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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersSpruch
Die in der Beschwerdesache des K R, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H P, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 14. April 2008, Z ..., gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 14. April 2008. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als selbständig Erwerbstätiger ein jährliches Reineinkommen in der Höhe von € 7.509,-- bezieht.
Darüber hinaus verfügt er über Bargeld in der Höhe von € 2.800,--, über 3 Einlagebücher mit € 9.319,29, € 5,-- und € 7.614,--, über 2 Bankkonten mit € 358,-- und € 6.186,93 und über Aktien im Wert von € 701,50. Diesem Vermögen stehen keine Schulden und Unterhaltspflichten gegenüber.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04). Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).
Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens-und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen. Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens-und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1036.2008Zuletzt aktualisiert am
08.07.2008