TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/4 2003/09/0089

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Veröffentlicht am 04.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

HDG 1994 §2 Abs4;
StGB §6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Dipl. Ing. K in W, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 28. April 2003, Zl. 10-DOKS/02, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, nämlich in seinem Schuld-, Straf- und Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier (Oberstleutnant des militärtechnischen Dienstes) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war seit 1. November 1994 beim Amt für Wehrtechnik (jetzt: Amt für Rüstung und Wehrtechnik) als Hauptreferatsleiter tätig; mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 wurde ihm der Arbeitsplatz PosNr. ... in der Abteilung "X" zugewiesen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde über die vom Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis vom 27. April 2002 erhobene Berufung wie folgt zu Recht erkannt:

"Der Berufung des Beschuldigten vom 13. Mai 2002 gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) vom 27. April 2002, GZ. 06430-25-DK-2001-W, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wird gemäß § 35 Abs. 2 Heeresdisziplinargesetz 1994 BGBl. Nr. 522 (HDG 1994)

teilweise stattgegeben,

das erstinstanzliche Erkenntnis hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs

wie folgt abgeändert:

ObstltdhmtD DI K ist schuldig, dass

1. er am 10. Mai 2001 im Kalender der Abteilung 'Y' seine Abwesenheit für den Zeitraum 1125-1300 Uhr mit der Begründung 'Post' vermerkte, in der Folge gegen 1555 Uhr die Abteilungskanzlei über seinen Aufenthalt bei der Personalvertretung verständigte und in der Zeitkarte als Dienstende 1830 Uhr eingetragen hatte,

2. er am 14. Mai 2001 nach seiner Mitteilung um ca.1240 Uhr an seinen Vorgesetzten verschiedene Rücksprachen durchführte und in der Zeitkarte als Dienst 1650 Uhr eingetragen hatte,

3. er am 15. Mai 2001 die Weisungen des Vorgesetzten nicht befolgt hatte, indem er in der Zeit von ca. 1200-1530 Uhr ungerechtfertigt von der Abteilung Y abwesend war,

4. er am 16. Mai 2001 seinen Dienstantritt erst um 0930 Uhr gemeldet hatte und in der Zeit von 1130-1800 Uhr ohne Genehmigung seines Vorgesetzten von der Dienststelle ungerechtfertigt abwesend war,

5. er am 28. Mai 2001 in der Zeit von 0840-1620 Uhr ohne Genehmigung seines Vorgesetzten von der Dienststelle ungerechtfertigt abwesend war.

Er ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf gem. § 61 Abs. 3 Z 2 HDG 1994 freigesprochen, dass

6. er den Erfüllungstermin des Arbeitsauftrages vom 15. Mai 2001 ohne Begründung mehrmals verschoben hatte.

Dadurch hat er

zu 1), 2), 4) und 5) fahrlässig gegen die Bestimmung des § 48 Abs. 1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) (Dienstplan)

zu 3) fahrlässig gegen die Bestimmung des § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten),

verstoßen und Pflichtverletzungen im Sinne des § 2 (1) HDG 1994

begangen.

Über ObstltdhmtD DI K

wird gemäß § 50 Z 3 HDG 1994 die Disziplinarstraße der Geldstrafe

in der Höhe von 2500,- EUR

(In Worten: Zweitausendfünfhundert Euro) verhängt.

Gemäß § 37 Abs. 1 HDG 1994 hat der Beschuldigte dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 von Hundert der gesetzten Strafe,

das sind 250,- EUR (in Worten: Zweithundertfünfzig Euro) zu leisten. Gemäß § 78 Abs. 4 HDG wird die Abstattung der Geldleistung in 10 Monatsraten angeordnet."

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensverlaufes (Seiten 2 bis 29 des Bescheides) und des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes (Seiten 30 bis 38) aus, bei dem erkennenden Senat seien nach zwei Verhandlungstagen im Hinblick auf die mutmaßlichen Pflichtverletzungen Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers entstanden; es habe sich für die belangte Behörde die Frage gestellt, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum Mai bis Juli 2001 "überhaupt in der Lage war, die Tragweite und Konsequenz seiner Handlungen abzuschätzen". Der daraufhin bestellte ("allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte") Amtssachverständige habe das auf den Seiten 39 bis 43 des Bescheides wiedergegebene Gutachten erstattet.

Auf Seite 56 des angefochtenen Bescheides wird das Ergebnis dieses Gutachtens wie folgt wiedergegeben:

"Aus gutachterlicher Sicht konnten beim im Gegenstand Genannten zur gegenständlichen Sache und zum entsprechenden Zeitpunkt im Sinne des § 11 StGB keine Geisteskrankheit, keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine andere gleichwertige seelische Störung beurteilt werden. Der Genannte war deshalb im Zeitraum Mai bis Juli 2001 durchaus in der Lage das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Unabhängig davon entwickelten sich jedoch beim Genannten auf Grund seiner akzentuierten Persönlichkeit Symptome einer akuten Belastungsreaktion mit Angstzuständen und eine Somatisierungsstörung, die es ihm offensichtlich nicht mehr ermöglichte, die dienstlichen Anforderungen zu erkennen und auch danach zu handeln. Demnach ist zumindest aus klinischpsychologischer Sicht davon auszugehen, dass der im Gegenstand Genannte in der gegenständlichen Sache nicht schuldhaft handelte."

Nach Auseinandersetzung mit einer vermuteten Befangenheit eines Senatsmitgliedes bzw. des gesamten Senates (auf den Seiten 46 bis 48 des Bescheides) und den einzelnen Pflichtverletzungen (Seiten 48 bis 56) führte die belangte Behörde - ausgehend von dem wiedergegebenen Ergebnis des Sachverständigengutachtens - zum Verschulden (zusammengefasst) aus, nach der Bewertung des Gutachtens sei der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten "zurechnungsfähig, sowie im Hinblick auf die Begehung der Taten dispositions- und diskretionsfähig" gewesen. Er sei einer strengen Dienstaufsicht unterzogen worden; eingedenk seiner Angelobungsformel hätte er (der Beschwerdeführer) die Befehle seiner Vorgesetzten zur Steuerung der einheitlichen Arbeitsabläufe in seine Wertehaltung einfließen lassen müssen. Auf Grund seiner Disponiertheit hätten sich aber bei ihm Abwehrreaktionen gegen den Abteilungsleiter entwickelt, sowie ein innerer Druck, der die Handlungsweise des Beschwerdeführers beeinflusst habe. Folglich sei es dem Beschwerdeführer trotz der vom Gutachter bescheinigten Fähigkeiten "offensichtlich nicht mehr möglich, die dienstlichen Anforderungen zu erkennen und auch danach zu handeln". Demnach sei zumindest aus klinischer psychologischer Sicht davon auszugehen, dass "der im Gegenstand Genannte in der gegenständlichen Sache nicht schuldhaft handelte". Dem sei aber "aus rechtlicher Sicht" entgegen zu halten, dass ein normgerechter Offizier und Soldat in seinem dienstlichen Leben "mit mehr Unbill zu rechnen und dieses zu bestehen hat, als es der Beschuldigte bis dato noch nicht ertragen musste". Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe der Beschwerdeführer mit Ausnahme der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen seine Dienstpflichten erkennen und erfüllen können. Die Verpflichtung zur Anwesenheit im Dienst sei "trotz der Tatsache, dass alle anderen Mitarbeiter keine Einzelweisungen des Vorgesetzten erhalten haben, keine unlösbare oder schwierige Aufgabe, welche durch einen normgerechten Offizier nicht zu tragen wäre". Um den Beschwerdeführer gänzlich zu entschuldigen "müsste in seiner Lage von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten gewesen sein". In Anbetracht der vom Gutachter festgestellten akzentuierten Persönlichkeit, der damit einhergehenden Symptome (akute Belastungsreaktion mit Angstzuständen, Somatisierungsstörung) im Bezug auf die dadurch entstandene Drucksituation, die vorgeworfenen Pflichtverletzungen, "sowie am Verhalten eines mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Offiziers gemessen, ergibt sich aus der daraus abgeleiteten Differenzierung Fahrlässigkeit als Schuldform".

Über die gegen diesen Bescheid - im Umfang des Schuldspruches (also Punkte 1. bis 5.) - erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde nach Aktenvorlage eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

In der Beschwerde wird geltend gemacht, die belangte Behörde habe sich über das eingeholte Sachverständigengutachten hinweggesetzt; der Gutachter sei nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht schuldhaft gehandelt habe. Die Argumentation der belangten Behörde gehe an diesem Gutachten vorbei; dieses sei nicht entkräftet worden.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine zur Aufhebung des Schuldspruches führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 2 Abs. 4 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994) ist disziplinär nur strafbar, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.

Gemäß § 6 Abs. 1 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Nach Abs. 2 leg. cit. handelt auch fahrlässig, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Voraussetzung einer disziplinären Verantwortlichkeit auch im Bereich des HDG 1994 ist demnach (wie in anderen, vergleichbaren Bereichen des Disziplinarrechts) die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Der derart normierte Schuldgrundsatz (übereinstimmend mit § 4 StGB) schließt die Erfolgshaftung aus; eine Disziplinarstrafe kann daher nicht allein darauf gegründet werden, dass der Täter (hier: ein Berufsoffizier) etwas getan oder unterlassen habe, was in Widerspruch zum Recht (hier: zu seinen Dienstpflichten) steht, es muss vielmehr hinzukommen, dass dieser Täter (Berufsoffizier) die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung oder Unterlassung schuldhaft begangen oder unterlassen hat.

Nach der zu anderen, vergleichbaren Bereichen des Disziplinarrechts dargelegten Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Schuld dabei die Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters zu verstehen, die das biologische Schuldelement (Zurechnungsfähigkeit), das psychologische Schuldelement (vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln) und das normative Schuldelement (dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält) enthält (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/09/0153, und vom 17. Dezember 1998, Zl. 96/09/0394, und die jeweils darin angegebene weitere Judikatur).

Davon ausgehend ist die im angefochtenen Bescheid dargelegte rechtliche Beurteilung, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen, nicht nachvollziehbar begründet.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung das im angefochtenen Bescheid festgehaltene Ergebnis des Sachverständigengutachtens, wonach es dem Beschwerdeführer an der Fähigkeit mangelte, die dienstlichen Anforderungen zu erkennen und danach zu handeln, weshalb er "in der gegenständlichen Sache" nicht schuldhaft handelte, zu Grunde, sie ließ in ihrer nachfolgenden Argumentation aber unberücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer damit die subjektive Fähigkeit zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt "in der gegenständlichen Sache" mangelte. Der Hinweis darauf, der Beschwerdeführer habe im maßgeblichen Zeitraum andere Dienstpflichten erkennen und erfüllen können, vermag die Argumentation der belangten Behörde nicht zu stützen; damit kann das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht widerlegt werden, dass er "in der gegenständlichen Sache" zu der gebotenen Sorgfaltsübung nicht befähigt war. Insoweit die belangte Behörde auf einen "normgerechten Offizier" (ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Offizier) abstellte, zeigt sie nur einen Sorgfaltsmaßstab auf, an dem objektiv sorgfaltswidriges Verhalten gemessen (beurteilt) werden konnte. Damit wird aber nicht begründet aufgezeigt, dass bzw. inwieweit der Beschwerdeführer "in der gegenständlichen Sache" nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen zu dieser Sorgfaltsübung befähigt war (vgl. § 6 Abs. 1 StGB).

Die belangte Behörde gelangte hinsichtlich der "Schuldform" zu dem Ergebnis, "in Anbetracht der vom Gutachter festgestellten akzentuierten Persönlichkeit, der damit einhergehenden Symptome (akute Belastungsreaktion mit Angstzuständen, Somatisierungsstörung) im Bezug auf die dadurch entstandene Drucksituation, die vorgeworfenen Pflichtverletzungen, sowie am Verhalten eines mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Offiziers gemessen" habe der Beschwerdeführer fahrlässig gehandelt. Diese Begründung, mit der die belangte Behörde aus der als gegeben erachteten Schuldfähigkeit (biologisches Schuldelement) und dem Sorgfaltsmaßstab eines normgerechten Offiziers ableitete, es habe "Fahrlässigkeit als Schuldform" vorgelegen, ist nicht nachvollziehbar und erweist sich daher als ein Fehlschluss. Die belangte Behörde hat hinsichtlich des Verschuldens die Rechtslage verkannt. Schon aus diesem Grund belastete sie den angefochtenen Bescheid im Umfang des Schuldspruches mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Des Weiteren liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor:

Das eingeholte Sachverständigengutachten attestierte dem Beschwerdeführer einerseits, er sei "im Zeitraum Mai bis Juli 2001 durchaus in der Lage das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln", andererseits führte der Sachverständige in seinem Gutachten aus, beim Beschwerdeführer "entwickelten sich auf Grund seiner akzentuierten Persönlichkeit Symptome einer akuten Belastungsreaktion mit Angstzuständen und eine Somatisierungsstörung, die es ihm offensichtlich nicht mehr ermöglichte, die dienstlichen Anforderungen zu erkennen und auch danach zu handeln, weshalb aus klinisch-psychologischer Sicht davon auszugehen sei, dass der im Gegenstand Genannte in der gegenständliche Sache nicht schuldhaft handelte". Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, sich mit diesen miteinander nicht in Einklang stehenden Ausführungen des Gutachtens auseinanderzusetzen und insoweit eine Klärung (Klarstellung) bzw. notwendige Ergänzung des Gutachtens herbeizuführen. Sie stützte ihre Entscheidung somit (auch) auf ein Sachverständigengutachten, das im dargelegten Sinne der Ergänzung bzw. Klarstellung bedurfte.

Sollte dem Beschwerdeführer letztlich nicht vorgeworfen werden können, er sei "in der gegenständlichen Sache" zu der gebotenen Sorgfaltsübung befähigt gewesen, dann wäre die ihm angelastete Verletzung der Dienstpflichten (im Umfang des Schuldspruches Punkte 1. bis 5.) nicht schuldhaft im Sinne des § 2 Abs. 4 HDG 1994 und wäre der Beschwerdeführer dann dafür disziplinär nicht strafbar.

Im Hinblick auf das zu Zl. 2004/09/0086 am 19. Oktober 2005 ergangene hg. Erkenntnis (mit dem über Beschwerde des Disziplinaranwaltes ein Bescheid der belangten Behörde vom 6. April 2004 - mit dem Dipl. Ing. K von anderen, näher bezeichneten Anschuldigungen freigesprochen worden war - teilweise aufgehoben wurde) ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass dieser Beschwerdefall eine (nach den zeitlichen und tatsächlichen Umständen) andere Disziplinarangelegenheit betraf, wobei im genannten Erkenntnis (u.a.) festgehalten wurde, dass die beim vorliegenden Beschwerdeführer konstatierten psychischen Ausnahmezustände sich zwar auf das (vorliegend relevante) Verhältnis zum unmittelbaren Vorgesetzten, nicht aber auf das - im genannten Beschwerdefall zu Zl. 2004/09/0086 betroffen gewesene - Verhältnis zu anderen Personen bezogen habe.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Schuldspruches - wegen der prävalierenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Dies zieht notwendigerweise die Aufhebung des Straf- und Kostenausspruches nach sich.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 4. September 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090089.X00

Im RIS seit

10.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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