Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Roberto O***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 7. Mai 1997, GZ 20 t Vr 11525/96-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Roberto O***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 7. Mai 1997, GZ 20 t römisch fünf r 11525/96-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Michael Roberto O***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 2.November 1996 in Wien Maria W***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich dadurch, daß er ihr ein Fixiermesser an den Hals setzte, zu ihr sagte: "Ich geb dir jetzt Stoff" und ihr dabei den Mund zuhielt, ihre Kellnerbrieftasche mit Bargeld von 1.054 S mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen hat.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Michael Roberto O***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 2.November 1996 in Wien Maria W***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich dadurch, daß er ihr ein Fixiermesser an den Hals setzte, zu ihr sagte: "Ich geb dir jetzt Stoff" und ihr dabei den Mund zuhielt, ihre Kellnerbrieftasche mit Bargeld von 1.054 S mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen hat.
Die dagegen erhobene, auf § 345 Abs 1 Z 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen erhobene, auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Rechtliche Beurteilung
Insoweit er darin die Höhe des geraubten Bargeldbetrages in Frage stellt, betrifft dieser Einwand keinen entscheidenden Umstand. Entscheidende Tatsachen im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes sind nämlich nur jene, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 20, 26). Der Wert der Raubbeute stellt aber keinen strafsatzändernden Umstand dar.Insoweit er darin die Höhe des geraubten Bargeldbetrages in Frage stellt, betrifft dieser Einwand keinen entscheidenden Umstand. Entscheidende Tatsachen im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes sind nämlich nur jene, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 20, 26). Der Wert der Raubbeute stellt aber keinen strafsatzändernden Umstand dar.
Sofern der Beschwerdeführer unter Gegenüberstellung des bei der Visitation des Angeklagten sichergestellten und bei seiner Einlieferung vorhandenen Bargeldes mit den Angaben der Zeugen Rudolf K***** und Maria W***** Widersprüche aufzeigt, bekämpft er in Wahrheit die ausschließlich den Geschworenen vorbehaltene Beweiswürdigung, die die Aussage des Tatopfers für glaubwürdig erachtet, die Verantwortung des Angeklagten hingegen als widerlegt angesehen haben.
Die übrigen von der Beschwerde aufgezeigten aktenkundigen Umstände sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken an der festgestellten, aber vom Angeklagten bestrittenen Unrechtmäßigkeit der Bereicherung zu erwecken, gab er doch ursprünglich gegenüber den Polizeibeamten selbst zu, einen "Fehler bzw Blödsinn" gemacht zu haben (S 37, 181), während er - ohne sich vor dem Untersuchungsrichter zur Sache äußern zu wollen (S 105) - erst in der Hauptverhandlung einen Gewinn von 2.500 S behauptete (S 165, 253).
Die teils den Verfahrensvorschriften nicht entsprechende, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1, 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die teils den Verfahrensvorschriften nicht entsprechende, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins,, 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird der hiefür gemäß § 285 i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird der hiefür gemäß Paragraph 285, i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E47728 11D01217European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00121.97.1014.000Dokumentnummer
JJT_19971014_OGH0002_0110OS00121_9700000_000