TE OGH 1997/10/14 11Os88/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert V***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 11.März 1997, GZ 24 Vr 1470/95-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert V***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 11.März 1997, GZ 24 römisch fünf r 1470/95-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Herbert V***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB (Punkt I des Urteilssatzes) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (V) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (II), des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 erster Fall StGB (III) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB (IV) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Herbert V***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch fünf) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch II), des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch III) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 3, StGB (römisch IV) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Feldkirch-Gisingen und in der Steiermark

(zu I) in mehreren Angriffen unmündige Personen, nämlich(zu römisch eins) in mehreren Angriffen unmündige Personen, nämlich

1) von 1982 bis 1986 seine am 29.August 1975 geborene leibliche Tochter Eva V***** sowie

2) von 1982 bis zum 17.Juli 1985 seine am 17.Juli 1971 geborene Adoptivtochter Elke V*****

auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie jeweils an der Scheide und an den Brüsten betastete sowie einen Finger in ihre Scheide steckte,

(zu II) außer den Fällen des § 201 StGB eine Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sich im Zeitraum 1982 bis 1986 mehrfach zu seinen Töchtern Eva und Elke V***** ins Bett begab, sich auf sie legte und ihnen gewaltsam den Mund zuhielt, damit sie nicht schreien konnten, und nach Beugung des Widerstandswillens die zu I angeführten Unzuchtshandlungen vornahm;(zu römisch II) außer den Fällen des Paragraph 201, StGB eine Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sich im Zeitraum 1982 bis 1986 mehrfach zu seinen Töchtern Eva und Elke V***** ins Bett begab, sich auf sie legte und ihnen gewaltsam den Mund zuhielt, damit sie nicht schreien konnten, und nach Beugung des Widerstandswillens die zu römisch eins angeführten Unzuchtshandlungen vornahm;

(zu III) durch die unter I geschilderten Verhaltensweisen sein minderjähriges Kind und Wahlkind zur Unzucht mißbraucht;(zu römisch III) durch die unter römisch eins geschilderten Verhaltensweisen sein minderjähriges Kind und Wahlkind zur Unzucht mißbraucht;

(zu IV) andere am Körper verletzt, wobei er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat, nämlich(zu römisch IV) andere am Körper verletzt, wobei er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat, nämlich

1) vom 1.März 1988 bis zum 7.November 1995 in zahlreichen Angriffen seine Ehegattin Katharina V***** und seine Schwiegermutter Erna K***** durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten, sodaß sie Hämatome und Prellungen erlitten,

2) am 16.April 1994 seine Tochter Eva V***** durch Versetzen von Schlägen, sodaß sie mehrere Hämatome erlitt,

3) im Jahre 1989 oder 1990 seine Adoptivtochter Elke V***** durch Versetzen von Schlägen, sodaß sie Hämatome erlitt;

(zu V) anläßlich der zu I 1 und II geschilderten Taten seine Tochter Eva V***** durch Drohung mit dem Tode zu einer Unterlassung, nämlich davon Abstand zu nehmen, anderen über die Taten zu berichten, genötigt, indem er ihr erklärte, daß er alle umbringe, wenn sie jemandem davon erzähle.(zu römisch fünf) anläßlich der zu römisch eins 1 und römisch II geschilderten Taten seine Tochter Eva V***** durch Drohung mit dem Tode zu einer Unterlassung, nämlich davon Abstand zu nehmen, anderen über die Taten zu berichten, genötigt, indem er ihr erklärte, daß er alle umbringe, wenn sie jemandem davon erzähle.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Ausgehend davon, daß, wie der Beschwerde zuzugeben ist, die den Gegenstand der Urteilsfakten I bis III und V bildenden Straftaten allesamt verjährt wären, wäre die Verjährungsfrist nicht durch das Vergehen der schweren Körperverletzung (IV) in ihrem Fortlauf gehemmt worden (§ 58 Abs 2 StGB), richtet sich die Mängelrüge (Z 5) des Beschwerdeführers nur gegen den letztgenannten Schuld- spruch; indes ohne Erfolg.Ausgehend davon, daß, wie der Beschwerde zuzugeben ist, die den Gegenstand der Urteilsfakten römisch eins bis römisch III und römisch fünf bildenden Straftaten allesamt verjährt wären, wäre die Verjährungsfrist nicht durch das Vergehen der schweren Körperverletzung (römisch IV) in ihrem Fortlauf gehemmt worden (Paragraph 58, Absatz 2, StGB), richtet sich die Mängelrüge (Ziffer 5,) des Beschwerdeführers nur gegen den letztgenannten Schuld- spruch; indes ohne Erfolg.

Der Beschwerde zuwider sind die diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Konstatierungen keineswegs undeutlich geblieben, hat das Schöffengericht doch mit mängelfreier Begründung die Feststellung getroffen, daß, wenngleich aufgrund der Vielzahl der Übergriffe des Angeklagten gegenüber seinen Familienangehörigen die einzelnen Tatzeitpunkte - mit Ausnahme des Schuldspruchfaktums IV 2 - nicht näher geklärt werden könnten, die ohne triftigen Grund mit äußerster Brutalität begangenen Gewaltakte sich während des mit 1.März 1988 bis 7. November 1995 festgelegten Tatzeitraumes jedenfalls "in kurzen Monatsabständen wiederholten, wobei als Hauptopfer die Ehegattin anzusehen ist" (US 17). Damit hat aber das Erstgericht die für die Annahme der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB erforderliche Mindestanzahl von drei selbständigen, ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt ausgeführten Taten auch in bezug auf den hier interessierenden Zeitraum (vom 1.März 1988 bis einschließlich 1991) unzweideutig festgestellt.Der Beschwerde zuwider sind die diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Konstatierungen keineswegs undeutlich geblieben, hat das Schöffengericht doch mit mängelfreier Begründung die Feststellung getroffen, daß, wenngleich aufgrund der Vielzahl der Übergriffe des Angeklagten gegenüber seinen Familienangehörigen die einzelnen Tatzeitpunkte - mit Ausnahme des Schuldspruchfaktums römisch IV 2 - nicht näher geklärt werden könnten, die ohne triftigen Grund mit äußerster Brutalität begangenen Gewaltakte sich während des mit 1.März 1988 bis 7. November 1995 festgelegten Tatzeitraumes jedenfalls "in kurzen Monatsabständen wiederholten, wobei als Hauptopfer die Ehegattin anzusehen ist" (US 17). Damit hat aber das Erstgericht die für die Annahme der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 3, StGB erforderliche Mindestanzahl von drei selbständigen, ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt ausgeführten Taten auch in bezug auf den hier interessierenden Zeitraum (vom 1.März 1988 bis einschließlich 1991) unzweideutig festgestellt.

Der Einwand, im Zuge voller Berauschung begangene Taten (§ 287 StGB) seien zur Begründung des Tatbestandes nach § 84 Abs 3 StGB ebensowenig heranzuziehen wie Körperverletzungen, die zugleich mit der Begehung eines anderen Deliktes verübt werden und zufolge Konsumtion der nach der genannten Bestimmung erforderlichen Selbständigkeit entbehrten, negiert, daß derartige Fallkonstellationen nach den Urteilsfeststellungen nicht angenommen wurden und durch die Verfahrensergebnisse auch nicht indiziert sind.Der Einwand, im Zuge voller Berauschung begangene Taten (Paragraph 287, StGB) seien zur Begründung des Tatbestandes nach Paragraph 84, Absatz 3, StGB ebensowenig heranzuziehen wie Körperverletzungen, die zugleich mit der Begehung eines anderen Deliktes verübt werden und zufolge Konsumtion der nach der genannten Bestimmung erforderlichen Selbständigkeit entbehrten, negiert, daß derartige Fallkonstellationen nach den Urteilsfeststellungen nicht angenommen wurden und durch die Verfahrensergebnisse auch nicht indiziert sind.

Im Hinblick darauf erweist sich die weitere Beschwerdeargumentation zur Mängelrüge als unerheblich, weshalb auf sie nicht weiter einzugehen war.

Dem Beschwerdeeinwand der Verjährung (Z 9 lit b), den der Beschwerdeführer selbst zutreffend vom Entfall des Schuldpruches zu IV abhängig macht, ist damit der Boden entzogen.Dem Beschwerdeeinwand der Verjährung (Ziffer 9, Litera b,), den der Beschwerdeführer selbst zutreffend vom Entfall des Schuldpruches zu römisch IV abhängig macht, ist damit der Boden entzogen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Der (auch in vereinzelten Entscheidungen vertretenen) Auffassung der Generalprokuratur, zwischen den Deliktsfällen des § 212 StGB, in denen das Opfer zur Unzucht mißbraucht wird, und Sexualdelikten, welche unter Brechung des dem sexuellen Mißbrauch entgegenstehenden Willens des Opfers begangen werden, komme echte Konkurrenz nicht in Betracht, (weshalb in bezug auf Punkt III des Schuldspruches die Ausübung der dem Obersten Gerichtshof nach § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis angeregt wurde), vermag sich der Senat nicht anzuschließen, stellt doch der Mißbrauch des durch besonderes Vertrauen und Verantwortung gekennzeichneten natürlichen oder rechtsgeschäftlichen Autoritätsverhältnisses ein zusätzliches Unrechtselement dar, das durch einen Schuldspruch allein wegen des Gewaltdeliktes nicht zur Gänze erfaßt werden kann (vgl RZ 1993/53, 11 Os 19/97).Der (auch in vereinzelten Entscheidungen vertretenen) Auffassung der Generalprokuratur, zwischen den Deliktsfällen des Paragraph 212, StGB, in denen das Opfer zur Unzucht mißbraucht wird, und Sexualdelikten, welche unter Brechung des dem sexuellen Mißbrauch entgegenstehenden Willens des Opfers begangen werden, komme echte Konkurrenz nicht in Betracht, (weshalb in bezug auf Punkt römisch III des Schuldspruches die Ausübung der dem Obersten Gerichtshof nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis angeregt wurde), vermag sich der Senat nicht anzuschließen, stellt doch der Mißbrauch des durch besonderes Vertrauen und Verantwortung gekennzeichneten natürlichen oder rechtsgeschäftlichen Autoritätsverhältnisses ein zusätzliches Unrechtselement dar, das durch einen Schuldspruch allein wegen des Gewaltdeliktes nicht zur Gänze erfaßt werden kann vergleiche RZ 1993/53, 11 Os 19/97).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E48094 11D00887

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00088.97.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19971014_OGH0002_0110OS00088_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten