TE OGH 1997/10/7 4Ob284/97m

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede A*****, vertreten durch Dr.Alfred Daljevec, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Nisar A*****, vertreten durch Dr.Walter Eisl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Unterhalts (Streitwert S 720.000), infolge außerordentlicher Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom 3. Juni 1997, GZ 10 R 142/97b-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen der Klägerin und des Beklagten werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionen der Klägerin und des Beklagten werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Revision der Klägerin:

Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz ihr Unterhaltsbegehren darauf gegründet, daß sie die Ehefrau des Beklagten sei. Ihr Anspruch war daher nach § 94 ABGB zu prüfen. Da die Ehe der Streitteile mit Teilurteil vom 30.11.1995 rechtskräftig geschieden wurde, ist mit diesem Tag der eheliche Unterhaltsanspruch erloschen; ab diesem Zeitpunkt kann der Unterhalt nicht mehr nach den für die aufrechte Ehe geltenden gesetzlichen Bestimmungen verlangt werden (EFSlg 30.637; JBl 1984, 198 ua). Einen Anspruch der Klägerin auf einen nachehelichen Unterhalt nach den §§ 66 ff EheG hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Das Gericht darf nicht von Amts wegen einen solchen, an andere Tatbestandsvoraussetzungen geknüpften Anspruch prüfen und allenfalls zuerkennen. Im übrigen könnte über einen Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG derzeit noch nicht abgesprochen werden, weil die Verschuldensfrage nicht geklärt ist. Eine Unterhaltsklage nach rechtskräftigem Teilurteil über die Ehescheidung ist zwar nach der Rechtsprechung schon vor der Rechtskraft des Endurteils über die Verschuldensfrage zulässig, doch ist das Verfahren bis zur Rechtskraft des Endurteils zu unterbrechen (SZ 61/242).Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz ihr Unterhaltsbegehren darauf gegründet, daß sie die Ehefrau des Beklagten sei. Ihr Anspruch war daher nach Paragraph 94, ABGB zu prüfen. Da die Ehe der Streitteile mit Teilurteil vom 30.11.1995 rechtskräftig geschieden wurde, ist mit diesem Tag der eheliche Unterhaltsanspruch erloschen; ab diesem Zeitpunkt kann der Unterhalt nicht mehr nach den für die aufrechte Ehe geltenden gesetzlichen Bestimmungen verlangt werden (EFSlg 30.637; JBl 1984, 198 ua). Einen Anspruch der Klägerin auf einen nachehelichen Unterhalt nach den Paragraphen 66, ff EheG hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Das Gericht darf nicht von Amts wegen einen solchen, an andere Tatbestandsvoraussetzungen geknüpften Anspruch prüfen und allenfalls zuerkennen. Im übrigen könnte über einen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 66, EheG derzeit noch nicht abgesprochen werden, weil die Verschuldensfrage nicht geklärt ist. Eine Unterhaltsklage nach rechtskräftigem Teilurteil über die Ehescheidung ist zwar nach der Rechtsprechung schon vor der Rechtskraft des Endurteils über die Verschuldensfrage zulässig, doch ist das Verfahren bis zur Rechtskraft des Endurteils zu unterbrechen (SZ 61/242).

Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung steht somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

2. Zur Revision des Beklagten:

Der Beklagte macht - unter den verschiedenen Revisionsgründen - in Wahrheit nur die Unrichtigkeit der von den Vorinstanzen zur Höhe der von ihm erbrachten Naturalleistungen getroffenen Feststellungen geltend. Die unrichtige Beweiswürdigung bildet aber keinen Revisionsgrund; vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN aus der Rechtsprechung). Vom Vorliegen einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO kann keine Rede sein, weil keiner der drei Tatbestände dieses Nichtigkeitsgrundes (Kodek aaO Rz 12 zu § 477) vorliegt.Der Beklagte macht - unter den verschiedenen Revisionsgründen - in Wahrheit nur die Unrichtigkeit der von den Vorinstanzen zur Höhe der von ihm erbrachten Naturalleistungen getroffenen Feststellungen geltend. Die unrichtige Beweiswürdigung bildet aber keinen Revisionsgrund; vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503, mwN aus der Rechtsprechung). Vom Vorliegen einer Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO kann keine Rede sein, weil keiner der drei Tatbestände dieses Nichtigkeitsgrundes (Kodek aaO Rz 12 zu Paragraph 477,) vorliegt.

Daß der Beklagte mit seinen Steuerleistungen in Rückstand geraten ist und sich deshalb allenfalls "in einem finanziellen Engpaß" befindet, kann auch dann nicht zur Minderung seiner Unterhaltsverpflichtung führen, wenn er durch den Kauf einer Liegenschaft in diese Lage geraten sein sollte, dem die Klägerin seinerzeit zugestimmt hat; ihm steht es ja frei, die Liegenschaft wieder zu verkaufen.

Anmerkung

E48113 04A02847

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00284.97M.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19971007_OGH0002_0040OB00284_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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