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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1997;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des J, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 2. Mai 2006, Zl. Fr 694/2003, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Sierra Leone, gemäß den §§ 31, 53 Abs. 1, 66 Abs. 1 und 125 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer am 10. März 1999 illegal eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Dieser Antrag sei in zweiter Instanz vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 abgewiesen worden ("§§ 7 und 8 Asylgesetz 1997"). Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 20. März 2003 die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde abgelehnt (Zl. 2001/20/0114). Es sei festgestellt worden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone zulässig sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz und halte sich seit Abschluss des Asylverfahrens unberechtigt im Bundesgebiet auf.
Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß, die Ausweisung sei demnach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei zusätzlich in der Form verletzt worden, dass sich der Beschwerdeführer bei der Einreise der Hilfe eines Schleppers bedient habe. Diese Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung stelle für die Ermessensübung bei Anwendung des § 53 Abs. 1 FPG einen wesentlichen Gesichtspunkt dar. Es seien keine Umstände ersichtlich, die gegen die Ausweisung sprächen. Die Behörde könne das ihr eingeräumte Ermessen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausüben.
Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet weder wirtschaftlich noch sozial integriert; er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe im Bundesgebiet keine Angehörigen, weshalb es durch die Ausweisung zu keinem relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben komme. Er habe die ihm am 3. Februar 2006 eingeräumte Möglichkeit zu einer Stellungnahme nicht genützt. Seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich seien nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer zu gewichten wären als das besagte maßgebliche öffentliche Interesse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 31 FPG erfülle, weshalb keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde bestehen, dass wegen des Fehlens einer Aufenthaltsberechtigung der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei.
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist, würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, diese zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu verwies die belangte Behörde zutreffend auf den hohen Stellenwert, der der Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2006, Zlen. 2006/21/0109, 0110). Diesem öffentlichen Interesse stellte sie gegenüber, dass der Beschwerdeführer über keine berufliche oder familiäre Integration im Bundesgebiet verfügt.
In der Beschwerde wird der belangten Behörde diesbezüglich eine unzureichende Ermittlungstätigkeit angelastet; die belangte Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer einer "ergänzenden Einvernahme zu unterziehen". Dann hätte er darlegen können, dass er sozial und wirtschaftlich integriert sei und mit der Ausweisung "vehement" in sein Privat- und Familienleben eingegriffen werde.
Abgesehen davon, dass mit diesem Vorbringen die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret dargelegt wird, tritt der Beschwerdeführer den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegen, dass er die ihm im Februar 2006 eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme nicht genützt habe. Schon aus diesem Grund kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg ein Verfahrensmangel vorgeworfen werden und es geht die Rüge ins Leere, dass die belangte Behörde angesichts der seit der Berufungseinbringung am 17. Juni 2003 verstrichenen Zeit die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers hätte erheben und ermitteln hätte müssen, ob nicht zwischenzeitig der Beschwerdeführer auch "familiäre Bande" im Bundesgebiet geschlossen habe.
Dass der Beschwerdeführer nach seiner Behauptung gerichtlich unbescholten ist, kann sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich verstärken (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis vom 22. Juni 2006). Die vom Beschwerdeführer behauptete finanzielle Absicherung seines Aufenthalts ist dadurch releviert, dass er diese Absicherung aus Unterstützungszahlungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ableitet.
Die Beschwerde bringt weiters vor, die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer aus faktischen Gründen nicht in sein Heimatland abgeschoben werden könne. Diesem behaupteten Umstand kommt jedoch bei Erlassung einer Ausweisung keine Relevanz zu; darauf wäre im Rahmen des § 46 Abs. 3 FPG Bedacht zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer in Sierra Leone "keine existentiellen Grundlagen mehr auf(weist)" besagt für sich nicht, dass eine solche nicht wieder aufgebaut werden könnte. Sollte damit eine allgemeine unzureichende Versorgungslage im Heimatstaat gemeint sein, so ist schon darauf hinzuweisen, dass nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bereits ein rechtskräftiger Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach § 8 Asylgesetz 1997 vorliegt.
Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist eine Interessenabwägung (§ 66 Abs. 2 FPG) bei einer auf § 53 Abs. 1 FPG gestützten Ausweisung nicht vorzunehmen. Schon deswegen wirft die Beschwerde der belangten Behörde auch diesbezüglich zu Unrecht Feststellungsmängel vor.
Letztlich legt sie in keiner Weise konkret dar, inwiefern der belangten Behörde eine "antizipierende Beweiswürdigung" zur Last liegen soll und es ist auch der Vorwurf nicht berechtigt, dass der angefochtene Bescheid nicht ausreichend im Sinn der §§ 58 und 60 AVG begründet sei.
Da somit insgesamt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass eine Rechtsverletzung - auch in Bezug auf die Ermessensübung - nicht vorliegt, war
die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31. August 2006
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006210140.X00Im RIS seit
29.09.2006Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009