TE OGH 1997/10/9 2Ob191/97w

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Veröffentlicht am 09.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska K*****, vertreten durch Dr.Paul Herzog, Rechtsanwalt in Mittersill, wider die beklagte Partei Gemeinde N*****, vertreten durch Dr.Heinrich Schiestl und Dr.Monika Schiestl, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Zahlung von S 80.000 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 24.März 1997, GZ 53 R 352/96p-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Mittersill vom 18.Juni 1996, GZ 2 C 1166/95b-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Die klagende Fußgängerin stürzte am 22.12.1992 um etwa 18.30 Uhr auf dem Gemeindeweg der Beklagten und verletzte sich unter anderem an der linken Hand und am Kopf.

Aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt sie die Zahlung von S 80.000 (darin enthalten S 77.000 an Schmerzengeld) sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden.

Sie brachte dazu vor, die beklagte Partei treffe grobes Verschulden, weil der Weg trotz bereits tagelanger Minusgrade und Eisglätte nicht bestreut oder geräumt war, er sei auch nicht beleuchtet gewesen. Die beklagte Partei habe den Weg trotz vorhersehbarer und eingetretener Eisglätte und trotz der verschärften Gefahrensituation durch fehlende Beleuchtung und die Nähe des Wassergerinnes (Bach) nicht gesichert.

Die beklagte Partei wendete ein, es seien am Tag des Unfalles keine besonderen Umstände vorgelegen, die eine Vereisung begünstigt hätten. Es seien zwei langjährige Gemeindebedienstete und bei Bedarf ein Landwirt für die Schneeräumung und Streuung verantwortlich gewesen, die nach Maßgabe der Witterungsverhältnisse im Rahmen der Zumutbarkeit ihren Aufgaben nachgekommen seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen folgende Feststellungen traf:

Der von der Klägerin benützte Gemeindeweg ist asphaltiert, er liegt im Freiland und wird hauptsächlich als Zugang zur Bahnstation und von Spaziergängern benützt. Am Unfallstag herrschte niederschlagsfreies Wetter mit Tiefsttemperaturen von minus 7 Grad und mit Höchsttemperaturen knapp über 0 Grad. Es waren nicht nur der von der Klägerin benützte Weg, sondern allgemein die Straßen und Wege und in der beklagten Gemeinde vereist. Der Unfall ereignete sich im Bereich eines Bachüberganges.

Zur Unfallszeit waren zwei langjährige Gemeindebedienstete und bei Bedarf ein Landwirt für die Schneeräumung und Streuung verantwortlich. Sie versahen ihren Dienst mit einem Streufahrzeug und einem Traktor. Auch der von der Klägerin benützte Weg wurde im Zuge der Einsätze gestreut. Die Streueinsätze erfolgten zum Teil selbständig, manchmal auch über Auftrag des Bürgermeisters. Grundsätzlich wurden die Gemeindestraßen und Gehsteige in der Früh, gegebenenfalls zusätzlich tagsüber gestreut. Die Streuungen wurden auf Streuplänen dokumentiert, jedoch geriet der Plan für den Winter 1992 bis 1993 in Verlust.

Die beklagte Gemeinde verfügt über ca 50 unbenannte Gemeindestraßen, das Straßennetz ist insgesamt 12 bis 15 km lang.

Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte das Erstgericht noch fest, daß der Unfallsort zum Unfallszeitpunkt eisig war. Der von der Klägerin benützte Weg sei hauptsächlich von Passanten frequentiert worden, die zur Bahnstation gingen oder von dieser kamen.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Vorliegen eines groben Verschuldens der beklagten Partei im Sinne des § 1319a ABGB. Den Antrag auf Einvernahme einer Zeugin zum Beweis dafür, daß der von der Klägerin benützte Weg am 22.12.1992 mehrere Tage eisig und nicht gestreut war, wies es ab.In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Vorliegen eines groben Verschuldens der beklagten Partei im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB. Den Antrag auf Einvernahme einer Zeugin zum Beweis dafür, daß der von der Klägerin benützte Weg am 22.12.1992 mehrere Tage eisig und nicht gestreut war, wies es ab.

Gegen dieses Urteil des Erstgerichtes erhob die Klägerin Berufung, in der sie auch die Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens wegen Unterlassung der Einvernahme der von ihr beantragten Zeugin geltend machte.

Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte zur Rechtsfrage aus, daß zwar der geschädigten Klägerin der Nachweis eines mangelhaften Zustandes des Weges gelungen sei, es liege aber kein extremer objektiver Sorgfaltsverstoß der beklagten Partei vor, überdies habe die beklagte Partei, wie sich aus den Feststellungen über die Organisation des Streudienstes ergebe, auch das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit erweisen können.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - wohl die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtig wiedergegeben, aber den Sachverhalt unter die Leitsätze des Obersten Gerichtshofes unrichtig subsumiert hat, was in gleicher Weise ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bedeutet, wie wenn davon ausdrücklich und bewußt abgegangen worden wäre (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 502 mwN).Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - wohl die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtig wiedergegeben, aber den Sachverhalt unter die Leitsätze des Obersten Gerichtshofes unrichtig subsumiert hat, was in gleicher Weise ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bedeutet, wie wenn davon ausdrücklich und bewußt abgegangen worden wäre (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 502, mwN).

Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird in der Revision geltend gemacht, daß sich das Berufungsgericht mit der Verfahrensrüge nicht auseinandergesetzt habe; über diesen Mangel liege kein Ausspruch des Berufungsgerichtes vor.

Weiters vertritt die Klägerin die Ansicht, die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht sei unrichtig. Das Berufungsgericht habe nämlich nicht beachtet, daß es sich bei dem von ihr benützten Weg um den einzigen Zugang zur Bahn gehandelt habe, daß der Weg keine Beleuchtungseinrichtungen aufweise und daß mehrtägiges Glatteiswetter geherrscht habe, das auch am Unfallstag allgemeine Glatteisbildung hervorgerufen habe. Der Weg führe von der Bahnstation über eine Brücke und sodann etwa 100 m entlang eines Baches in den Ort Lengdorf. Er sei lediglich von der Bahnstation bis zur Brücke bestreut worden, in weiterer Folge sei dies trotz Vereisung in voller Länge nicht geschehen. Die Gefährlichkeit des Weges hätte dem Wegehalter bekannt sein müssen. Der beklagten Partei sei die Befreiung vom Vorwurf, die Wegstreuung grob schuldhaft unterlassen zu haben, nicht gelungen. Sie habe gar nicht behauptet, daß ihr Streudienst am Unfallstag überfordert gewesen sei. Das Unterbleiben jeder Bestreuung bei offensichtlicher Glatteisgefahr bedeute eine extreme Sorgfaltswidrigkeit, die einen Unfall geradezu voraussagen lasse.

Hiezu wurde erwogen:

Gemäß § 1319a ABGB haftet der Halter eines Weges den Benützern, wenn durch seinen mangelhaften Zustand ein Schaden herbeigeführt wird und dem Halter selbst oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Die Haltereigenschaft der beklagten Gemeinde ist im vorliegenden Fall unstrittig. Nach der Rechtsprechung (SZ 65/26 mwN) bedeutet das Tatbestandselement "mangelhafter Zustand", daß nicht nur für den Weg selbst, sondern für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinn gehaftet wird. Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Weges ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen erwartet werden kann. Welche Maßnahmen ein Wegehalter im einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geographischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis), für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt jeweils darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Weges sicherzustellen (1 Ob 42/95; ZVR 1993/49; ZVR 1989/131 ua; Reischauer in Rummelý Rz 6 zu § 1319a ABGB; Harrer in Schwimanný Rz 15 f zu § 1319a ABGB jeweils mwN). Dabei ist kleinen Gemeinden weniger zuzumuten als großen (ZVR 1979/316), doch ist generell der öffentlichen Hand als Wegehalter in der Regel mehr zuzumuten als Privaten (Reischauer, aaO Rz 6 zu § 1319a), und wird einer Stadtgemeinde gegenüber der Allgemeinheit eine besondere Verantwortung aufgebürdet (SZ 59/121; ZVR 1989/131).Gemäß Paragraph 1319 a, ABGB haftet der Halter eines Weges den Benützern, wenn durch seinen mangelhaften Zustand ein Schaden herbeigeführt wird und dem Halter selbst oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Die Haltereigenschaft der beklagten Gemeinde ist im vorliegenden Fall unstrittig. Nach der Rechtsprechung (SZ 65/26 mwN) bedeutet das Tatbestandselement "mangelhafter Zustand", daß nicht nur für den Weg selbst, sondern für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinn gehaftet wird. Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Weges ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen erwartet werden kann. Welche Maßnahmen ein Wegehalter im einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geographischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis), für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt jeweils darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Weges sicherzustellen (1 Ob 42/95; ZVR 1993/49; ZVR 1989/131 ua; Reischauer in Rummelý Rz 6 zu Paragraph 1319 a, ABGB; Harrer in Schwimanný Rz 15 f zu Paragraph 1319 a, ABGB jeweils mwN). Dabei ist kleinen Gemeinden weniger zuzumuten als großen (ZVR 1979/316), doch ist generell der öffentlichen Hand als Wegehalter in der Regel mehr zuzumuten als Privaten (Reischauer, aaO Rz 6 zu Paragraph 1319 a,), und wird einer Stadtgemeinde gegenüber der Allgemeinheit eine besondere Verantwortung aufgebürdet (SZ 59/121; ZVR 1989/131).

Der Wegehalter hat für die Unfallsfolgen nur einzustehen, wenn ihn oder seine Leute grobe Fahrlässigkeit trifft. Beweispflichtig für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist der Geschädigte (Harrer, aaO Rz 30 zu § 1319a). Grobe Fahrlässigkeit ist eine auffallende Sorglosigkeit, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlichem Maß verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Der objektiv besonders schwere Verstoß muß auch subjektiv schwer anzulasten sein (1 Ob 42/95; ZVR 1993/49; SZ 65/26 ua). Ist einem der Leute des Halters die Gefährlichkeit aufgrund der mangelhaften Bestreuung einer vereisten Straßenstelle bekannt, dann ist grobe Fahrlässigkeit nur auszuschließen, wenn die Bestreuung aus zwingenden Gründen undurchführbar war (Reischauer, aaO Rz 20 zu § 1319a mwN).Der Wegehalter hat für die Unfallsfolgen nur einzustehen, wenn ihn oder seine Leute grobe Fahrlässigkeit trifft. Beweispflichtig für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist der Geschädigte (Harrer, aaO Rz 30 zu Paragraph 1319 a,). Grobe Fahrlässigkeit ist eine auffallende Sorglosigkeit, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlichem Maß verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Der objektiv besonders schwere Verstoß muß auch subjektiv schwer anzulasten sein (1 Ob 42/95; ZVR 1993/49; SZ 65/26 ua). Ist einem der Leute des Halters die Gefährlichkeit aufgrund der mangelhaften Bestreuung einer vereisten Straßenstelle bekannt, dann ist grobe Fahrlässigkeit nur auszuschließen, wenn die Bestreuung aus zwingenden Gründen undurchführbar war (Reischauer, aaO Rz 20 zu Paragraph 1319 a, mwN).

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der beklagten Partei eine grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, noch nicht möglich. Es fehlt nämlich schon an einer Feststellung darüber, wann das letzte Mal gestreut wurde.

Weiters fehlt es an Feststellungen über das Verkehrsbedürfnis. Nach den Behauptungen der Klägerin stellt der gegenständliche Weg den einzigen Fußgängerzugang von Lengdorf zum Bahnhof dar. Diese Frage ist von wesentlicher Bedeutung, weil ein Gemeinde grundsätzlich dafür zu sorgen hat, daß ein allgemein von Fußgängern zum Bahnhof benützter Weg keine Gefahrenstellen aufweist. Sie kann sich nicht darauf berufen, alle ihre Mittel für die Streuung anderer Straßen eingesetzt zu haben. Jede andere Betrachtungsweise würde dazu führen, den Straßenverkehr gegenüber dem Eisenbahnverkehr zu privilegieren, was nicht gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang sind auch Feststellungen darüber zu treffen, ob der von der Klägerin benützte Weg zum Unfallszeitpunkt beleuchtet war. Je schlechter die Beleuchtungsverhältnisse sind, desto schwieriger ist es auch, vereiste Stellen zu erkennen und desto höhere Anforderungen sind an die Streupflicht zu stellen.

Schließlich bedarf es auch noch eingehender Feststellungen über die geographische Situierung des Weges, weil erfahrungsgemäß aufgrund eines nahen Baches eine besondere Vereisungsgefahr besteht.

Nach Ansicht des erkennenden Senates kann bei Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin, daß der Weg schon mehrere Tage nicht bestreut und vereist war, er ein allgemein von Fußgängern benützter Zugang zum Bahnhof ist, in der Nähe eines Baches verläuft und unbeleuchtet war, eine grobe Fahrlässigkeit der beklagten Partei oder ihrer Leute nicht verneint werden. Daß aus besonderen Gründen am Unfallstag eine Streuung nicht möglich gewesen wäre, wurde von der beklagten Partei gar nicht behauptet.

Im fortgesetzten Verfahren werden daher die aufgezeigten Fragen mit den Parteien zu erörtern und die erforderlichen Beweise aufzunehmen sein. Da all dies eine Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz notwendig macht, ist es nicht wesentlich, ob das Berufungsgericht die Mängelrüge der Klägerin behandelte.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E47771

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00191.97W.1009.000

Im RIS seit

08.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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