TE OGH 1997/10/7 4Ob281/97w

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter R*****, vertreten durch Dr.Michael Augustin, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagten Parteien 1.*****uptplatz 51, 2. Dr.Dietrich B*****, vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen S 226.708 sA, infolge außerordentlicher Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3.Juni 1997, GZ 5 R 117/96g-31, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Revision des Erstbeklagten:

Soweit der Erstbeklagte nach wie vor an seiner Meinung festhält, daß die gerichtliche Hinterlegung des Restkaufpreises durch den Kläger gerechtfertigt war, ist auf die ausführliche Begründung in 9 Ob 503/94 zu verweisen. Da der Zweitbeklagte als Treuhänder verpflichtet war, "den Kaufpreis erst nach Sicherstellung der geldlastenfreien Besitzübergabe an den Verkäufer auszubezahlen", und auch selbst die Lastenfreistellung durchzuführen hatte (S. 129), bestand nicht die vom Erstbeklagten befürchtete Gefahr. Der Zweitbeklagte durfte ja nur dann an den Verkäufer auszahlen, wenn er alle Urkunden in Händen hatte, auf Grund deren er die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers und der Löschung der Pfandrechte erwirken konnte. Die gerichtliche Hinterlegung widersprach nicht nur dem Vertrag mit dem Verkäufer, sondern konnte die Sicherheit des Klägers in keiner Weise erhöhen. Eine Konfliktsituation im Sinne der Ausführungen von Bernhard Koch (Leistungsstörungen und Treuhänderpflichten, ecolex 1997, 147) hat nicht bestanden. Die Belastung der verkauften Liegenschaft mit weiteren Pfandrechten hätte nur zur Folge haben können, daß dann, wenn der Verkäufer keine Freilassungserklärung des Hypothekargläubigers erwirkt, eine lastenfreie Besitzübergabe ausgeschlossen ist, sodaß der Zweitbeklagte dem Verkäufer nichts auszahlen darf. Die Gefahr aber, daß der Kläger nicht Eigentümer wird, aber trotzdem den Kaufpreis unwiederbringlich an den Verkäufer verliert, wurde damit nicht ausgelöst. Eine gerichtliche Hinterlegung war in diesem Zusammenhang sinnlos.

Die in der Zulassungsbeschwerde angeführten Entscheidungen zur Sachverständigenhaftung stehen in keinem Gegensatz zur Rechtsmeinung der Vorinstanzen.

2. Zur Revision des Zweitbeklagten:

Soweit auch der Zweitbeklagte die gerichtliche Hinterlegung verteidigt, ist er auf die Ausführungen zu Punkt 1. zu verweisen.

Der Zweitbeklagte vertritt die Auffassung, daß seine Haftung deshalb zu verneinen sei, weil er auf Weisung des vom Erstbeklagten, einem Rechtsanwalt, vertretenen Klägers gehandelt habe. Dadurch aber, daß der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ändert sich nichts an dem für ihn maßgeblichen Haftungsmaßstab, würde doch sonst gerade der besonders sorgfältige Geschäftsherr, der sich eines Spezialisten zur Beratung bedient, gleichsam bestraft werden (JBl 1992, 42 = MietSlg 43/8 mwN). Im übrigen besteht auch gegenüber einem fachkundig beratenen Auftraggeber die Warnpflicht (vgl JBl 1992, 114). Der Zweitbeklagte hat in erster Instanz selbst zutreffend ausgeführt, ein Kunstfehler seinerseits würde dann vorliegen, wenn die Anweisung des Erstbeklagten, den Restkaufpreis zu hinterlegen, auf einem offensichtlich nicht vertretbaren Rechtsstandpunkt beruht hätte (S. 16). Das war aber nach dem oben Gesagten der Fall.Der Zweitbeklagte vertritt die Auffassung, daß seine Haftung deshalb zu verneinen sei, weil er auf Weisung des vom Erstbeklagten, einem Rechtsanwalt, vertretenen Klägers gehandelt habe. Dadurch aber, daß der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ändert sich nichts an dem für ihn maßgeblichen Haftungsmaßstab, würde doch sonst gerade der besonders sorgfältige Geschäftsherr, der sich eines Spezialisten zur Beratung bedient, gleichsam bestraft werden (JBl 1992, 42 = MietSlg 43/8 mwN). Im übrigen besteht auch gegenüber einem fachkundig beratenen Auftraggeber die Warnpflicht vergleiche JBl 1992, 114). Der Zweitbeklagte hat in erster Instanz selbst zutreffend ausgeführt, ein Kunstfehler seinerseits würde dann vorliegen, wenn die Anweisung des Erstbeklagten, den Restkaufpreis zu hinterlegen, auf einem offensichtlich nicht vertretbaren Rechtsstandpunkt beruht hätte (S. 16). Das war aber nach dem oben Gesagten der Fall.

Anmerkung

E48166 04A02817

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00281.97W.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19971007_OGH0002_0040OB00281_97W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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