Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Bauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Helmut Szongott und Erich Reichelt als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Duro M*****, Eisenbieger, ***** vertreten durch Mag.Hannes Arneitz, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei A***** Sportverein, ***** vertreten durch Dr.Matthäus Grilc und Dr.Roland Grilc, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Leistung (S 30.000,--) und Feststellung (S 30.000,--; Gesamtstreitwert S 60.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.November 1996, GZ 8 Ra 163/96v-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.März 1996, GZ 35 Cga 12/96i-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die beklagte Partei dem Kläger die "Freigabe" vertraglich zugesichert hat, genauso zutreffend bejaht wie die die beklagte Partei wegen Verletzung vertraglicher Pflichten gegenüber dem Kläger treffende Schadenersatzpflicht. Zutreffend wurden überdies vom Berufungsgericht die Verletzung von Schadensminderungspflichten durch den Kläger ebenso verneint wie die nachträgliche Aufhebung des zwischen den Streitteilen geschlossenen "Freigabe"-Vertrages oder ein Verzicht des Klägers auf vertragliche Ansprüche. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die beklagte Partei dem Kläger die "Freigabe" vertraglich zugesichert hat, genauso zutreffend bejaht wie die die beklagte Partei wegen Verletzung vertraglicher Pflichten gegenüber dem Kläger treffende Schadenersatzpflicht. Zutreffend wurden überdies vom Berufungsgericht die Verletzung von Schadensminderungspflichten durch den Kläger ebenso verneint wie die nachträgliche Aufhebung des zwischen den Streitteilen geschlossenen "Freigabe"-Vertrages oder ein Verzicht des Klägers auf vertragliche Ansprüche. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß, wie das Berufungsgericht meinte, das Vorbringen der Beklagten, die "Freigabe"-Vereinbarung sei unter einer "Drohung" des Klägers zustandegekommen, zwar nicht erstmalig in der Berufung erstattet wurde, die für die Annahme "gegründeter Furcht" im Sinne des § 870 ABGB erforderlichen Tatbestandsmerkmale aber erst in der Berufung und somit unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorgebracht wurden. Das im Verfahren erster Instanz hiezu erstattete Vorbringen (AS 57) lautet dahin, daß der Kläger die Freigabezusage durch den geschäftsführenden Obmann der Beklagten mit der "Drohung" herausgelockt habe, ansonsten sofort seine Tätigkeit für die beklagte Partei einzustellen. Die Beklagte hat darüberhinaus nicht einmal behauptet, daß der Kläger, sei es aufgrund eines Dienst- oder sonstigen Vertrages, verpflichtet war, Spiele zu bestreiten, sondern ausdrücklich vorgebracht (AS 8), daß das Fußballspiel für den Kläger ein Hobby gewesen sei, von einem Arbeitsverhältnis oder einer Ähnlichkeit mit einem Arbeitsverhältnis keine Rede sein könne und es dem Kläger daher unbenommen sei, an den jeweiligen Trainings- oder Meisterschaftsspielen teilzunehmen. Eine "Drohung" des Klägers, etwas zu unterlassen, wozu er gar nicht verpflichtet war, wäre demnach ansich nicht geeignet, begründete Furcht hervorzurufen (JBl 1966, 364; RIS-Justiz RS0014859).Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß, wie das Berufungsgericht meinte, das Vorbringen der Beklagten, die "Freigabe"-Vereinbarung sei unter einer "Drohung" des Klägers zustandegekommen, zwar nicht erstmalig in der Berufung erstattet wurde, die für die Annahme "gegründeter Furcht" im Sinne des Paragraph 870, ABGB erforderlichen Tatbestandsmerkmale aber erst in der Berufung und somit unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorgebracht wurden. Das im Verfahren erster Instanz hiezu erstattete Vorbringen (AS 57) lautet dahin, daß der Kläger die Freigabezusage durch den geschäftsführenden Obmann der Beklagten mit der "Drohung" herausgelockt habe, ansonsten sofort seine Tätigkeit für die beklagte Partei einzustellen. Die Beklagte hat darüberhinaus nicht einmal behauptet, daß der Kläger, sei es aufgrund eines Dienst- oder sonstigen Vertrages, verpflichtet war, Spiele zu bestreiten, sondern ausdrücklich vorgebracht (AS 8), daß das Fußballspiel für den Kläger ein Hobby gewesen sei, von einem Arbeitsverhältnis oder einer Ähnlichkeit mit einem Arbeitsverhältnis keine Rede sein könne und es dem Kläger daher unbenommen sei, an den jeweiligen Trainings- oder Meisterschaftsspielen teilzunehmen. Eine "Drohung" des Klägers, etwas zu unterlassen, wozu er gar nicht verpflichtet war, wäre demnach ansich nicht geeignet, begründete Furcht hervorzurufen (JBl 1966, 364; RIS-Justiz RS0014859).
Seine "Freigabe" im Wege einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen, war der Kläger schon deshalb nicht verhalten, da für ihn erst am 11.7.1995, nämlich dem Tag der Unterzeichnung des Spielerleihvertrages, klar werden mußte, daß die Beklagte in der noch verbleibenden Übertrittszeit bis 15.7.1995 ihre vertragliche Zusage nicht einhalten werde. Damit, daß bis spätestens 15.7.1995 eine einstweilige Maßnahme auch tatsächlich erlassen worden wäre, durfte der Kläger jedoch nicht rechnen. Das hierauf (erkennbar) abzielende Vorbringen der Beklagten überzeugt daher nicht.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Unterfertigung des Spielerleihvertrages (auch) durch den Kläger weder ein Abgehen von der zunächst mit der Beklagten abgeschlossenen Freigabevereinbarung noch einen (schlüssigen) Verzicht auf vertragliche (Schadenersatz-)Rechte bedeutete. Bei Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten und ein besonders strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0014420, RS0014146). Der Kläger stand, wie festgestellt wurde, unter dem auch der Beklagten bekannten, durch ihren Vertragsbruch herbeigeführten Termindruck betreffend eine "Freigabe", sodaß auch für die Beklagte erkennbar war, daß die Unterfertigung des Leihvertrages die einzige Möglichkeit des Klägers war, zu dem von ihm angestrebten Verein zu wechseln. Nach oben genannten Beurteilungskriterien kann sich daher die beklagte Partei weder auf eine Änderungsvereinbarung zu ihren Gunsten noch einen Verzicht des Klägers auf Schadenersatzansprüche aus der Vereitlung seines Übertritts für die Saison 1995/96 oder aber auf einen Verzicht künftiger Freigabe berufen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.
Anmerkung
E47628 09BA0927European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00092.97P.1001.000Dokumentnummer
JJT_19971001_OGH0002_009OBA00092_97P0000_000