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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/21/0029 2006/21/0030 2006/21/0031Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerden 1. des E, 2. der Z, 3. des H, und 4. des B, alle in Mürzzuschlag, alle vertreten durch Mag. Kathrin Lichtenegger, Rechtsanwältin in 8680 Mürzzuschlag, Wiener Straße 50, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark je vom 17. September 2005, Zlen. Fr 285/3-2005 (ad 1.), Fr 286/3- 2005 (ad 2.), Fr 287/3-2005 (ad 3.) und Fr 288/3-2005 (ad 4.), jeweils betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 FrG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 41,-- (insgesamt daher EUR 164,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, eine vierköpfige Familie albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, reisten gemäß ihren Angaben am 21. Juli 2003 in das Bundesgebiet ein. Ihre in der Folge gestellten Asylanträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes je vom 13. Februar 2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen; zugleich stellte das Bundesasylamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer "nach Serbien und Montenegro (Gebiet Kosovo)" gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung blieben erfolglos (vgl. dazu den hg. Ablehnungsbeschluss vom 28. Juni 2005, Zl. 2005/01/0201).
Im Zuge der nach rechtskräftiger Erledigung der Asylanträge eingeleiteten Ausweisungsverfahren stellten die Beschwerdeführer - nicht näher begründete - Anträge nach § 75 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, bezogen auf ihren Herkunftsstaat. Die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag wies diese Anträge gemäß § 75 Abs. 1 zweiter Satz FrG im Hinblick auf die rechtskräftigen Aussprüche nach § 8 AsylG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück. Die belangte Behörde gab den dagegen erhobenen Berufungen mit Bescheiden vom 17. September 2005 keine Folge.
Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, die im Hinblick auf ihren persönlichen und sachlichen Zusammenhang zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 1 FrG hat die Behörde auf Antrag eines Fremden festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 leg. cit. bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht.
Gemäß § 75 Abs. 5 erster Satz leg. cit. ist der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hat.
Die letztgenannte Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn - wie in den vorliegenden Fällen - ein rechtskräftiger Ausspruch der Asylbehörden nach § 8 AsylG vorliegt, wonach die Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat zulässig sei. Gegebenenfalls - wenn sich der maßgebliche Sachverhalt entscheidend geändert hat - sind die Fremdenpolizeibehörden zur Erlassung derartiger Bescheide berufen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2005/18/0622, und das auch in der Beschwerde zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2005, Zl. 2005/21/0073).
Gegenständlich haben die Beschwerdeführer indes im Verwaltungsverfahren keine Sachverhaltsänderung aufzuzeigen vermocht. Ihre Anträge nach § 75 FrG waren, wie schon erwähnt, begründungslos geblieben, die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag beschränkten sich auf eine Darstellung des Asylverfahrens und nicht näher spezifizierte Rügen bezüglich der erstinstanzlichen Verfahren, ohne dass Vorbringen in Richtung einer Änderung der vor dem Hintergrund des § 57 FrG maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat (Kosovo) erstattet worden wäre. Auch die Beschwerden vermögen eine derartige Änderung nicht aufzuzeigen, weshalb auf die behaupteten Verfahrensmängel nicht näher eingegangen werden muss und sich die Zurückweisung der Anträge auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo gemäß § 75 Abs. 1 zweiter Satz FrG als rechtmäßig erweist (zu einem vom Ergebnis her ähnlichen Fall vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2005/21/0308). Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 31. August 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006210028.X00Im RIS seit
03.10.2006