Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. G***** GmbH, ***** 2. Erika N*****, 3. Isolde N*****, alle vertreten durch Dr.Herwig Rischnig, Rechtsanwalt in Villach, wider die Antragsgegnerin Verlassenschaft nach Gerhard B*****, diese vertreten durch Dr.Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Grenzberichtigung, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 23.Juli 1997, GZ 2 R 159/97b-28, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 8.April 1997, GZ 10 Nc 33/95f-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht setzte die streitig gewordene Grenze zwischen Grundstücken der Parteien nach billigem Ermessen fest (§ 851 Abs 1 ABGB).Das Erstgericht setzte die streitig gewordene Grenze zwischen Grundstücken der Parteien nach billigem Ermessen fest (Paragraph 851, Absatz eins, ABGB).
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" der Antragsgegnerin ist jedenfalls unzulässig:
Nach § 4 Abs 2 der 2. TN sind die im außerstreitigen Grenzfestsetzungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz unanfechtbar. Diese Bestimmung blieb sowohl durch die WGN 1989 BGBl Nr. 343 (Art XLI Z.4) als auch durch das Revisionsrekursanpassungsgesetz (RRAG) BGBl 1989/654 unberührt (1160 BlgNR 17.GP 1) und gilt daher weiter (EvBl 1992/174 = RZ 1993/42; 2 Ob 588/93 ua).Nach Paragraph 4, Absatz 2, der 2. TN sind die im außerstreitigen Grenzfestsetzungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz unanfechtbar. Diese Bestimmung blieb sowohl durch die WGN 1989 BGBl Nr. 343 (Art XLI Ziffer ,) als auch durch das Revisionsrekursanpassungsgesetz (RRAG) BGBl 1989/654 unberührt (1160 BlgNR 17.GP 1) und gilt daher weiter (EvBl 1992/174 = RZ 1993/42; 2 Ob 588/93 ua).
Mit Recht hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Das bedeutet aber entgegen der offenbar von der Antragsgegnerin vertretenen Meinung, daß das Rechtsmittel unabhängig davon unzulässig ist, ob die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG abhängig war.Mit Recht hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Das bedeutet aber entgegen der offenbar von der Antragsgegnerin vertretenen Meinung, daß das Rechtsmittel unabhängig davon unzulässig ist, ob die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG abhängig war.
Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E48112 04A02867European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00286.97F.1007.000Dokumentnummer
JJT_19971007_OGH0002_0040OB00286_97F0000_000