TE OGH 1997/9/30 5Ob2403/96k

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.I.Huber, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Michael P*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Andreas Posch, 50 S ***** des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, vertreten durch Rechtsanwälte Hofstätter und Isola Kommandit-Partnerschaft in Graz, wider die beklagte Partei S*****bank reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Stampfer und Dr.Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wegen Anfechtung zweier Höchstbetragspfandrechte (Streitwert S 325.000,-- sA), infolge ordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 17.Juli 1996, GZ 4 R 202/96x-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28.Dezember 1995, GZ 51 C 1/95v-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.709,80 (darin S 2.918,30 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Ehegatten Andreas P***** und Birgit P***** sind Miteigentümer von je 47/13318 Anteilen an der Liegenschaft GB *****, EZ *****. Die Anteile sind gemäß § 12 Abs 1 WEG zu einem Mindestanteil verbunden, mit dem das Wohnungseigentum an der Wohnung 28 im Haus G*****, untrennbar verbunden ist.Die Ehegatten Andreas P***** und Birgit P***** sind Miteigentümer von je 47/13318 Anteilen an der Liegenschaft GB *****, EZ *****. Die Anteile sind gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WEG zu einem Mindestanteil verbunden, mit dem das Wohnungseigentum an der Wohnung 28 im Haus G*****, untrennbar verbunden ist.

Im April 1992 und im Juli 1994 unterfertigten Andreas P***** und Birgit P***** Schuld- und Pfandbestellungsurkunden mit Höchstbeträgen von S 325.000,-- und S 260.000,--, je zugunsten der beklagten Partei. Die Verbücherung der Pfandrechte unterblieb zunächst. Nach Unterfertigung dieser Urkunden, jedenfalls vor dem 3.3.1995, wurde Andreas P***** zahlungsunfähig. Er strebte einen außergerichtlichen Ausgleich an und trat zu diesem Zweck an die beklagte Partei heran. Dieser wurde dadurch die Zahlungsunfähigkeit des Andreas P***** bekannt. In Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit beantragte die beklagte Partei am 8.3.1995 die Einverleibung zweier Höchstbetragspfandrechte ob den Anteilen der Ehegatten P*****. Die Einverleibung dieser Pfandrechte wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11.5.1995 zu TZ ***** bewilligt. Birgit P***** hatte für die Pfandforderungen nur die Sachhaftung mit ihren Liegenschaftsanteilen übernommen. Die Höchstbetragshypothek über S 325.000,-- haftet per 27.7.1995 mit S 261.916,74, die Höchstbetragshypothek über S 260.000,-- mit S 199.682,-- aus, die Forderungen sind offen, die Kreditzinsen betragen 15,5 % bzw 14,75 % per anno. Bei Aufrechterhaltung der beiden Hypotheken entfielen auf beide Zuweisungen, die bei Erfolg der Anfechtungsklage der Masse zukämen.

Andreas P***** stellte am 19.7.1995 den Antrag auf Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 28.7.1997, wurde über das Vermögen des Andreas P***** zu 50 S 16/95v, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Kläger ist zum Masseverwalter bestellt. Dieser forderte die beklagte Partei unter Berufung auf § 31 Abs 1 Z 2 KO auf, hinsichtlich beider Hälfteanteile am Mindestanteil in die Löschung der Pfandrechte einzuwilligen.Andreas P***** stellte am 19.7.1995 den Antrag auf Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 28.7.1997, wurde über das Vermögen des Andreas P***** zu 50 S 16/95v, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Kläger ist zum Masseverwalter bestellt. Dieser forderte die beklagte Partei unter Berufung auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO auf, hinsichtlich beider Hälfteanteile am Mindestanteil in die Löschung der Pfandrechte einzuwilligen.

Die beklagte Partei räumte ein, daß die Begründung der Pfandrechte am Hälfteanteil des Andreas P***** anfechtbar sei und gab insofern eine Pfandauflassungserklärung ab. Darüber hinaus bot sie an, auch hinsichtlich des Hälfteanteils der Birgit P***** eine Löschungsquittung auszustellen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Wohnung verwertet und der Erlös aus dem Hälfteanteil der Birgit P*****, dem Rang entsprechend, zur Deckung der Pfandrechte der beklagten Partei verwendet würde. Alternativ wurde angeboten, daß die beklagte Partei das Zwangsversteigerungsverfahren einleite und dabei auf eine Befriedigung aus dem Hälfteanteil des Andreas P***** verzichte, sodaß diese Meistbotshälfte in die Konkursmasse fiele. Im Fall einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Verwertung verbliebe nach Deckung der Vorhypotheken ein Überschuß.

Mit seiner auf § 31 Abs 1 Z 2 KO gestützten Anfechtungsklage begehrte der Masseverwalter 1.) die aufgrund des Grundbuchsgesuches der beklagten Partei vom 8.3.1995 mit Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11.5.1995 an den insgesamt 94/13.318 Anteilen an der EZ *****, GB *****, und zwar jeweils an den 47/13318 Anteilen des Andreas P*****, sowie den 47/13318 Anteilen der Birgit P***** erfolgte Einverleibung der Pfandrechte zugunsten der S*****bank in Graz, reg.Gen.mbH im Höchstbetrag von S 325.000,-- sA (C-LNr 67 a) sowie im Höchstbetrage von S 260.000,-- sA (C-Nr 68 a) für unwirksam zu erklären und 2.) die beklagte Partei für schuldig zu erkennen, der Löschung dieser Pfandrechte sowohl hinsichtlich der 47/13318 Anteile des Andreas P***** als auch der 47/13318 Anteile der Birgit P*****, jeweils an der EZ *****, GB *****, zuzustimmen. Der Kläger sei durch die Anbote der beklagten Partei nicht klaglos gestellt, eine Teillöschung sei rechtlich nicht möglich, sodaß eine Anfechtung der Pfandbestellungen nur hinsichtlich des gesamten Mindestanteils beider Ehegatten möglich sei.Mit seiner auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO gestützten Anfechtungsklage begehrte der Masseverwalter 1.) die aufgrund des Grundbuchsgesuches der beklagten Partei vom 8.3.1995 mit Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11.5.1995 an den insgesamt 94/13.318 Anteilen an der EZ *****, GB *****, und zwar jeweils an den 47/13318 Anteilen des Andreas P*****, sowie den 47/13318 Anteilen der Birgit P***** erfolgte Einverleibung der Pfandrechte zugunsten der S*****bank in Graz, reg.Gen.mbH im Höchstbetrag von S 325.000,-- sA (C-LNr 67 a) sowie im Höchstbetrage von S 260.000,-- sA (C-Nr 68 a) für unwirksam zu erklären und 2.) die beklagte Partei für schuldig zu erkennen, der Löschung dieser Pfandrechte sowohl hinsichtlich der 47/13318 Anteile des Andreas P***** als auch der 47/13318 Anteile der Birgit P*****, jeweils an der EZ *****, GB *****, zuzustimmen. Der Kläger sei durch die Anbote der beklagten Partei nicht klaglos gestellt, eine Teillöschung sei rechtlich nicht möglich, sodaß eine Anfechtung der Pfandbestellungen nur hinsichtlich des gesamten Mindestanteils beider Ehegatten möglich sei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß nur das Verfügungsgeschäft des Andreas P*****, nicht jedoch dasjenige der Birgit P***** der Anfechtung unterliege. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Unwirksamerklärung der Pfandrechtsbegründung am gesamten Mindestanteil, weiters sei er durch die Anbote der beklagten Partei klaglos gestellt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Eintragungen der Pfandrechte seien wohl hinsichtlich Andreas P***** anfechtbar, da diese von der Konkurseröffnung umfaßt seien. Dies treffe jedoch auf die Anteile der Birgit P***** nicht zu. Eine Teilstattgebung durch Unwirksamerklärung der Pfandrechte nur hinsichtlich des konkursverfangenen Hälfteanteils des Andreas P***** sei nicht angestrebt worden, und komme, weil kein Minus, sondern ein Aliud darstellend, nicht in Frage. Zudem sei der Kläger klaglos gestellt, weil die beklagte Partei auf eine Befriedigung aus dem Anteil des Schuldners verzichtet habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Urteil dahin ab, daß es zu lauten hat:

"1.) Die aufgrund des Grundbuchsgesuches der beklagten Partei vom 8.3.1995 mit Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11.5.1995, TZ 5977/95, an den insgesamt 94/13318 Anteilen (B-LNr 219, 220) an der EZ *****, GB *****, jeweils an den 47/13318 Anteilen (B-LNr 219) des Andreas P*****, geboren ..., sowie den 47/13318 Anteilen (B-LNr 220) der Birgit P*****, geboren ....., erfolgte Einverleibung der Pfandrechte zugunsten der S*****bank in G***** reg.Gen.mbH, im Höchstbetrag von S 325.000,-- sA sowie im Höchstbetrag von S 260.000,-- sA ist den Konkursgläubigern des Andreas P***** gegenüber unwirksam.

2.) Das weitere Klagebegehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der Löschung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von S 325.000,-- sA sowie des Pfandrechtes im Höchstbetrag von S 260.000,-- sA hinsichtlich der 47/13318 Anteile des Andreas P*****, geboren ....., sowie der 47/13318 Anteile der Birgit P*****, geboren .... , jeweils an der EZ *****, GB *****, zuzustimmen, wird abgewiesen." Es erklärte die ordentliche Revision für zulässig.

Der Kläger sei durch die Anbote der beklagten Partei nicht klaglos gestellt: Eine nur hinsichtlich des Andreas Posch abgegebene Löschungserklärung widerspreche dem § 9 WEG und sei grundbücherlich nicht durchführbar. Eine Klaglosstellung des Masseverwalters durch die Anbote der beklagten Partei sei deshalb nicht gegeben, weil dem Masseverwalter dadurch eine bestimmte Vorgangsweise vorgeschrieben würde, wobei nicht einmal feststehe, daß die für eine derartige Vorgangsweise erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen im Konkurs erlangt werden könnten. Als Anfechtungstatbestand komme § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 KO in Betracht. Danach seien Rechtshandlungen, durch die ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung erlange, anfechtbar, wenn sie in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gesetzt wurden. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, weil die Anfechtungsfrist des § 31 Abs 4 KO gewahrt worden sei und die Befriedigungstauglichkeit außer Streit stehe. Zur Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung genüge es, daß aufgrund der Anfechtung eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten im Sinne einer Erhöhung der Wahrscheinlichkeit einer (teilweisen) Befriedigung eintrete. Maßgeblicher Betrachtungszeitpunkt für die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung sei im Falle von Grundbuchseintragungen die Überreichung des Gesuches. Wohl falle nur die Hälfte des Andreas P***** am Mindestanteil in die Konkursmasse, doch lasse § 9 WEG, wonach die Mindestanteile von den Gatten nicht unterschiedlich belastet werden dürfen, nur eine einheitliche Vorgangsweise zu, sodaß eine Anfechtung zwangsläufig die Unwirksamkeit der Gesamteintragung zur Folge habe. Durch den relativ wirkenden Ausspruch des Anfechtungsanteils, daß die Pfandrechtseinverleibungen in Ansehung beider Hälften unwirksam seien, trete kein über die Festlegung nach § 9 WEG hinausgehender Nachteil sowie auch keine weitere Drittwirkung ein. Der Ausspruch der Unwirksamkeit bloß in Ansehung der Hälfte des Schuldner des Andreas P***** widerspreche § 9 WEG, sei daher nicht schlüssig und sowohl materiell-rechtlich als auch grundbuchsrechtlich nicht zutreffend.Der Kläger sei durch die Anbote der beklagten Partei nicht klaglos gestellt: Eine nur hinsichtlich des Andreas Posch abgegebene Löschungserklärung widerspreche dem Paragraph 9, WEG und sei grundbücherlich nicht durchführbar. Eine Klaglosstellung des Masseverwalters durch die Anbote der beklagten Partei sei deshalb nicht gegeben, weil dem Masseverwalter dadurch eine bestimmte Vorgangsweise vorgeschrieben würde, wobei nicht einmal feststehe, daß die für eine derartige Vorgangsweise erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen im Konkurs erlangt werden könnten. Als Anfechtungstatbestand komme Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Fall 1 KO in Betracht. Danach seien Rechtshandlungen, durch die ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung erlange, anfechtbar, wenn sie in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gesetzt wurden. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, weil die Anfechtungsfrist des Paragraph 31, Absatz 4, KO gewahrt worden sei und die Befriedigungstauglichkeit außer Streit stehe. Zur Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung genüge es, daß aufgrund der Anfechtung eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten im Sinne einer Erhöhung der Wahrscheinlichkeit einer (teilweisen) Befriedigung eintrete. Maßgeblicher Betrachtungszeitpunkt für die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung sei im Falle von Grundbuchseintragungen die Überreichung des Gesuches. Wohl falle nur die Hälfte des Andreas P***** am Mindestanteil in die Konkursmasse, doch lasse Paragraph 9, WEG, wonach die Mindestanteile von den Gatten nicht unterschiedlich belastet werden dürfen, nur eine einheitliche Vorgangsweise zu, sodaß eine Anfechtung zwangsläufig die Unwirksamkeit der Gesamteintragung zur Folge habe. Durch den relativ wirkenden Ausspruch des Anfechtungsanteils, daß die Pfandrechtseinverleibungen in Ansehung beider Hälften unwirksam seien, trete kein über die Festlegung nach Paragraph 9, WEG hinausgehender Nachteil sowie auch keine weitere Drittwirkung ein. Der Ausspruch der Unwirksamkeit bloß in Ansehung der Hälfte des Schuldner des Andreas P***** widerspreche Paragraph 9, WEG, sei daher nicht schlüssig und sowohl materiell-rechtlich als auch grundbuchsrechtlich nicht zutreffend.

Abzuweisen sei hingegen das Löschungsbegehren, weil im Fall der Anfechtung einer dinglichen Belastung deren Ergebnis grundsätzlich nie die Löschung der Hypothek selbst sein könne. Die erfolgreiche Anfechtung wirke vielmehr wie die Übertragung der Hypothek an den Schuldner. Nur wenn das angefochtene Pfandrecht die einzige oder letzte Belastung sei, könne der Masseverwalter die Klage auch auf Bewilligung der Löschung richten.

Die ordentliche Revision sei schon deshalb zuzulassen, weil eine auf den konkreten Fall anwendbare Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht feststellbar sei und der Formulierung des Klagebegehrens sowie der Bestimmung des Anfechtungsanteils im Fall des Vorliegens von Ehegattenwohnungseigentum über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.

Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Revision der beklagten Partei auf den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bzw der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin gelegen sein soll, daß das Berufungsgericht mit der Einschränkung der Unwirksamerklärung der Pfandbegründungen auf das Verhältnis gegenüber den Konkursgläubigern unter Verstoß gegen § 405 ZPO ein Aliud zugesprochen habe, ist nicht gegeben. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf einen in der Konkursordnung genannten Anfechtungsgrund (§ 31 Abs 1 Z 2 KO) hat der klagende Masseverwalter ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, keine anderen als die im § 27 KO genannten Wirkungen, nämlich die Unwirksamerklärung den Konkursgläubigern gegenüber, erzielen zu wollen. Das Berufungsgericht war daher berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, weil sich das Wesen des Begehrens aus dem übrigen Klagsvorbringen ergab (Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 405 mwN).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin gelegen sein soll, daß das Berufungsgericht mit der Einschränkung der Unwirksamerklärung der Pfandbegründungen auf das Verhältnis gegenüber den Konkursgläubigern unter Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO ein Aliud zugesprochen habe, ist nicht gegeben. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf einen in der Konkursordnung genannten Anfechtungsgrund (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO) hat der klagende Masseverwalter ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, keine anderen als die im Paragraph 27, KO genannten Wirkungen, nämlich die Unwirksamerklärung den Konkursgläubigern gegenüber, erzielen zu wollen. Das Berufungsgericht war daher berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, weil sich das Wesen des Begehrens aus dem übrigen Klagsvorbringen ergab (Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 405, mwN).

Im Fall des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten ist der halbe Mindestanteil des Schuldners der Exekution nicht entzogen und fällt auch in die Konkursmasse des in konkurs verfallenen Ehegatten (5 Ob 1003/96 = ZIK 1996, 207). Aus diesem Umstand allein ist jedoch für die Beklagte als Anfechtungsgegner noch nichts gewonnen.

Eine Anfechtung muß geeignet sein, zumindest die teilweise Befriedigung der Gläubiger herbeizuführen oder doch zu erleichtern oder zu beschleunigen (MietSlg 33.796 mwN). Dabei genügt die bloße Wahrscheinlichkeit (Möglichkeit) der Verbesserung der Befriedigungsaussichten gegenüber der Lage, wie sie ohne Anfechtung wäre.

Der Masseverwalter ficht hier nicht das Verpflichtungs-, sondern ausschließlich das Verfügungsgeschäft (die Pfandrechtsbegründung) an. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß bei Hypothekenbestellungen auch das Verfügungsgeschäft (die Einverleibung des Pfandrechtes) der Anfechtung unterliegt, soweit es - wie hier - in nicht anfechtungsfreien Zeiträumen erfolgt (JBl 1993, 46; 10 Ob 512/95; BA 1997/649). Einer Handlung des Gemeinschuldners bedarf es zur Anfechtbarkeit der Sicherstellung iSd § 31 Abs 1 Z 2 1. F KO nicht. Es genügt, wenn die Sicherstellung auf Kosten der späteren Konkursmasse erfolgt, sofern dem Begünstigten die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder bekannt sein mußte (JBl 1993, 46; König, Die Anfechtung nach der KO RdZ 293). Nach neuerer und nunmehr einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist bei der Anfechtung einer Grundpfandbestellung nicht auf das Verpflichtungsgeschäft abzustellen; maßgeblicher Zeitpunkt ist vielmehr die Verbücherung, somit der Vollzug des Erfüllungsgeschäftes. Eine Sicherstellung iSd § 31 Abs 1 Z 2 KO erfolgt erst dann, wenn das Pfandrecht in der für die konkrete Pfandbestellung erforderlichen Form (modus) erworben wird, wobei als Erwerbszeitpunkt einer Hypothek der Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchsgesuches anzusehen ist (BA 1997/649 mwN).Der Masseverwalter ficht hier nicht das Verpflichtungs-, sondern ausschließlich das Verfügungsgeschäft (die Pfandrechtsbegründung) an. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß bei Hypothekenbestellungen auch das Verfügungsgeschäft (die Einverleibung des Pfandrechtes) der Anfechtung unterliegt, soweit es - wie hier - in nicht anfechtungsfreien Zeiträumen erfolgt (JBl 1993, 46; 10 Ob 512/95; BA 1997/649). Einer Handlung des Gemeinschuldners bedarf es zur Anfechtbarkeit der Sicherstellung iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, 1. F KO nicht. Es genügt, wenn die Sicherstellung auf Kosten der späteren Konkursmasse erfolgt, sofern dem Begünstigten die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder bekannt sein mußte (JBl 1993, 46; König, Die Anfechtung nach der KO RdZ 293). Nach neuerer und nunmehr einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist bei der Anfechtung einer Grundpfandbestellung nicht auf das Verpflichtungsgeschäft abzustellen; maßgeblicher Zeitpunkt ist vielmehr die Verbücherung, somit der Vollzug des Erfüllungsgeschäftes. Eine Sicherstellung iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO erfolgt erst dann, wenn das Pfandrecht in der für die konkrete Pfandbestellung erforderlichen Form (modus) erworben wird, wobei als Erwerbszeitpunkt einer Hypothek der Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchsgesuches anzusehen ist (BA 1997/649 mwN).

Gemäß § 9 Abs 2 WEG werden durch das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, daß sie, solange das gemeinsame Wohnungseigentum besteht, nicht getrennt oder nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Die Revisionswerberin vermeint nun, daß diese Bestimmung trotz Anfechtbarkeit der Verfügung des Schuldners einer aufrechten Sachhaftung des nicht in Konkurs verfallenen anderen Ehegatten mit seinem Anteil am Mindestanteil und somit einer Befriedigung der Revisionswerberin im Falle einer Verwertung nach § 9 Abs 2 WEG nicht entgegenstehe. Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Der Oberste Gerichtshof hat im Falle einer Vermietung einer Liegenschaft durch (schlichte) Hälfteeigentümer an einen Dritten, wobei nur ein Miteigentümer in Konkurs verfiel und der gesamte Vertrag vom Masseverwalter angefochten wurde, ausgesprochen, daß wohl nur die Rechtshandlung des in Konkurs verfallenen Hälfteeigentümers der Anfechtung unterliegt, bei einem Erfolg der Anfechtung aber der nur von beiden Hälfteigentümern gemeinsam abschließbare Mietvertrag den anderen nicht mehr binden könnte, sodaß die Anfechtung nur des vom späteren Gemeinschuldner gesetzten Verhaltens dennoch den Gesamtvertrag außer Kraft setzt (3 Ob 563/80 in MietSlg 33.796).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WEG werden durch das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, daß sie, solange das gemeinsame Wohnungseigentum besteht, nicht getrennt oder nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Die Revisionswerberin vermeint nun, daß diese Bestimmung trotz Anfechtbarkeit der Verfügung des Schuldners einer aufrechten Sachhaftung des nicht in Konkurs verfallenen anderen Ehegatten mit seinem Anteil am Mindestanteil und somit einer Befriedigung der Revisionswerberin im Falle einer Verwertung nach Paragraph 9, Absatz 2, WEG nicht entgegenstehe. Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Der Oberste Gerichtshof hat im Falle einer Vermietung einer Liegenschaft durch (schlichte) Hälfteeigentümer an einen Dritten, wobei nur ein Miteigentümer in Konkurs verfiel und der gesamte Vertrag vom Masseverwalter angefochten wurde, ausgesprochen, daß wohl nur die Rechtshandlung des in Konkurs verfallenen Hälfteeigentümers der Anfechtung unterliegt, bei einem Erfolg der Anfechtung aber der nur von beiden Hälfteigentümern gemeinsam abschließbare Mietvertrag den anderen nicht mehr binden könnte, sodaß die Anfechtung nur des vom späteren Gemeinschuldner gesetzten Verhaltens dennoch den Gesamtvertrag außer Kraft setzt (3 Ob 563/80 in MietSlg 33.796).

Gleiches muß in dem Fall gelten, wenn Ehegatten an ihrem gemäß § 12 Abs 1 WEG verbundenen Mindestanteil - gemäß § 9 Abs 2 erster Satz WEG notwendigerweise gemeinsam - ein Pfandrecht zugunsten eines Dritten begründen und infolge nachfolgenden Konkurses (hier: eines Schuldenregulierungsverfahrens) nur eines Ehegatten dessen Verfügung anfechtbar wird. Die erfolgreiche Anfechtung der Rechtshandlung des insolvent gewordenen Ehegatten führt zwangsläufig zur Unwirksamkeit der hinsichtlich beider Ehegatten getroffenen Verfügung, da ein Weiterbestand eines Pfandrechtes nur auf dem Anteil des nicht insolventen Ehegatten am Mindestanteil der zwingenden Bestimmung des § 9 Abs 2 erster Satz WEG zuwiderlaufen würde. Zutreffend begehrt der Kläger daher - trotz Anfechtbarkeit nur der Rechtshandlung des Andreas P***** - die Unwirksamerklärung des gesamten Geschäftes gegenüber den Konkursgläubigern.Gleiches muß in dem Fall gelten, wenn Ehegatten an ihrem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WEG verbundenen Mindestanteil - gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz WEG notwendigerweise gemeinsam - ein Pfandrecht zugunsten eines Dritten begründen und infolge nachfolgenden Konkurses (hier: eines Schuldenregulierungsverfahrens) nur eines Ehegatten dessen Verfügung anfechtbar wird. Die erfolgreiche Anfechtung der Rechtshandlung des insolvent gewordenen Ehegatten führt zwangsläufig zur Unwirksamkeit der hinsichtlich beider Ehegatten getroffenen Verfügung, da ein Weiterbestand eines Pfandrechtes nur auf dem Anteil des nicht insolventen Ehegatten am Mindestanteil der zwingenden Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz WEG zuwiderlaufen würde. Zutreffend begehrt der Kläger daher - trotz Anfechtbarkeit nur der Rechtshandlung des Andreas P***** - die Unwirksamerklärung des gesamten Geschäftes gegenüber den Konkursgläubigern.

Die Anfechtung durch den Masseverwalter ist auch geeignet, die Befriedigung der Gläubiger gegenüber den von der Revisionswerberin erstatteten Alternativanboten zu erleichtern bzw zu beschleunigen (SZ 32/56; MietSlg 33.796), weshalb auch eine Klaglosstellung des Masseverwalters durch die Beklagte nicht gegeben ist: Eine - nicht auszuschließende - außergerichtliche Verwertung der Wohnung durch den Masseverwalter mit Zustimmung der nicht im Konkurs befindlichen Miteigentümerin ist erfahrungsgemäß rascher durchzuführen, als die von der Beklagten vorgeschlagene Zwangsversteigerung. Eine Verwertung durch den Masseverwalter mit der von der Beklagten begehrten Verpflichtung, den auf die nicht insolvente Miteigentümerin entfallenden Erlös an die Beklagte auszufolgen, muß zum einen daran scheitern, daß dem Masseverwalter eine Verfügung über einen nicht in die Masse fallenden Erlösteil gar nicht zusteht, zum anderen sind, worauf der Kläger zutreffend verwiesen hat, Regreßansprüche der Gattin des Schuldners nicht auszuschließen, die mit ihrer Sachhaftung für Schulden ihres Gatten in Vorlage getreten ist. Auch dies wäre eine Verwertungserschwerung.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E47530 05A24036

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB02403.96K.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19970930_OGH0002_0050OB02403_96K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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