TE OGH 1997/10/14 1Ob269/97h

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Veröffentlicht am 14.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Benediktinerstift K*****, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger, DDr.Heinz Mück, Dr.Peter Wagner, Dr.Walter Müller und Dr.Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Hans P*****, vertreten durch Dr.Benno Wageneder und Dr.Claudia Schoßleitner, Rechtsanwälte in Ried i.I., wegen Unterlassung (Streitwert S 150.000,--), aus Anlaß der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11.Juni 1997, GZ 3 R 82/97t-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zurückgestellt.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht Salzburg erkannte als Erstgericht den Beklagten schuldig, in Zukunft die Veranstaltung einer Mahnwache auf dem Gelände des Stiftes K***** sowie die Aufforderung an Personen, an einer solchen Mahnwache teilzunehmen, zu unterlassen.

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung mit Urteil vom 11.6.1997 nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsurteil unterblieb dagegen.

Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand ein Unterlassungsbegehren, also kein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Dieser Ausspruch kann nicht durch den überdies notwendigen und im Berufungsurteil auch enthaltenen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ersetzt werden (1 Ob 1523/94 mwN). Es war daher spruchgemäß der Ergänzungsauftrag zu erteilen.Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand ein Unterlassungsbegehren, also kein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Dieser Ausspruch kann nicht durch den überdies notwendigen und im Berufungsurteil auch enthaltenen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ersetzt werden (1 Ob 1523/94 mwN). Es war daher spruchgemäß der Ergänzungsauftrag zu erteilen.

Anmerkung

E47569 01A02697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00269.97H.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19971014_OGH0002_0010OB00269_97H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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