Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dipl.Ing.Wassilij Fjodorowitsch L*****, wider die Antragsgegnerinnen
1.) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, 2.) "Stadt Wien - Sozialamt", wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10.Juli 1997, GZ 14 R 116/97z-7, womit der Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22.April 1997, GZ 27 Nc 4/97s-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers, der sich erkennbar als politischer - noch nicht anerkannter - Flüchtling durch seine Entlassung aus der Bundesbetreuung und die Verweigerung von Sozialhilfe beschwert erachtet, für eine Amtshaftungsklage gegen zwei Rechtsträger mit der Begründung zurück (richtig wohl: ab), dieses Verfahren gehöre zu den Verwaltungsbehörden, ein zivilrechtlicher Anspruch lasse sich nicht erkennen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, weil die Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen aus den vom Antragsteller genannten Gründen aussichtslos sei, und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.
Die als "Antrag-Beschwerde" bezeichnete und erkennbar als Revisionsrekurs eingebrachte Eingabe des Antragstellers ist absolut unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen "über die Verfahrenshilfe" jedenfalls, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO, unzulässig, somit unabhänig davon, ob diese die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe (7 Ob 557/95; RIS-Justiz RS0052781), deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen (1 Ob 575/93 = RZ 1994/66 ua; zuletzt 2 Ob 592/95; RIS-Justiz RS0012383) betreffen.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen "über die Verfahrenshilfe" jedenfalls, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, unzulässig, somit unabhänig davon, ob diese die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe (7 Ob 557/95; RIS-Justiz RS0052781), deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen (1 Ob 575/93 = RZ 1994/66 ua; zuletzt 2 Ob 592/95; RIS-Justiz RS0012383) betreffen.
Dem Obersten Gerichtshof ist aus diesen Erwägungen ein Eingehen auf die im Rechtsmittel bezeichneten Gründe versagt. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Anmerkung
E48035 01A02757European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00275.97S.1014.000Dokumentnummer
JJT_19971014_OGH0002_0010OB00275_97S0000_000