TE OGH 1997/10/7 14Os124/97

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mustafa K***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall und § 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 Vr 368/95 (früher AZ 11 E Vr 155/95) des Landesgerichtes Leoben, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 30.April 1996 (ON 111) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kirchbacher, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mustafa K***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2, 130 zweiter Fall und Paragraph 15, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 römisch fünf r 368/95 (früher AZ 11 E römisch fünf r 155/95) des Landesgerichtes Leoben, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 30.April 1996 (ON 111) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kirchbacher, zu Recht erkannt:

Spruch

Der abweisende Teil des Beschlusses des Landesgerichtes Leoben vom 30. April 1996, GZ 12 Vr 368/95-111, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 393 Abs 2 StPO iVm §§ 1 und 4 Abs 1 und Abs 2 Z 2 UStG.Der abweisende Teil des Beschlusses des Landesgerichtes Leoben vom 30. April 1996, GZ 12 römisch fünf r 368/95-111, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 393, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraphen eins und 4 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, UStG.

Text

Gründe:

Nach rechtskräftigem Abschluß des gegen Mustafa K***** geführten Strafverfahrens beantragte dessen mit Beschluß vom 8.März 1995 gemäß § 41 Abs 2 StPO iVm § 39 Abs 1 Z 1 JGG beigegebener Verteidiger Dr.Johannes S***** die Bestimmung seiner Barauslagen, bestehend aus Fahrtkosten und einer Parkgebühr, mit 635 S zuzüglich 20 % USt im Betrag von 127 S, insgesamt somit 762 S. Das Landesgericht Leoben bestimmte mit zufolge Rechtsmittelverzichts der Parteien rechtskräftigem Beschluß vom 30.April 1996 die zu vergütenden Barauslagen mit 635 S und wies das Mehrbegehren auf Ersatz der Umsatzsteuer mit der Begründung ab, daß eine Barauslagenvergütung nicht umsatzsteuerpflichtig sei.Nach rechtskräftigem Abschluß des gegen Mustafa K***** geführten Strafverfahrens beantragte dessen mit Beschluß vom 8.März 1995 gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, JGG beigegebener Verteidiger Dr.Johannes S***** die Bestimmung seiner Barauslagen, bestehend aus Fahrtkosten und einer Parkgebühr, mit 635 S zuzüglich 20 % USt im Betrag von 127 S, insgesamt somit 762 S. Das Landesgericht Leoben bestimmte mit zufolge Rechtsmittelverzichts der Parteien rechtskräftigem Beschluß vom 30.April 1996 die zu vergütenden Barauslagen mit 635 S und wies das Mehrbegehren auf Ersatz der Umsatzsteuer mit der Begründung ab, daß eine Barauslagenvergütung nicht umsatzsteuerpflichtig sei.

Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - in seinem abweisendene Teil mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Die von einem Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens ausgeführten Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994). Entgelt ist - soweit hier von Bedeutung - alles, was der Empfänger einer Leistung aufzuwenden hat, um diese zu erhalten (§ 4 Abs 1 UStG 1994), wobei zum Entgelt auch das gehört, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (Abs 2 Z 2 leg. cit.).Die von einem Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens ausgeführten Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994). Entgelt ist - soweit hier von Bedeutung - alles, was der Empfänger einer Leistung aufzuwenden hat, um diese zu erhalten (Paragraph 4, Absatz eins, UStG 1994), wobei zum Entgelt auch das gehört, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit.).

Durch das Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 1994/663, mit 1.Jänner 1995 entfiel die bisherige Ausklammerung bundesgesetzlich geregelter Zuschüsse aus dem umsatzsteuerrechtlichen Entgeltbegriff. Bis dahin war die gemäß § 393 Abs 2 StPO vom Bund zu leistende Vergütung der Barauslagen des Verfahrenshilfeverteidigers nach § 4 Abs 2 Z 2 zweiter Satz UStG 1972 vom Entgeltbegriff ausgenommen und daher umsatzsteuerfrei (NRsp 1992/45). Das Umsatzsteuergesetz 1994 enthält dagegen keine entsprechende Anordnung (EBRV 1715 BlgNR 18.GP 49).Durch das Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 1994/663, mit 1.Jänner 1995 entfiel die bisherige Ausklammerung bundesgesetzlich geregelter Zuschüsse aus dem umsatzsteuerrechtlichen Entgeltbegriff. Bis dahin war die gemäß Paragraph 393, Absatz 2, StPO vom Bund zu leistende Vergütung der Barauslagen des Verfahrenshilfeverteidigers nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz UStG 1972 vom Entgeltbegriff ausgenommen und daher umsatzsteuerfrei (NRsp 1992/45). Das Umsatzsteuergesetz 1994 enthält dagegen keine entsprechende Anordnung (EBRV 1715 BlgNR 18.GP 49).

Eine Barauslagenvergütung gemäß § 393 Abs 2 StPO für nach dem 1. Jänner 1995 von Verfahrenshelfern erbrachte Leistungen ist demzufolge grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (§ 28 Abs 1 UStG 1994), die zitierte Judikatur durch die Änderung der Rechtslage überholt. Nur "durchlaufende Posten" im Sinn des § 4 Abs 3 UStG 1994, das sind Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, gehören weiterhin nicht zum Entgelt und sind daher nach wie vor umsatzsteuerfrei. Reisekosten zählen nicht dazu (Kolacny/Mayer, UStG2 § 4 Anm 21 und 13, Geschäftsunkosten; VwSlg 1488 F; zum Ganzen Ungerank, AnwBl 1996, 81).Eine Barauslagenvergütung gemäß Paragraph 393, Absatz 2, StPO für nach dem 1. Jänner 1995 von Verfahrenshelfern erbrachte Leistungen ist demzufolge grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (Paragraph 28, Absatz eins, UStG 1994), die zitierte Judikatur durch die Änderung der Rechtslage überholt. Nur "durchlaufende Posten" im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, UStG 1994, das sind Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, gehören weiterhin nicht zum Entgelt und sind daher nach wie vor umsatzsteuerfrei. Reisekosten zählen nicht dazu (Kolacny/Mayer, UStG2 Paragraph 4, Anmerkung 21 und 13, Geschäftsunkosten; VwSlg 1488 F; zum Ganzen Ungerank, AnwBl 1996, 81).

Dem Verfahrenshilfeverteidiger wäre daher auch der Ersatz der auf die Barauslagen entfallenden 20 %igen Umsatzsteuer (§ 10 Abs 1 UStG 1994) zuzusprechen gewesen.Dem Verfahrenshilfeverteidiger wäre daher auch der Ersatz der auf die Barauslagen entfallenden 20 %igen Umsatzsteuer (Paragraph 10, Absatz eins, UStG 1994) zuzusprechen gewesen.

Diese Gesetzesverletzung, die den Angeklagten nicht benachteiligte, war antragsgemäß festzustellen.

Anmerkung

E47897 14D01247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00124.97.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19971007_OGH0002_0140OS00124_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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