Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Jakob Georg B*****, geboren 13.Februar 1990, in Obsorge der Mutter Dipl.Ing. Viola B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dipl.Ing.Peter B*****, vertreten durch Dr.Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 1.Juli 1997, GZ 44 R 503/97i-53, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Verluste eines unselbständig Erwerbstätigen aus einer zusätzlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit bei Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht abzugsfähig sind (Schwimann Unterhaltsrecht 52; ders ABGB2 Rz 58 zu § 140 mwN), in Einklang. Sie ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der festgesetzte Unterhalt der dem Vergleich vom 5.3.1992 zugrundeliegenden Relation der Unterhaltsleistung zum Einkommen des Vaters entspricht, und überdies das selbständig geführte Architekturbüro nach eigenen Eingaben des Vaters im Herabsetzungsantrag schon damals (1992) Verluste abwarf.Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Verluste eines unselbständig Erwerbstätigen aus einer zusätzlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit bei Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht abzugsfähig sind (Schwimann Unterhaltsrecht 52; ders ABGB2 Rz 58 zu Paragraph 140, mwN), in Einklang. Sie ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der festgesetzte Unterhalt der dem Vergleich vom 5.3.1992 zugrundeliegenden Relation der Unterhaltsleistung zum Einkommen des Vaters entspricht, und überdies das selbständig geführte Architekturbüro nach eigenen Eingaben des Vaters im Herabsetzungsantrag schon damals (1992) Verluste abwarf.
Anmerkung
E47780 04A02777European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00277.97G.1007.000Dokumentnummer
JJT_19971007_OGH0002_0040OB00277_97G0000_000