TE OGH 1997/10/1 9Ob316/97d

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Veröffentlicht am 01.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Juliane D*****, geb. am 4.Februar 1982, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Mag.Werner H*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 2.September 1997, GZ 1 R 177/97s - 66, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ist auch in Unterhaltssachen nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (EFSlg 73.538 uva). Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners vorliegen, ist aber immer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage iS § 14 Abs 1 AußStrG dar. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, zumal die Rechtsmeinung der Vorinstanzen den von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eröffneten Beurteilungsspielraum nicht überschreitet.Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ist auch in Unterhaltssachen nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (EFSlg 73.538 uva). Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners vorliegen, ist aber immer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage iS Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dar. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, zumal die Rechtsmeinung der Vorinstanzen den von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eröffneten Beurteilungsspielraum nicht überschreitet.

Nach § 140 Abs 1 ABGB hat jeder Elternteil nach seinen Kräften zum Unterhalt der Kinder beizutragen. Die Eltern haben ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens auszuschöpfen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist nicht ihr tatsächlich bezogenes, sondern ein nach den Umständen für sie erzielbares fiktives Einkommen der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn der bisher berufstätige Unterhaltsschuldner - ohne daß ein Berufswechsel wegen besonderer (etwa gesundheitlicher) Umstände erforderlich wäre - seine bisherige Beschäftigung aufgibt, um eine andere Berufsausbildung, die Jahre währt, anzustreben. Der Unterhaltspflichtige kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, daß durch die höherwertige Ausbildung in Zukunft eine höhere Unterhaltsleistung zu erwarten wäre RZ 1994/18 ua; RIS-Justiz RS0047360). Lediglich in der Entscheidung ÖA 1993, 146 hat der Oberste Gerichtshof von diesem - auch in dieser Entscheidung bekräftigten - Grundsatz eine Ausnahme für den Fall als möglich erachtet, daß mit der Fortsetzung des Studiums eine zukünftige Besserstellung des Unterhaltsberechtigten verbunden sein wird, daß der Unterhaltsschuldner die Übergangszeit möglichst kurz gestaltet und daß er das Studium eifrig und erfolgreich betreibt.Nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB hat jeder Elternteil nach seinen Kräften zum Unterhalt der Kinder beizutragen. Die Eltern haben ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens auszuschöpfen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist nicht ihr tatsächlich bezogenes, sondern ein nach den Umständen für sie erzielbares fiktives Einkommen der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn der bisher berufstätige Unterhaltsschuldner - ohne daß ein Berufswechsel wegen besonderer (etwa gesundheitlicher) Umstände erforderlich wäre - seine bisherige Beschäftigung aufgibt, um eine andere Berufsausbildung, die Jahre währt, anzustreben. Der Unterhaltspflichtige kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, daß durch die höherwertige Ausbildung in Zukunft eine höhere Unterhaltsleistung zu erwarten wäre RZ 1994/18 ua; RIS-Justiz RS0047360). Lediglich in der Entscheidung ÖA 1993, 146 hat der Oberste Gerichtshof von diesem - auch in dieser Entscheidung bekräftigten - Grundsatz eine Ausnahme für den Fall als möglich erachtet, daß mit der Fortsetzung des Studiums eine zukünftige Besserstellung des Unterhaltsberechtigten verbunden sein wird, daß der Unterhaltsschuldner die Übergangszeit möglichst kurz gestaltet und daß er das Studium eifrig und erfolgreich betreibt.

Hier hat sich der Vater 1987 - also zu einem Zeitpunkt, in dem sein Kind bereits 5 Jahre alt war - dazu entschlossen, seinen bis dahin ausgeübten Beruf aufzugeben und ein Studium zu beginnen, daß - folgt man seinen eigenen Angaben - frühestens nach 11 - 12 Jahren eine Besserstellung des Kindes mit sich bringen könnte. Dies hatte zur Folge, daß das Kind während des größten Teiles seines bisherigen Lebens auf eine angemessene Unterhaltsleistung des Vaters verzichten mußte. In dieser Situation das Kind für weitere Jahre auf eine - überdies nicht gesicherte - künftige Besserstellung zu verweisen, kommt angesichts seines Alters nicht in Betracht, weil nach der Aktenlage abzusehen ist, daß es wegen mittlerweile eintretender Selbsterhaltungsfähigkeit nicht mehr in relevantem Ausmaß von verbesserten Einkommensverhältnissen des Vaters profitieren könnte. Das Recht des Vaters auf freie Ausbildungs- und Berufswahl darf aber nicht das Recht seines Kindes auf angemessenen Unterhalt völlig in den Hintergrund drängen. In der Rechtsauffassung der Vorinstanzen kann daher eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Ob der Vater bei Einsatz aller seiner persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, ein den festgesetzten Unterhaltsbetrag rechtfertigendes Einkommen zu erzielen, ist eine Frage des Einzelfalles und demgemäß keine erhebliche Rechtsfrage allgemeiner Bedeutung iS § 14 Abs 1 AußStrG.Ob der Vater bei Einsatz aller seiner persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, ein den festgesetzten Unterhaltsbetrag rechtfertigendes Einkommen zu erzielen, ist eine Frage des Einzelfalles und demgemäß keine erhebliche Rechtsfrage allgemeiner Bedeutung iS Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.

Anmerkung

E47853 09A03167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00316.97D.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19971001_OGH0002_0090OB00316_97D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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