TE OGH 1997/9/30 10ObS328/97a

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Richard Warnung und MR Mag.Gerhard Puschner (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann B*****, vertreten durch Hasch-Spohn-Richter & Partner, Anwaltskanzlei KEG in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Geghastraße 1, vertreten durch Dr.Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Juni 1997, GZ 11 Rs 116/97a-11, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. März 1997, GZ 18 Cgs 352/96t-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Sie entspricht der inzwischen bereits mehrfach wiederholten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (10 ObS 251/97b, 10 ObS 255/97s, 10 ObS 298/97i, 10 ObS 315/97i) bei jeweils vergleichbaren Sachverhalten von Versicherungsnehmern, die - so wie der Kläger hier - jeweils im August 1996 das 55. Lebensjahr vollendeten, einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1.9.1996 stellten und demgemäß noch nicht unter die Anhebung des Anfallsalters auf das nunmehr bei Männern geltende 57. Lebensjahr durch das am 1.9.1996 in Kraft getretene StrukturanpassungsG BGBl 201 fallen. Der Oberste Gerichtshof kam in diesen Entscheidungen, in welchen im übrigen so wie hier die jeweils selbe Partei Beklagte war, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Begründungen der Vorjudikate verwiesen werden kann, zum Ergebnis, daß es sich beim Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen (vormals dauernder) Erwerbsunfähigkeit um einen "zusammengesetzten" Versicherungsfall handelt. Das BSVG spricht zwar, ebenso wie das ASVG, von den Versicherungsfällen des Alters, unterläßt es aber, diese Versicherungsfälle im einzelnen zur Unterscheidung mit Bezeichnungen zu versehen. Besondere Bezeichnungen haben nur die aus diesen Versicherungsfällen des Alters resultierenden Leistungen erhalten. Zum Erfordernis des Alters tritt im Fall des § 122c BSVG die Erwerbsunfähigkeit als weitere Anspruchsvoraussetzung. In einem solchen Fall müssen beide Voraussetzungen als primäre Leistungsvoraussetzungen gesehen werden. Der Versicherungsfall ist danach - in teleologischer Reduktion des § 104 Abs 1 BSVG, wonach der Versicherungsfall bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters als eingetreten gilt - nur dann eingetreten, wenn sowohl das erforderliche Alter erreicht als auch die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 122c BSVG gemindert ist. Da im vorliegenden Fall (zufolge Außerstreitstellung der Parteien im Verfahren erster Instanz) nicht nur feststeht, daß der Kläger im August 1996, also vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung, das 55. Lebensjahr vollendet hat, sondern auch bereits zu diesem Zeitpunkt außer Stande war, der von ihm zuvor durch 60 Monate ausgeübten Tätigkeit weiter nachzugehen, und schließlich auch die weiteren (sekundären) Leistungsvoraussetzungen unstrittig sind, wurde seinem Klagebegehren von den Vorinstanzen zutreffend stattgegeben.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Sie entspricht der inzwischen bereits mehrfach wiederholten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (10 ObS 251/97b, 10 ObS 255/97s, 10 ObS 298/97i, 10 ObS 315/97i) bei jeweils vergleichbaren Sachverhalten von Versicherungsnehmern, die - so wie der Kläger hier - jeweils im August 1996 das 55. Lebensjahr vollendeten, einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1.9.1996 stellten und demgemäß noch nicht unter die Anhebung des Anfallsalters auf das nunmehr bei Männern geltende 57. Lebensjahr durch das am 1.9.1996 in Kraft getretene StrukturanpassungsG Bundesgesetzblatt 201 fallen. Der Oberste Gerichtshof kam in diesen Entscheidungen, in welchen im übrigen so wie hier die jeweils selbe Partei Beklagte war, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Begründungen der Vorjudikate verwiesen werden kann, zum Ergebnis, daß es sich beim Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen (vormals dauernder) Erwerbsunfähigkeit um einen "zusammengesetzten" Versicherungsfall handelt. Das BSVG spricht zwar, ebenso wie das ASVG, von den Versicherungsfällen des Alters, unterläßt es aber, diese Versicherungsfälle im einzelnen zur Unterscheidung mit Bezeichnungen zu versehen. Besondere Bezeichnungen haben nur die aus diesen Versicherungsfällen des Alters resultierenden Leistungen erhalten. Zum Erfordernis des Alters tritt im Fall des Paragraph 122 c, BSVG die Erwerbsunfähigkeit als weitere Anspruchsvoraussetzung. In einem solchen Fall müssen beide Voraussetzungen als primäre Leistungsvoraussetzungen gesehen werden. Der Versicherungsfall ist danach - in teleologischer Reduktion des Paragraph 104, Absatz eins, BSVG, wonach der Versicherungsfall bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters als eingetreten gilt - nur dann eingetreten, wenn sowohl das erforderliche Alter erreicht als auch die Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 122 c, BSVG gemindert ist. Da im vorliegenden Fall (zufolge Außerstreitstellung der Parteien im Verfahren erster Instanz) nicht nur feststeht, daß der Kläger im August 1996, also vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung, das 55. Lebensjahr vollendet hat, sondern auch bereits zu diesem Zeitpunkt außer Stande war, der von ihm zuvor durch 60 Monate ausgeübten Tätigkeit weiter nachzugehen, und schließlich auch die weiteren (sekundären) Leistungsvoraussetzungen unstrittig sind, wurde seinem Klagebegehren von den Vorinstanzen zutreffend stattgegeben.

Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit den vorstehenden Rechtsausführungen des Senates im Einklang steht, war der Revision der beklagten Partei ein Erfolg zu versagen.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil sich der Kläger am Revisionsverfahren nicht beteiligte. Ihm sind daher im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof keine Kosten erwachsen.

Anmerkung

E47865 10C03287

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00328.97A.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19970930_OGH0002_010OBS00328_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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