Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Jeniffer L*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Christine L*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 2. September 1997, GZ 17 R 210/97x-31, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art 11 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/512, haben die Gerichte oder Verwaltungsbehörden im Verfahren auf Rückgabe von Kindern mit der gebotenen Eile zu handeln. Hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, die mit der Sache befaßt sind, nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags eine Entscheidung getroffen, so kann der Antragsteller oder die zentrale Behörde des ersuchten Staates von sich aus oder auf Begehren der zentralen Behörde des ersuchenden Staates eine Darstellung der Gründe für die Verzögerung verlangen.Gemäß Artikel 11, des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/512, haben die Gerichte oder Verwaltungsbehörden im Verfahren auf Rückgabe von Kindern mit der gebotenen Eile zu handeln. Hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, die mit der Sache befaßt sind, nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags eine Entscheidung getroffen, so kann der Antragsteller oder die zentrale Behörde des ersuchten Staates von sich aus oder auf Begehren der zentralen Behörde des ersuchenden Staates eine Darstellung der Gründe für die Verzögerung verlangen.
Eine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen (Art 19 des Übereinkommens); die Vertragsstaaten wenden zur Erreichung der sofortigen Rückgabe des Kindes ihre schnellstmöglichen Verfahren an (ZfRV 1994, 74/17 = EFSlg 72.744).Eine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen (Artikel 19, des Übereinkommens); die Vertragsstaaten wenden zur Erreichung der sofortigen Rückgabe des Kindes ihre schnellstmöglichen Verfahren an (ZfRV 1994, 74/17 = EFSlg 72.744).
Die Verpflichtung zu rascher Entscheidung schließt es aus, daß das
Gericht aufgrund eines unmittelbar vor Abschluß der Erhebungen
gestellten Antrages ein Sachverständigengutachten einholt. Eine
Verpflichtung zu amtswegiger Erforschung des Sachverhalts besteht
nicht. Wer sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, hat das Vorliegen
von Hindernissen zu behaupten und zu beweisen (SZ 65/64 = EvBl
1992/144 = EFSlg 69.677).
Daß das Verfahren nicht im Sinne der EMRK fair gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Der Mutter wurde Gelegenheit zur Äußerung geboten; sie wurde auch zum gesamten Vorbringen ausführlich vernommen.
Die Entscheidung ist auch nicht aktenwidrig. Die Mutter hat am 7.5.1997 beantragt, ihr die alleinige Obsorge für Jeniffer zu übertragen, und (ua) vorgebracht, daß sie vor ihrer Rückkehr nach Österreich Jahre hindurch in aufrechter Ehe und im gemeinsamen Haushalt mit dem Vater gelebt hat. Schon allein daraus folgt, daß auch sie selbst die Mitobsorge durch den Vater nie in Zweifel gezogen hat, wenn sie auch behauptet hat, daß sie es in erster Linie gewesen sei, die sich um das Kind gekümmert habe. Das Verbringen eines Kindes gilt aber bereits dann als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht einer Person verletzt wird, der das Sorgerecht allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde (Art 3 des Übereinkommens).Die Entscheidung ist auch nicht aktenwidrig. Die Mutter hat am 7.5.1997 beantragt, ihr die alleinige Obsorge für Jeniffer zu übertragen, und (ua) vorgebracht, daß sie vor ihrer Rückkehr nach Österreich Jahre hindurch in aufrechter Ehe und im gemeinsamen Haushalt mit dem Vater gelebt hat. Schon allein daraus folgt, daß auch sie selbst die Mitobsorge durch den Vater nie in Zweifel gezogen hat, wenn sie auch behauptet hat, daß sie es in erster Linie gewesen sei, die sich um das Kind gekümmert habe. Das Verbringen eines Kindes gilt aber bereits dann als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht einer Person verletzt wird, der das Sorgerecht allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde (Artikel 3, des Übereinkommens).
Der im Revisionsrekurs hervorgehobenen Beeinträchtigung des Kindes durch seine Trennung von der Mutter als der Hauptbezugsperson kann die Mutter im übrigen dadurch begegnen, daß sie das Kind begleitet. Durch die angefochtene Entscheidung wird nur der frühere Zustand bis zu jenem Zeitpunkt wiederhergestellt, in dem in den USA rechtskräftig über die künftige Obsorgeberechtigung für das Kind entschieden sein wird.
Anmerkung
E47432 04A02987European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00298.97W.1007.000Dokumentnummer
JJT_19971007_OGH0002_0040OB00298_97W0000_000