TE OGH 1997/10/7 4Ob293/97k

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lic. iur. Walter M*****, vertreten durch Dr.Manfred Puchner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Norbert N*****, vertreten durch Mag.Bernhard Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen DM 100.000,- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Juli 1997, GZ 1 R 189/97f-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Daß sich die Vorinstanzen - ebenso wie die Parteien - nicht mit der Frage befaßt haben, welche Rechtsordnung zur Anwendung kommt und den Sachverhalt wie selbstverständlich nach österreichischen Recht beurteilt haben, schadet nicht. Entgeltliche Darlehensverträge, die nicht Bankgeschäfte sind, unterliegen dem Recht des Staates, in welchem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; für unentgeltliche Darlehen ergibt sich das eindeutig aus § 37 IPRG (Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 36 IPRG). Daß der Beklagte seinen gewöhnliche Aufenthalt nicht - wie jetzt - in Österreich, sondern in Liechtenstein hatte, wurde in erster Instanz nicht behauptet und ist auch nicht festgestellt; dieses Revisionsvorbringen muß als Neuerung unberücksichtigt bleiben. Im übrigen räumt der Beklagte selbst ein, daß die Rechtslage in Österreich und in Liechtenstein "im wesentlichen" übereinstimmt.Daß sich die Vorinstanzen - ebenso wie die Parteien - nicht mit der Frage befaßt haben, welche Rechtsordnung zur Anwendung kommt und den Sachverhalt wie selbstverständlich nach österreichischen Recht beurteilt haben, schadet nicht. Entgeltliche Darlehensverträge, die nicht Bankgeschäfte sind, unterliegen dem Recht des Staates, in welchem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; für unentgeltliche Darlehen ergibt sich das eindeutig aus Paragraph 37, IPRG (Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 36, IPRG). Daß der Beklagte seinen gewöhnliche Aufenthalt nicht - wie jetzt - in Österreich, sondern in Liechtenstein hatte, wurde in erster Instanz nicht behauptet und ist auch nicht festgestellt; dieses Revisionsvorbringen muß als Neuerung unberücksichtigt bleiben. Im übrigen räumt der Beklagte selbst ein, daß die Rechtslage in Österreich und in Liechtenstein "im wesentlichen" übereinstimmt.

Die Rechtsausführungen des Beklagte, daß sich aus der Bürgschaftserklärung Dr. E.G. F***** ableiten ließe, der Kläger habe diesem und nicht dem Beklagten das Darlehen des Berufungsgerichtes, daß der Kläger dem Beklagten das Darlehen gewährt und dieser ausdrücklich die Rückzahlung zugesagt hat, begegnet im Hinblick auf die Feststellungen und insb auch die genannte Bürgschaftserklärung keinen Bedenken. Eine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte, liegt nicht vor.

Anmerkung

E47527 04A02937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00293.97K.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19971007_OGH0002_0040OB00293_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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