TE OGH 1997/10/14 1Ob325/97v

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Veröffentlicht am 14.10.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Patrick P*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien als Unterhaltssachwalter wegen Unterhaltsherabsetzung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichts vom 28.Mai 1997, GZ 45 R 140/97i-36, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der unterhaltspflichtige Vater wurde von seinem letzten Arbeitgeber zum 10.August 1996 gekündigt, weil er „kein zuverlässiger Mitarbeiter“ sei. Seit 22.August 1996 ist der Unterhaltsschuldner als arbeitssuchend gemeldet und bezieht Arbeitslosengeld.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt es selbst nach verschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ganz maßgeblich auf das weitere Verhalten des Unterhaltspflichtigen an, erlangt doch ein solcher Verlust des Arbeitsplatzes als Grundlage einer allfälligen Anspannung des Unterhaltsschuldners auf erzielbares Einkommen erst dann Bedeutung, wenn dieser sein Verhalten gerade darauf angelegt hätte, sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen (ÖA 1996, 62; ÖA 1995, 88 ua). Eine Anspannung des Unterhaltsschuldners ist aber jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sich dieser - mangels triftiger Gründe - gar nicht als arbeitssuchend meldete, ihm jedoch im Falle einer solchen Meldung tatsächlich eine Arbeitsstelle hätte vermittelt werden können (2 Ob 2376/96t; ÖA 1996, 62; ÖA 1995, 88; ÖA 1995, 157). Ein derartiges Verhalten wäre dem Unterhaltsschuldner als selbstverschuldete weitere Beschäftigungslosigkeit vorzuwerfen. Dagegen indiziert die Bejahung der Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit eines Beschäftigungslosen als Voraussetzung eines Leistungsbezugs nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz durch die zuständige Verwaltungsbehörde das Nichtvorliegen der Anspannungsvoraussetzungen (2 Ob 2376/96t; ÖA 1995, 157).

Der angefochtene Beschluß entspricht inhaltlich diesen Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Auf deren Grundlage hängt die Entscheidung, ob dem Unterhaltsschuldner ein Verschulden an seiner weiteren Arbeitslosigkeit vorwerfbar ist, allein von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei wird jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufgeworfen. Der Hinweis des Rechtsmittelwerbers, ein anderer Rechtsmittelsenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien habe in Ansehung des zweiten Minderjährigen, dem der Unterhaltsschuldner Geldunterhalt zu leisten habe, gegenteilig entschieden, bedarf keiner Erörterung, ist doch für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses hier nur von Bedeutung, ob das Gericht zweiter Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abwich, was jedoch - wie bereits erörtert - nicht der Fall ist.Der angefochtene Beschluß entspricht inhaltlich diesen Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Auf deren Grundlage hängt die Entscheidung, ob dem Unterhaltsschuldner ein Verschulden an seiner weiteren Arbeitslosigkeit vorwerfbar ist, allein von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei wird jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufgeworfen. Der Hinweis des Rechtsmittelwerbers, ein anderer Rechtsmittelsenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien habe in Ansehung des zweiten Minderjährigen, dem der Unterhaltsschuldner Geldunterhalt zu leisten habe, gegenteilig entschieden, bedarf keiner Erörterung, ist doch für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses hier nur von Bedeutung, ob das Gericht zweiter Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abwich, was jedoch - wie bereits erörtert - nicht der Fall ist.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E48036

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00325.97V.1014.000

Im RIS seit

13.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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