TE OGH 1997/10/7 4Ob289/97x

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef W*****, vertreten durch Dr.Hans-Jörg Schachner und andere Rechtsanwälte in Melk, wider die beklagte Partei V*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 251.992,19 sA (Revisionsinteresse S 244.281,04) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17.April 1997, GZ 2 R 28/97w-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf die Frage der Bedeutung eines Kostenvoranschlages im Fall späterer Änderungen des Leistungsumfanges kommt es hier nicht an, weil sich die Beklagte in erster Instanz nur auf eine Pauschalpreisvereinbarung berufen, nicht aber geltend gemacht hat, daß dem Auftrag ein Kostenvoranschlag zugrundeliege. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die - wie hier - vom Berufungsgericht verneint wurden, können - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN aus der Rechtsprechung).Auf die Frage der Bedeutung eines Kostenvoranschlages im Fall späterer Änderungen des Leistungsumfanges kommt es hier nicht an, weil sich die Beklagte in erster Instanz nur auf eine Pauschalpreisvereinbarung berufen, nicht aber geltend gemacht hat, daß dem Auftrag ein Kostenvoranschlag zugrundeliege. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die - wie hier - vom Berufungsgericht verneint wurden, können - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503, mwN aus der Rechtsprechung).

Anmerkung

E47526 04A02897

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00289.97X.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19971007_OGH0002_0040OB00289_97X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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