Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Richard Warnung (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ferdinand Rodinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hatto H*****, vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Juli 1997, GZ 8 Rs 88/97s-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15.Jänner 1997, GZ 32 Cgs 107/96h-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG), sodaß hierauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist noch auf folgendes hinzuweisen:Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG), sodaß hierauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist noch auf folgendes hinzuweisen:
Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens zehn vH, so ist nach § 210 Abs 1 ASVG die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH erreicht. Damit § 210 ASVG also überhaupt zur Anwendung kommen kann, muß für den neuerlichen Unfall (hier: vom 2.8.1994) somit eine wenigstens 10 %ige MdE vorliegen (SSV-NF 6/34 mit ausführlicher Behandlung des Schrifttums, sowie auch der Rechtslage in der BRD). Die Feststellung des Erstgerichtes, wonach die (medizinische) MdE aus diesem späteren (zweiten) Unfall jedoch nicht 10 vH beträgt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senates keine Rechts-, sondern eine Tatfrage aufgrund der irreversiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen und kann daher vom Obersten Gerichtshof, der nur Rechtsinstanz ist, nicht umgestoßen werden (SSV-NF 3/19, 5/125, 6/15, 6/130, 10 ObS 2464/96t, 10 ObS 69/97p). Damit stellt sich jedoch die weitere Frage nach der Höhe der Gesamtminderung (aus beiden Unfällen) - in dem vom Revisionswerber gewünschten Ausmaß von 30 vH - nicht, weil ja schon die Grundvoraussetzung des Gesetzes, nämlich das Vorliegen einer mindestens 10 vH betragenden MdE aus dem neuerlichen Unfall, zu verneinen ist. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, sodaß der Revision kein Erfolg beschieden sein kann.Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens zehn vH, so ist nach Paragraph 210, Absatz eins, ASVG die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH erreicht. Damit Paragraph 210, ASVG also überhaupt zur Anwendung kommen kann, muß für den neuerlichen Unfall (hier: vom 2.8.1994) somit eine wenigstens 10 %ige MdE vorliegen (SSV-NF 6/34 mit ausführlicher Behandlung des Schrifttums, sowie auch der Rechtslage in der BRD). Die Feststellung des Erstgerichtes, wonach die (medizinische) MdE aus diesem späteren (zweiten) Unfall jedoch nicht 10 vH beträgt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senates keine Rechts-, sondern eine Tatfrage aufgrund der irreversiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen und kann daher vom Obersten Gerichtshof, der nur Rechtsinstanz ist, nicht umgestoßen werden (SSV-NF 3/19, 5/125, 6/15, 6/130, 10 ObS 2464/96t, 10 ObS 69/97p). Damit stellt sich jedoch die weitere Frage nach der Höhe der Gesamtminderung (aus beiden Unfällen) - in dem vom Revisionswerber gewünschten Ausmaß von 30 vH - nicht, weil ja schon die Grundvoraussetzung des Gesetzes, nämlich das Vorliegen einer mindestens 10 vH betragenden MdE aus dem neuerlichen Unfall, zu verneinen ist. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, sodaß der Revision kein Erfolg beschieden sein kann.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E47884 10C03187European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00318.97F.0930.000Dokumentnummer
JJT_19970930_OGH0002_010OBS00318_97F0000_000