Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Norbert Kührer, öffentlicher Notar, ***** vertreten durch Dr.Werner Masser, Dr.Ernst Grossmann, Dr.Eduard Klingsbigl und Dr.Robert Lirsch, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,342.029,- s.A. infolge außerordentlicher Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14.März 1997, GZ 11 R 210/96z-76, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Revision des Klägers:
Für die Beurteilung des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist ist bei juristischen Personen das Wissen ihrer zur Vertretung in dem betreffenden Bereich berufenen Organmitglieder vom maßgeblichen Sachverhalt entscheidend (JBl 1966, 371; Schubert in Rummel, ABGB2 § 1489 Rz 3). Nur dann, wenn ein Laie die Ursachen und das Ausmaß eines Schadens ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht erkennen kann, wie etwa im Falle ärztlicher Kunstfehler, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis des Sachverständigengutachtens zu laufen (JBl 1964, 371; WBl 1987, 66; JBl 1987, 450). Daß im hier zu beurteilenden Einzelfall diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, haben die Vorinstanzen überzeugend dargelegt. Die Klage unterbricht die Verjährung nur für die in ihr geltend gemachten Ansprüche (SZ 57/61; ÖBl 1988, 17; 7 Ob 655/90). Wird ein Anspruch mit Klagsänderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt ein (SZ 43/232; SZ 47/23; 7 Ob 655/90). Dies gilt auch, wenn von einem einheitlichen Schadenersatzanspruch ursprünglich lediglich ein Teilbetrag eingeklagt wurde (ZVR 1974/171; SZ 51/122; 7 Ob 655/90). Der Abzug des Vorteilsausgleichs nur von dem unverjährten, zu Recht bestehenden Schadenersatzbetrag ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil verjährte Ansprüche nur als Naturalobligation weiterbestehen (vgl § 1432 ABGB) und das Bestehen einer Aufrechnungslage vor Eintritt der Verjährung nicht behauptet wurde.Für die Beurteilung des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist ist bei juristischen Personen das Wissen ihrer zur Vertretung in dem betreffenden Bereich berufenen Organmitglieder vom maßgeblichen Sachverhalt entscheidend (JBl 1966, 371; Schubert in Rummel, ABGB2 Paragraph 1489, Rz 3). Nur dann, wenn ein Laie die Ursachen und das Ausmaß eines Schadens ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht erkennen kann, wie etwa im Falle ärztlicher Kunstfehler, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis des Sachverständigengutachtens zu laufen (JBl 1964, 371; WBl 1987, 66; JBl 1987, 450). Daß im hier zu beurteilenden Einzelfall diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, haben die Vorinstanzen überzeugend dargelegt. Die Klage unterbricht die Verjährung nur für die in ihr geltend gemachten Ansprüche (SZ 57/61; ÖBl 1988, 17; 7 Ob 655/90). Wird ein Anspruch mit Klagsänderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt ein (SZ 43/232; SZ 47/23; 7 Ob 655/90). Dies gilt auch, wenn von einem einheitlichen Schadenersatzanspruch ursprünglich lediglich ein Teilbetrag eingeklagt wurde (ZVR 1974/171; SZ 51/122; 7 Ob 655/90). Der Abzug des Vorteilsausgleichs nur von dem unverjährten, zu Recht bestehenden Schadenersatzbetrag ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil verjährte Ansprüche nur als Naturalobligation weiterbestehen vergleiche Paragraph 1432, ABGB) und das Bestehen einer Aufrechnungslage vor Eintritt der Verjährung nicht behauptet wurde.
2. Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte führt in seiner Revision ausschließlich zum Vorliegen des von ihm der Sache nach bereits in der Berufung behaupteten Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO. Das Berufungsgericht hat zu diesem Vorbringen ausführlich Stellung genommen und die Berufung des Beklagten insoweit verworfen. Nichtigkeiten, die schon vom Gericht zweiter Instanz verneint wurden, können aber in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, liegt doch dann in diesem Umfang ein berufungsgerichtlicher Beschluß vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (SZ 54/190; GesRZ 1990, 44; SZ 68/195; 4 Ob 82/97f u.v.a.).Der Beklagte führt in seiner Revision ausschließlich zum Vorliegen des von ihm der Sache nach bereits in der Berufung behaupteten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO. Das Berufungsgericht hat zu diesem Vorbringen ausführlich Stellung genommen und die Berufung des Beklagten insoweit verworfen. Nichtigkeiten, die schon vom Gericht zweiter Instanz verneint wurden, können aber in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, liegt doch dann in diesem Umfang ein berufungsgerichtlicher Beschluß vor, der gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbar ist (SZ 54/190; GesRZ 1990, 44; SZ 68/195; 4 Ob 82/97f u.v.a.).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E48103 01A01657European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00165.97I.1014.000Dokumentnummer
JJT_19971014_OGH0002_0010OB00165_97I0000_000