TE OGH 1997/10/1 9Ob284/97y

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Veröffentlicht am 01.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Adoptionssache der Wahlkinder Ratko D*****, geboren am 13. Dezember 1975, und Peter D*****, geboren am 7.September 1976, und der Wahlmutter Barbara R*****, Hausfrau, sämtliche wohnhaft in *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gertraud R*****, Kellnerin, *****, vertreten durch Dr.Albert Feichtner und Dr.Anneliese Lindorfer, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 25.Juli 1997, GZ 54 R 79/97g-5, womit infolge Rekurses der Getraud R***** der Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 6.Februar 1997, GZ 1 P 78/96d-2, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Am 22.10.1996 nahm das Erstgericht die von den Wahlkindern und der Wahlmutter abgegebenen Erklärungen zum Abschluß eines Adoptionsvertrages zu Protokoll und bewilligte mit Beschluß von 6.2.1997 die Adoption mit der Begründung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt seien; die Wahlkinder hätten zu den leiblichen Eltern, die unbekannten Aufenthaltes seien, von klein auf keinen Kontakt und seien bei der Wahlmutter aufgewachsen, zu der ein echtes Mutter-Kindverhältnis bestehe.

Das Rekursgericht gab dem von der (am 13.9.1957 geborenen) leiblichen Tochter der Wahlmutter, gegen diesen Beschluß mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Versagung der gerichtlichen Bewilligung zur Annahme an Kindesstatt erhobenen Rekurs nicht Folge. Den leiblichen Kindern der annehmenden Person komme wohl Beteiligtenstellung zu, allerdings nur insoweit ihre nach § 180a Abs 2 ABGB zu beachtenden Interessen dem entgegenstehen. Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, daß sie zwar auch dem Schutz der vorwiegend nicht vermögenswerten Interessen eigenberechtigter Kinder diene (etwa Pflege und Erziehung), eine Verletzung derartiger Interessen mache die Rekurswerberin aber nicht geltend. Sie führe nur ins Treffen, sie sei von den Wahlkindern bestohlen worden, es lasse sich jedoch aus ihren Ausführungen nicht ableiten, inwieweit durch die Adoption die Eltern-Kind-Beziehung zwischen der Rekurswerberin und ihrer Mutter betroffen werde; nur darauf sei aber nach § 180a Abs 2 ABGB abzustellen. Da die Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Parteien des Adoptionsvertrages unbestritten bestehe, sei der Rekurs nicht berechtigt. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil sich aus der Textierung des § 180a Abs 2 ABGB klar ergebe, daß berücksichtigungswürdige Interessen nur insoweit beachtlich seien als dies das Verhältnis zwischen dem leiblichen Kind und dem adoptierenden Elternteil betreffe.Das Rekursgericht gab dem von der (am 13.9.1957 geborenen) leiblichen Tochter der Wahlmutter, gegen diesen Beschluß mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Versagung der gerichtlichen Bewilligung zur Annahme an Kindesstatt erhobenen Rekurs nicht Folge. Den leiblichen Kindern der annehmenden Person komme wohl Beteiligtenstellung zu, allerdings nur insoweit ihre nach Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB zu beachtenden Interessen dem entgegenstehen. Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, daß sie zwar auch dem Schutz der vorwiegend nicht vermögenswerten Interessen eigenberechtigter Kinder diene (etwa Pflege und Erziehung), eine Verletzung derartiger Interessen mache die Rekurswerberin aber nicht geltend. Sie führe nur ins Treffen, sie sei von den Wahlkindern bestohlen worden, es lasse sich jedoch aus ihren Ausführungen nicht ableiten, inwieweit durch die Adoption die Eltern-Kind-Beziehung zwischen der Rekurswerberin und ihrer Mutter betroffen werde; nur darauf sei aber nach Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB abzustellen. Da die Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Parteien des Adoptionsvertrages unbestritten bestehe, sei der Rekurs nicht berechtigt. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil sich aus der Textierung des Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB klar ergebe, daß berücksichtigungswürdige Interessen nur insoweit beachtlich seien als dies das Verhältnis zwischen dem leiblichen Kind und dem adoptierenden Elternteil betreffe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der leiblichen Tochter der Wahlmutter. Die Rekurswerberin verweist neuerlich darauf, daß sie von den Wahlkindern bereits bestohlen worden sei und diese auch darüberhinaus strafbare Handlungen begangen hätten. § 180a Abs 2 ABGB sei abweichend von der Ansicht des Rekursgerichtes dahin auszulegen, daß nicht nur die Beziehung zwischen dem Adoptivelternteil und seinem leiblichen Kind in die Betrachtung einzubeziehen sei, sondern eine allgemeine Interessensabwägung zwischen dem Anliegen des leiblichen Kindes und jenen Gründen zu erfolgen habe die für die Adoption sprechen.Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der leiblichen Tochter der Wahlmutter. Die Rekurswerberin verweist neuerlich darauf, daß sie von den Wahlkindern bereits bestohlen worden sei und diese auch darüberhinaus strafbare Handlungen begangen hätten. Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB sei abweichend von der Ansicht des Rekursgerichtes dahin auszulegen, daß nicht nur die Beziehung zwischen dem Adoptivelternteil und seinem leiblichen Kind in die Betrachtung einzubeziehen sei, sondern eine allgemeine Interessensabwägung zwischen dem Anliegen des leiblichen Kindes und jenen Gründen zu erfolgen habe die für die Adoption sprechen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu, wie weit die Interessen des leiblichen Kindes durch § 180a Abs 2 ABGB geschützt sind, in Bezug auf die hier in Frage stehenden Umstände fehlt.Der Rekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu, wie weit die Interessen des leiblichen Kindes durch Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB geschützt sind, in Bezug auf die hier in Frage stehenden Umstände fehlt.

Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Gemäß § 180a Abs 2 ABGB ist die Bewilligung der Annahme außer bei Fehlen der Voraussetzung des Abs 1 dieser Gesetzesstelle (für ein solches Hindernis besteht kein Anhaltspunkt und es wird auch von der Rekurswerberin nichts derartiges vorgebracht) zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, außer der Annehmende handelt in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen. Durch diese Bestimmung sind sowohl eigenberechtigte als auch mj leibliche Kinder in ihren vorwiegend, aber nicht ausschließlich (Unterhalt) nicht vermögenswerten Interessen geschützt. Die beiderseitigen Interessen sind abzuwiegen. Nicht geschützt sind die erb- und pflichtteilsrechtlichen und auch andere durch die Adoption berührte Interessen, sofern sie nur wirtschaftlich von Belang sind. Wirtschaftliche Interessen der leiblichen Kinder sind - ausgenommen Unterhalt - bloß gegen eine ausschließlich oder überwiegend aus schikanösen Gründen erfolgte Adoption geschützt (Pichler in Rummel Anm 5 f zu § 180a ABGB). Ansonsten sind wirtschaftliche Einwände der leiblichen Kinder unbeachtlich (Schwimann in Schwimann Anm 7 zu § 180a ABGB).Gemäß Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB ist die Bewilligung der Annahme außer bei Fehlen der Voraussetzung des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle (für ein solches Hindernis besteht kein Anhaltspunkt und es wird auch von der Rekurswerberin nichts derartiges vorgebracht) zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, außer der Annehmende handelt in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen. Durch diese Bestimmung sind sowohl eigenberechtigte als auch mj leibliche Kinder in ihren vorwiegend, aber nicht ausschließlich (Unterhalt) nicht vermögenswerten Interessen geschützt. Die beiderseitigen Interessen sind abzuwiegen. Nicht geschützt sind die erb- und pflichtteilsrechtlichen und auch andere durch die Adoption berührte Interessen, sofern sie nur wirtschaftlich von Belang sind. Wirtschaftliche Interessen der leiblichen Kinder sind - ausgenommen Unterhalt - bloß gegen eine ausschließlich oder überwiegend aus schikanösen Gründen erfolgte Adoption geschützt (Pichler in Rummel Anmerkung 5 f zu Paragraph 180 a, ABGB). Ansonsten sind wirtschaftliche Einwände der leiblichen Kinder unbeachtlich (Schwimann in Schwimann Anmerkung 7 zu Paragraph 180 a, ABGB).

Der Standpunkt der Rekurswerberin, bei der Prüfung nach § 180a Abs 2 ABGB sei jeder Umstand, der Interessen des leiblichen Kindes berühre, zu berücksichtigen, ist verfehlt. Es sind vielmehr, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, nur dem im Sinne dieser Gesetzesstelle eingeschränkten Umfang Umstände beachtlich, die das Verhältnis zwischen dem Annehmenden und seinem leiblichen Kind betreffen (insbesondere Unterhalt und Erziehung). Die Revisionsrekurswerberin führt gegen die Bewilligung vor allem ins Treffen, daß die Wahlkinder bereits straffällig geworden seien, sie durch diese bestohlen worden sei und im Hinblick auf das räumliche Naheverhältnis um ihr Eigentum fürchte. Abgesehen davon, daß durch die Adoption in den faktischen Verhältnissen keine Änderung eintritt - die Wahlkinder leben mit der Wahlmutter von klein auf im gemeinsamen Haushalt -, so daß durch die Annahme an Kindesstatt auch das Eigentum der Revisionsrekurswerberin nicht in höherem Maß gefährdet ist als zuvor, handelt es sich bei den von der Rechtsmittelwerberin vorgetragenen Gründen nicht um solche, die im Sinne der obigen Ausführungen von den leiblichen Kindern gegen die Bewilligung der Adoption ins Treffen geführt werden können.Der Standpunkt der Rekurswerberin, bei der Prüfung nach Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB sei jeder Umstand, der Interessen des leiblichen Kindes berühre, zu berücksichtigen, ist verfehlt. Es sind vielmehr, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, nur dem im Sinne dieser Gesetzesstelle eingeschränkten Umfang Umstände beachtlich, die das Verhältnis zwischen dem Annehmenden und seinem leiblichen Kind betreffen (insbesondere Unterhalt und Erziehung). Die Revisionsrekurswerberin führt gegen die Bewilligung vor allem ins Treffen, daß die Wahlkinder bereits straffällig geworden seien, sie durch diese bestohlen worden sei und im Hinblick auf das räumliche Naheverhältnis um ihr Eigentum fürchte. Abgesehen davon, daß durch die Adoption in den faktischen Verhältnissen keine Änderung eintritt - die Wahlkinder leben mit der Wahlmutter von klein auf im gemeinsamen Haushalt -, so daß durch die Annahme an Kindesstatt auch das Eigentum der Revisionsrekurswerberin nicht in höherem Maß gefährdet ist als zuvor, handelt es sich bei den von der Rechtsmittelwerberin vorgetragenen Gründen nicht um solche, die im Sinne der obigen Ausführungen von den leiblichen Kindern gegen die Bewilligung der Adoption ins Treffen geführt werden können.

Dem Revisionsrekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E48008 09A02847

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00284.97Y.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19971001_OGH0002_0090OB00284_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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