TE OGH 1997/10/6 2Nd15/97

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Veröffentlicht am 06.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Dr.Othmar Slunsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S 74.722,84 sA, über den Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache an das Bezirksgericht Wels zu delegieren, nachstehenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird das Bezirksgericht Wels zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherungsgesellschaft Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, bei welchem sein Sohn im Ortsgebiet von Wels beim Überqueren einer Straße auf dem Schutzweg vom bei der beklagten Versicherungsgesellschaft haftpflichtversicherten Lkw erfaßt und getötet worden sei.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, wies das Alleinverschulden am Unfall dem getöteten Sohn des Klägers zu, beantragte die Vornahme eines Ortsaugenscheines, die Beiziehung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen, die Verlesung des Strafaktes 15 U 435/95 des Bezirksgerichtes Wels sowie die Einvernahme mehrerer in Oberösterreich wohnender Zeugen. Zugleich beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Wels, weil die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines technischen Sachverständigen im vorliegenden Fall äußerst wichtig und tunlich sei.

Die beklagte Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil im Strafverfahren zwar sorgfältige Feststellungen getroffen worden seien, jedoch der Freispruch des Lkw-Lenkers auf Grund einer absolut unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Bezirksgerichtes Wels erflossen sei, sodaß zu befürchten sei, daß allenfalls auch das Zivilgericht die unrichtige Rechtsansicht des Strafgerichtes übernehme.

Das Vorlagegericht befürwortete den Delegierungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag erscheint auch gerechtfertigt. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des durch die Klage gewählten zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, indessen Sprengel sich der Unfall ereignete. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse mit § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf. Hiezu kommt im vorliegenden Fall noch, daß mit der Verlesung des Strafaktes im Beweisverfahren wohl nicht das Auslangen gefunden werden kann. Vielmehr wird voraussichtlich die beantragte Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines technischen Sachverständigen sowie die Einvernahme der von der beklagten Partei beantragten Zeugen am Unfallsort erforderlich sein. Wohnt auch keiner dieser Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichtes Wels, so wohnen sie doch alle in Oberösterreich, weshalb für sie die Anreise zum Bezirksgericht Wels kostengünstiger ist als sie zum Bezirksgericht Innere Stadt Wien wäre. Die Delegierung der vorliegenden Rechtssache an das Gericht des Unfallsortes erscheint demnach zweckmäßig. Die in der ablehnenden Stellungnahme der klagenden Partei geäußerte Befürchtung, das Bezirksgericht Wels könnte - wie nach Ansicht der klagenden Partei schon das Strafgericht - in der Sache unrichtig entscheiden, ist für die Entscheidung über den Delegierungsantrag nicht maßgebend.Der Antrag erscheint auch gerechtfertigt. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des durch die Klage gewählten zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, indessen Sprengel sich der Unfall ereignete. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse mit Paragraph 20, EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf. Hiezu kommt im vorliegenden Fall noch, daß mit der Verlesung des Strafaktes im Beweisverfahren wohl nicht das Auslangen gefunden werden kann. Vielmehr wird voraussichtlich die beantragte Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines technischen Sachverständigen sowie die Einvernahme der von der beklagten Partei beantragten Zeugen am Unfallsort erforderlich sein. Wohnt auch keiner dieser Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichtes Wels, so wohnen sie doch alle in Oberösterreich, weshalb für sie die Anreise zum Bezirksgericht Wels kostengünstiger ist als sie zum Bezirksgericht Innere Stadt Wien wäre. Die Delegierung der vorliegenden Rechtssache an das Gericht des Unfallsortes erscheint demnach zweckmäßig. Die in der ablehnenden Stellungnahme der klagenden Partei geäußerte Befürchtung, das Bezirksgericht Wels könnte - wie nach Ansicht der klagenden Partei schon das Strafgericht - in der Sache unrichtig entscheiden, ist für die Entscheidung über den Delegierungsantrag nicht maßgebend.

Anmerkung

E47776 02J00157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020ND00015.97.1006.000

Dokumentnummer

JJT_19971006_OGH0002_0020ND00015_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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