TE OGH 1997/9/30 10ObS287/97x

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Richard Warnung (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ferdinand Rodinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrude U*****, vertreten durch Dr.Gertraud Fuchs, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Juni 1997, GZ 10 Rs 105/97b-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.Februar 1997, GZ 30 Cgs 155/95v-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASVG). Ergänzend ist den Revisionsausführungen noch folgendes entgegenzuhalten:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASVG). Ergänzend ist den Revisionsausführungen noch folgendes entgegenzuhalten:

Nach dem für die Klägerin stichtagsbezogen anzuwendenden Kollektivvertrag für Angestellte bei Rechtsanwälten, gültig ab 1.4.1995, ist der vom Erstgericht feststellungsmäßig näher umschriebene und schon in der Berufung unbekämpft gebliebene Aufgabenbereich der Klägerin nur der Berufsgruppe II ("Angestellte, die überwiegend selbständig Kanzleiarbeiten nach allgemeinen Anweisungen verrichten") zu unterstellen. Schon daraus folgt, daß durch die Verweisung auf eine ohnedies nicht "einfache" Telefonistin, sondern eine solche mit qualitativ gehobener Tätigkeit in diversen Wirtschaftsbranchen kein sozialer Abstieg (10 ObS 2240/96a) verbunden ist. Sowohl in der Entscheidung SSV-NF 5/132 (auch dort ging es um eine ua 7 Jahre als Sekretärin in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt gewesene Angestellte) als auch SSV-NF 7/44 (die dortige Versicherte war mit der Führung des Kundenbüros einer Fahrschule betraut gewesen) hat der Oberste Gerichtshof jeweils die Verweisung auf Tätigkeiten einer Telefonistin ausdrücklich gebilligt. Der gegenständliche Sachverhalt ist nicht wesentlich anders gelagert. Damit kann aber auch die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage der Verweisbarkeit auf die Teilzeitarbeit an Computern, wie schon vom Berufungsgericht, auch vom Obersten Gerichtshof offengelassen bleiben.Nach dem für die Klägerin stichtagsbezogen anzuwendenden Kollektivvertrag für Angestellte bei Rechtsanwälten, gültig ab 1.4.1995, ist der vom Erstgericht feststellungsmäßig näher umschriebene und schon in der Berufung unbekämpft gebliebene Aufgabenbereich der Klägerin nur der Berufsgruppe römisch II ("Angestellte, die überwiegend selbständig Kanzleiarbeiten nach allgemeinen Anweisungen verrichten") zu unterstellen. Schon daraus folgt, daß durch die Verweisung auf eine ohnedies nicht "einfache" Telefonistin, sondern eine solche mit qualitativ gehobener Tätigkeit in diversen Wirtschaftsbranchen kein sozialer Abstieg (10 ObS 2240/96a) verbunden ist. Sowohl in der Entscheidung SSV-NF 5/132 (auch dort ging es um eine ua 7 Jahre als Sekretärin in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt gewesene Angestellte) als auch SSV-NF 7/44 (die dortige Versicherte war mit der Führung des Kundenbüros einer Fahrschule betraut gewesen) hat der Oberste Gerichtshof jeweils die Verweisung auf Tätigkeiten einer Telefonistin ausdrücklich gebilligt. Der gegenständliche Sachverhalt ist nicht wesentlich anders gelagert. Damit kann aber auch die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage der Verweisbarkeit auf die Teilzeitarbeit an Computern, wie schon vom Berufungsgericht, auch vom Obersten Gerichtshof offengelassen bleiben.

Der Revision der Klägerin war daher aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E47864 10C02877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00287.97X.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19970930_OGH0002_010OBS00287_97X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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