach den §§ 15, 127, 129 Z. 1 und 130, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt nachgesehen) verurteilt worden. Dabei erfolgte eine Anrechnung der Vorhaft ab 12. Jänner 2005.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. April 2005 war gegen den Beschwerdeführer deshalb gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 FrG (unbekämpft) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.
Der - nicht nach § 57 AVG erlassene - angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2005 war, nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. April 2005 der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, nicht in Vollzug gesetzt worden.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 28. Dezember 2005 wurde über den Beschwerdeführer, der nach Entlassung aus der Strafhaft und Ausreise ungeachtet des gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurückgekehrt war, zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Nach einer neuerlichen Ausreise und wiederholten Einreise des Beschwerdeführers am 22. Februar 2006 ordnete die Bundespolizeidirektion Eisenstadt mit Bescheid vom 24. Februar 2006 über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung neuerlich die Schubhaft an. Dieser Bescheid wurde ihm am selben Tag zugestellt und sogleich in Vollzug gesetzt.
Mit Erkenntnis vom 1. März 2006, dem der vorstehend angeführte Sachverhalt entnommen werden konnte, wies der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland eine Beschwerde, soweit sie sich gegen die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides vom 24. Februar 2006 richtete, als unbegründet ab und stellte u. a. fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen. Dagegen wurde keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der Beschwerdeführer hat eine ihm vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumte Gelegenheit, ein noch aufrechtes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Februar 2005 bekannt zu geben, nicht wahrgenommen.
Da der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nicht in Schubhaft genommen worden war, sondern diese erst in Vollziehung eines weiteren Bescheides verhängt worden war, kommt eine zwangsweise Durchsetzung des angefochtenen Bescheides vom 9. Februar 2005 nicht mehr in Betracht. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0148, mwN).
Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist hier nicht der Fall, sodass im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach der genannten Gesetzesstelle kein Kostenersatz zuerkannt wurde.
Wien, am 31. August 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005210061.X00Im RIS seit
06.11.2006Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012