Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Simone K*****, geboren am *****, und der mj. Vera K*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Harry K*****, vertreten durch Mag.Gerlinde Goach, Rechtsanwältin in Gratkorn, gegen den Beschluß des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 19.Juni 1997, GZ 2 R 170/97w-121, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Villach vom 3.März 1997, GZ 3 P 2770/95z-112, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Vater ist aufgrund eines Scheidungsvergleichs verpflichtet, zum Unterhalt seiner beiden Kinder monatlich je S 2.000,-- beizutragen. Am 27.7.1996 beantragte er, das Ruhen seiner Unterhaltsverpflichtung ab 1.2.1996 gerichtlich festzustellen. Er leide an einem Herzfehler, dessentwegen er gekündigt worden sei. Sein Antrag auf Zuerkennung einer Pension sei noch nicht erledigt (AS 245 und 295).
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters ab. Dieser beziehe unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen eine monatliche Erwerbsunfähigkeitspension von netto S 12.250,--. Unter Bedachtnahme auf dieses Einkommen und den Umstand, daß er nur für die beiden Kinder sorgepflichtig sei, sei er zur Leistung der ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge imstande.
Das Rekursgericht gab dem vom Vater erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Entgegen der Ansicht des Vaters sei der Zurechnungszuschlag zur Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 140 GSVG in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Bemessungsgrundlage sei zwar um den Betrag von S 300,-- je Kind zu verringern, weil der für die Kinder jeweils gewährte Kinderzuschuß von S 300,-- nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei, doch sei zu beachten, daß der Revisionsrekurswerber für Lebensaufwand und Miete Sozialhilfe im Betrag von zumindest S 2.600,-- monatlich bezogen habe, was die Unterhaltsbemessungsgrundlage wieder erhöhe.Das Rekursgericht gab dem vom Vater erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Entgegen der Ansicht des Vaters sei der Zurechnungszuschlag zur Erwerbsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 140, GSVG in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Bemessungsgrundlage sei zwar um den Betrag von S 300,-- je Kind zu verringern, weil der für die Kinder jeweils gewährte Kinderzuschuß von S 300,-- nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei, doch sei zu beachten, daß der Revisionsrekurswerber für Lebensaufwand und Miete Sozialhilfe im Betrag von zumindest S 2.600,-- monatlich bezogen habe, was die Unterhaltsbemessungsgrundlage wieder erhöhe.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die dem Vater gewährten Sozialleistungen für Lebensaufwand und Miete im monatlichen Mindestbetrag von S 2.600,-- aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden müßten. Selbst bei Zugrundelegung eines Einkommens im Ausmaß der monatlichen Erwerbsunfähigkeitspension von S 11.950,--, also unter Abzug des Kinderzuschusses von monatlich S 300,-- je Kind, ist der Vater zur Leistung der ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge von monatlich S 2.000,-- je Kind wirtschaftlich in der Lage (vgl. nur Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 13ff).Es kann dahingestellt bleiben, ob die dem Vater gewährten Sozialleistungen für Lebensaufwand und Miete im monatlichen Mindestbetrag von S 2.600,-- aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden müßten. Selbst bei Zugrundelegung eines Einkommens im Ausmaß der monatlichen Erwerbsunfähigkeitspension von S 11.950,--, also unter Abzug des Kinderzuschusses von monatlich S 300,-- je Kind, ist der Vater zur Leistung der ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge von monatlich S 2.000,-- je Kind wirtschaftlich in der Lage vergleiche nur Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 13ff).
Die Vorinstanzen haben völlig zu Recht den in der Erwerbsunfähigkeitspension enthaltenen Zurechnungszuschlag gemäß § 140 GSVG in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen. Zu der bei dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß § 132 GSVG gewährten Erwerbsunfähigkeitspension gebührt ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (§ 113 Abs 2 GSVG) vor der Vollendung des 56. Lebensjahrs liegt. Wie schon das Gericht zweiter Instanz richtig ausgeführt hat, folgt die Formulierung des § 140 GSVG der gleichartigen Regelung des § 261a ASVG. Es soll die Invaliditätspension für jüngere Bezieher dieser Leistung zum einen stark angehoben werden, weil gerade diese Personengruppe nicht die Möglichkeit gehabt habe, in ausreichendem Maße Versicherungszeiten zu erwerben, zum anderen sollten bei Invaliditätspensionisten, die derzeit einen Bemessungszeitraum von 10 Jahren oder knapp darüber aufweisen, die negativen Effekte der Bemessungszeitraumausdehnung kompensiert werden (Linseder/Teschner, Sozialversicherung der Selbständigen, Anm 1 zu § 140). Zu dem als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen (5 Ob 3/97w; JBl 1996, 601; 3 Ob 2202/96m uva). Auch öffentlich-rechtliche Leistungen, insbesondere Sozialleistungen, sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (10 Ob 2104/96a; SZ 68/157; 1 Ob 550/94 = JBl 1995, 62; SZ 65/126; RZ 1990/24). Sozialhilfezahlungen fallen in die freie Verfügbarkeit des Beziehers und dienen nicht der Abgeltung eines bestimmten Sonderbedarfs (1 Ob 550/94). Auch eine Schwerstbeschädigtenzulage wird nur wegen der Unfähigkeit zu sonstigem Erwerb gewährt und dient nicht der Abgeltung erhöhter Auslagen, sondern als Ersatz für nicht erzielbares Einkommen (EFSlg 64.917). Gleiches muß wohl auch für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension und den in deren Rahmen gebührenden Zurechnungzuschlag gemäß § 140 GSVG gelten. Es ist daher tatsächlich von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 11.950 auszugehen.Die Vorinstanzen haben völlig zu Recht den in der Erwerbsunfähigkeitspension enthaltenen Zurechnungszuschlag gemäß Paragraph 140, GSVG in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen. Zu der bei dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 132, GSVG gewährten Erwerbsunfähigkeitspension gebührt ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG) vor der Vollendung des 56. Lebensjahrs liegt. Wie schon das Gericht zweiter Instanz richtig ausgeführt hat, folgt die Formulierung des Paragraph 140, GSVG der gleichartigen Regelung des Paragraph 261 a, ASVG. Es soll die Invaliditätspension für jüngere Bezieher dieser Leistung zum einen stark angehoben werden, weil gerade diese Personengruppe nicht die Möglichkeit gehabt habe, in ausreichendem Maße Versicherungszeiten zu erwerben, zum anderen sollten bei Invaliditätspensionisten, die derzeit einen Bemessungszeitraum von 10 Jahren oder knapp darüber aufweisen, die negativen Effekte der Bemessungszeitraumausdehnung kompensiert werden (Linseder/Teschner, Sozialversicherung der Selbständigen, Anmerkung 1 zu Paragraph 140,). Zu dem als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen (5 Ob 3/97w; JBl 1996, 601; 3 Ob 2202/96m uva). Auch öffentlich-rechtliche Leistungen, insbesondere Sozialleistungen, sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (10 Ob 2104/96a; SZ 68/157; 1 Ob 550/94 = JBl 1995, 62; SZ 65/126; RZ 1990/24). Sozialhilfezahlungen fallen in die freie Verfügbarkeit des Beziehers und dienen nicht der Abgeltung eines bestimmten Sonderbedarfs (1 Ob 550/94). Auch eine Schwerstbeschädigtenzulage wird nur wegen der Unfähigkeit zu sonstigem Erwerb gewährt und dient nicht der Abgeltung erhöhter Auslagen, sondern als Ersatz für nicht erzielbares Einkommen (EFSlg 64.917). Gleiches muß wohl auch für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension und den in deren Rahmen gebührenden Zurechnungzuschlag gemäß Paragraph 140, GSVG gelten. Es ist daher tatsächlich von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 11.950 auszugehen.
Richtig ist, daß dem Vater die Erwerbsunfähigkeitspension mit Bescheid vom 17.2.1997 vorerst nur bis (Ende) Juli 1997 gewährt wurde. Gemäß § 133 b GSVG gebührt die Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 132 Abs 1 leg cit nämlich längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag; sie ist aber für den Fall des Weiterbestehens der Erwerbsunfähigkeit jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von 3 Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Der Einwand der Befristung der Erwerbsunfähigkeitspension im Zuge des Rechtsmittelverfahrens ist durchaus zulässig, weil sich diese Neuerung auf vor der Beschlußfassung eingetretene und auch schon aktenkundige Tatsachen bezogen hat (EFSlg 70.286; 66.688; 1 Ob 526/85). Diesem Einwand kommt indes auch für die vom Vater ab August 1997 zu erbringenden Unterhaltsleistungen keine Bedeutung zu, weil ihm, nunmehr befristet bis August 1998, die Erwerbsunfähigkeitspension in der bisherigen Höhe weitergewährt wurde.Richtig ist, daß dem Vater die Erwerbsunfähigkeitspension mit Bescheid vom 17.2.1997 vorerst nur bis (Ende) Juli 1997 gewährt wurde. Gemäß Paragraph 133, b GSVG gebührt die Erwerbsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 132, Absatz eins, leg cit nämlich längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag; sie ist aber für den Fall des Weiterbestehens der Erwerbsunfähigkeit jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von 3 Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Der Einwand der Befristung der Erwerbsunfähigkeitspension im Zuge des Rechtsmittelverfahrens ist durchaus zulässig, weil sich diese Neuerung auf vor der Beschlußfassung eingetretene und auch schon aktenkundige Tatsachen bezogen hat (EFSlg 70.286; 66.688; 1 Ob 526/85). Diesem Einwand kommt indes auch für die vom Vater ab August 1997 zu erbringenden Unterhaltsleistungen keine Bedeutung zu, weil ihm, nunmehr befristet bis August 1998, die Erwerbsunfähigkeitspension in der bisherigen Höhe weitergewährt wurde.
Der Umstand, daß sich der Rechtsmittelwerber einer Herzoperation wird unterziehen müssen und daß er zusätzlich zur Erwerbsunfähigkeitspension kein Einkommen werde erzielen können, ist für den Verfahrensausgang nicht erheblich, weil er im Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension steht, die ihn zur Leistung der bisher auferlegten Unterhaltsbeiträge befähigt.
Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.
Textnummer
E47568European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00260.97K.1014.000Im RIS seit
13.11.1997Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012