Kopf
Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch seine Richter Dr. Heinrich Stumvoll als Vorsitzenden sowie Dr. Hans Sperl und Dr. Gabriele Fink-Hopf in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Dominique, ***** Kirsten, *****und Helen, ***** F*****, infolge der Rekurse der Minderjährigen, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie ***** als besonderer Sachwalter, ***** Wien, und des Vaters, Edward F***** Brand Laaben, gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18.6.1997, 3 P 1754/95d-183, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. a) Dem Rekurs der Minderjährigen wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird in Ansehung der monatlichen Unterhaltsherabsetzung (Punkte 1. bis 3.) auf S 2.000,--, für den mj. Dominique und auf je S 1.500,--, für die mj. Kirsten und für die mj. Helen, soweit sie den Zeitraum vom 1.7.1996 bis 31.5.1997 betrifft, als nichtig aufgehoben.
b) Festgestellt wird, daß das Unterhaltsherabsetzungsverfahren im Umfang der Nichtigerklärung für den Zeitraum vom 1.7.1996 bis 31.5.1997 unterbrochen ist.
c) Im übrigen wird dem Rekurs der Minderjährigen hinsichtlich der monatliche Unterhaltsherabsetzung auf je S 3.000,-- für den mj. Dominique und für die mj. Kirsten sowie auf S 2.600,-- für die mj. Helen je ab 1.6.1997 nicht Folge gegeben.
d) Gegen die Punkte 1a) und 1b) wird der Revisionsrekurs zugelassen.
2. a) Hingegen wird dem Rekurs des Vaters nicht Folge gegeben.
b) Soweit diese Entscheidung (Punkt 2) die Bestätigung der Abweisung des Unterhaltsherabsetzungsmehrbegehrens betrifft, ist dagegen der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.
c) Soweit die Bestätigung der Verhängung der Ordnungsstrafe betroffen ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die bisherige monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seine mj. Kinder hinsichtlich des mj. Dominique für die Zeit vom 1.7.1996 bis 30.4.1997 auf S 2.000,--, und ab 1.5.1997 auf S 3.000,--, hinsichtlich der mj. Kirsten für die Zeit vom 1.7.1996 bis 30.4.1997 auf S 1.500,-- und ab 1.5.1997 auf S 3.000,-- sowie hinsichtlich der mj. Helen für die Zeit vom 1.7.1996 bis 30.4.1997 auf S 1.500,-- und ab 1.5.1997 auf S 2.600,-- herabgesetzt und das jeweilige Herabsetzungsmehrbegehren abgewiesen (Punkte 1. bis 3.). Überdies verhängte das Erstgericht über den Vater eine Ordnungsstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Punkt 4.).
Dabei ging das Erstgericht von folgendem Sachverhalt aus:
Die Minderjährigen befinden sich in Pflege und Erziehung der Mutter. Der Vater verfügte in der Zeit von Juli 1996 bis 27.2.1997 über ein monatliches Arbeitslosengeld von S 13.176,-- und ab März 1997 über eine monatliche Notstandshilfe von S 12.174,--, wobei die Familienzuschläge für die weiteren gesetzlichen Sorgepflichten bereits abgezogen waren. Seit 1.5.1997 bezieht der Unterhaltsschuldner ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 17.222,--. Außer für die Minderjährigen ist er noch für die mj. Kristina, geboren am 10.8.1988, sorgepflichtig. Der Vater hat am 19.3.1997 beim Bezirksgericht Donaustadt die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens hinsichtlich eines Betrages von insgesamt S 10,720.000,-- beantragt. Aus diesem Antragsvorbringen sind keine Verbindlichkeiten ersichtlich, die bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung finden können, weil es sich um Bankverbindlichkeiten aus dem Konkurs der Farnik GesmbH handelt. Der Vater hat noch keine Tätigkeit als freiberuflicher Fachkonsulent für Reisebüros angenommen. Er verfügt daher nur über das festgestellte monatliche Durchschnittsnettoeinkommen von S 17.222,--.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der mj. Dominique und die mj. Kirsten je mit 17 % und die mj. Helen mit 15 % an der ermittelten Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der wechselseitigen Sorgepflichten und der Sorgepflicht für die mj. Kristina teilhaben könnten. Für die Zeit von Juli 1996 bis April 1997 hätten die Prozentsätze jedoch nicht ausgeschöpft werden können, da der Vater umfangreiche Sorgepflichten habe und ihm ohnehin nur ein Unterhalt im Bereich des Existenzminimums verbleibe. Hingegen gehe er seit Mai 1997 wieder einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach und sei der Unterhalt nach den Prozentsätzen zu bemessen. Da der Vater dem Rechtspfleger die gehörige Achtung durch lautes Schreien und durch beleidigende Ausfälle schuldig geblieben sei, sei unter Anwendung des § 85 GOG und des § 199 ZPO eine Ordnungsstrafe in der Höhe von S 2.000,-- zu verhängen gewesen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der mj. Dominique und die mj. Kirsten je mit 17 % und die mj. Helen mit 15 % an der ermittelten Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der wechselseitigen Sorgepflichten und der Sorgepflicht für die mj. Kristina teilhaben könnten. Für die Zeit von Juli 1996 bis April 1997 hätten die Prozentsätze jedoch nicht ausgeschöpft werden können, da der Vater umfangreiche Sorgepflichten habe und ihm ohnehin nur ein Unterhalt im Bereich des Existenzminimums verbleibe. Hingegen gehe er seit Mai 1997 wieder einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach und sei der Unterhalt nach den Prozentsätzen zu bemessen. Da der Vater dem Rechtspfleger die gehörige Achtung durch lautes Schreien und durch beleidigende Ausfälle schuldig geblieben sei, sei unter Anwendung des Paragraph 85, GOG und des Paragraph 199, ZPO eine Ordnungsstrafe in der Höhe von S 2.000,-- zu verhängen gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Minderjährigen mit dem Abänderungsantrag, den angefochtenen Beschluß für die Zeit vom 1.7.1996 bis 31.5.1997 als nichtig aufzuheben und die Unterbrechung des Verfahrens bezogen auf diesen Zeitraum festzustellen und den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters ab 1.6.1997 abzuweisen; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag für die Zeit ab 1.6.1997 gestellt. Hilfsweise wurde noch beantragt, den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters gänzlich abzuweisen, sofern das Schuldenregulierungsverfahren keinen Unterbrechungsgrund darstelle; hilfsweise wurde auch noch ein Aufhebungsantrag in diesem Umfang gestellt.
Die Rekurswerber machen geltend, daß es das Erstgericht unterlassen habe festzustellen, ob der Vater als freiberuflicher Fachkonsulent für Reisebüros bereits tätig sei und daraus ein Einkommen erziele. Die Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens liege vor allem auch darin, daß der Akt des Bezirksgerichtes Donaustadt, 12 S 36/97g, nicht beigeschafft worden sei. Aus diesem Akt hätten sich Hinweise auf eine erhöhte Leistungsfähigkeit des Vaters ergeben können. Überdies wären die Prozentsätze auszuschöpfen gewesen, da dem Vater auch dann noch das Existenzminimum verbleibe. Darüberhinaus sei das erstgerichtliche Verfahren im Zeitraum 1.7.1996 bis 31.5.1997 als nichtig aufzuheben, weil über das Vermögen des Vaters am 9.5.1997 beim Bezirksgericht Donaustadt das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei. Auch außerstreitige Unterhaltsverfahren würden durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (Konkursverfahrens) unterbrochen werden.
Die als Rekurs zu wertende "Berufung" des Vaters richtet sich zum einem gegen die Höhe der Unterhaltsfestsetzung, da "die Prozentsätze zu hoch angesetzt" seien, und zum anderen gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe. Es sei nicht die Absicht des Rekurswerbers gewesen, den Rechtspfleger persönlich verbal anzugreifen.
Der Rekurs der Minderjährigen ist teilweise berechtigt.
Dem Rekurs des Vaters kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Auf Grund ergänzender Erhebungen und Beischaffung des Aktes 12 S 36/97g des Bezirksgerichtes Donaustadt steht folgender ergänzter Sachverhalt fest:
Über das Vermögen der F*****gesmbH, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes *****, wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 4.2.1996, 4 S 148/96h, das Konkursverfahren eröffnet, das nach wie vor anhängig ist. Der Unterhaltsschuldner war einer von mehreren Gesellschaftern der F*****gesmbH.
Am 19.3.1997 beantragte Edward F***** beim Bezirksgericht Donaustadt die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 9. Mai 1997, 12 S 36/97g-6, wurde über das Vermögen des Edward F***** das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Aus dem im Akt erliegenden Vermögensverzeichnis nach § 185 KO ergibt sich, daß der Unterhaltsschuldner außer seinem Einkommen bei der Z*****-GesmbH, wo er als Dienstnehmer seit 1.5.1997 beschäftigt ist, kein weiteres Vermögen besitzt. Allerdings benötigt er im Rahmen seines Dienstverhältnisses einen PKW, wobei die Kreditrate und die laufenden Betriebskosten monatlich rund S 3.500,-- betragen. Bei den Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners in Höhe von rund 10 Mio. S handelt es sich überwiegend aus Verbindlichkeiten zu Gunsten der F*****gesmbH aus Kredit- und Leasingverträgen. Aus dem Akt des BG Donaustadt ergibt sich weiters, daß der monatliche Nettobezug des Unterhaltsschuldners bei der Z*****-GesmbH S 17.222,92 beträgt und er über kein weiteres Einkommen verfügt. Insbesondere konnte die Tätigkeit des Unterhaltsschuldners als Fachkonsulent noch nicht aufgenommen werden, da sich der Konkurs der Firma F*****gesmbH als Bonitätshindernis erwies. Die Wohnungskosten betragen monatlich S 2.100,--. Der PKW steht unter Eigentumsvorbehalt der AVA-Bank. Die Benzinspesen werden vom Arbeitgeber ersetzt. Unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten von S 3.000,-- und Unterhaltszahlungen von S 6.000,-- verbleibt dem Unterhaltsschuldner ein Betrag von S 2.622,92 zum Leben.Am 19.3.1997 beantragte Edward F***** beim Bezirksgericht Donaustadt die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 9. Mai 1997, 12 S 36/97g-6, wurde über das Vermögen des Edward F***** das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Aus dem im Akt erliegenden Vermögensverzeichnis nach Paragraph 185, KO ergibt sich, daß der Unterhaltsschuldner außer seinem Einkommen bei der Z*****-GesmbH, wo er als Dienstnehmer seit 1.5.1997 beschäftigt ist, kein weiteres Vermögen besitzt. Allerdings benötigt er im Rahmen seines Dienstverhältnisses einen PKW, wobei die Kreditrate und die laufenden Betriebskosten monatlich rund S 3.500,-- betragen. Bei den Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners in Höhe von rund 10 Mio. S handelt es sich überwiegend aus Verbindlichkeiten zu Gunsten der F*****gesmbH aus Kredit- und Leasingverträgen. Aus dem Akt des BG Donaustadt ergibt sich weiters, daß der monatliche Nettobezug des Unterhaltsschuldners bei der Z*****-GesmbH S 17.222,92 beträgt und er über kein weiteres Einkommen verfügt. Insbesondere konnte die Tätigkeit des Unterhaltsschuldners als Fachkonsulent noch nicht aufgenommen werden, da sich der Konkurs der Firma F*****gesmbH als Bonitätshindernis erwies. Die Wohnungskosten betragen monatlich S 2.100,--. Der PKW steht unter Eigentumsvorbehalt der AVA-Bank. Die Benzinspesen werden vom Arbeitgeber ersetzt. Unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten von S 3.000,-- und Unterhaltszahlungen von S 6.000,-- verbleibt dem Unterhaltsschuldner ein Betrag von S 2.622,92 zum Leben.
Zum Rekurs der Minderjährigen:
Vorweg ist die Frage zu prüfen, wie sich ein während eines anhängigen außerstreitigen Unterhaltsverfahren eröffneter Privatkonkurs über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen auf das Bemessungsverfahren auswirkt. Nach § 1 Abs 1 und 3 KO ist bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zu unterscheiden, ob Rückstände für die Zeit vor der Konkurseröffnung oder laufender Unterhalt für die Zeit des Konkursverfahrens verlangt wird; jene sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der KO zu behandeln, diese hingegen nicht; sie können auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Dies gilt nicht nur für erstmals gegen den Gemeinschuldner erhobene Unterhaltsforderungen, sondern auch für das Begehren auf Erhöhung des bisherigen gesetzlichen Unterhalts. Gleiches muß auch für die Unterhaltsherabsetzungsanträge gelten, da sie, soweit sie den Zeitraum vor Konkurseröffnung betreffen, sich auf die Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse beziehen und somit auch in diesem Falle der Masseverwalter an Stelle des Gemeinschuldners tritt. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.4.1993, 8 Ob 527/93, ausgesprochen hat, gilt der Grundsatz, daß Außerstreitverfahren durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Partei nicht unterbrochen werden, nur dort, wo der geltend gemachte Anspruch nicht der Anmeldung im Konkurs unterliegt. Hingegen ist bei jenen Verfahren, die zwangsläufig dazu führen, die Konkursmasse außerhalb von Prüfungsprozessen zur Begleichung einer Konkursforderung zu verurteilen, zu denen auch das Unterhaltsfestsetzungsverfahren zählt, § 7 Abs 1 KO anzuwenden. Nun spricht zwar § 7 Abs 1 KO nur von der Unterbrechung durch die "Konkurseröffnung", ohne die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens ausdrücklich zu nennen. Dennoch darf daraus nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens keine unterbrechende Wirkung hat. Das Gesetz (§ 182 KO) überträgt die Zuständigkeit für Konkurse natürlichen Personen, die kein Unternehmen betreiben, an die Bezirksgerichte und nennt dabei das bezirksgerichtliche Konkursverfahren "Schuldenregulierungsverfahren", ohne daß es damit zum Ausdruck bringen will, daß dieses Verfahren kein Konkursverfahren sei. Da auch hier die Konkursforderungen bei Gericht anzumelden und bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung zu prüfen sind, wäre auch nicht einsichtig, warum anhängige Prozesse ohne vorherige Unterbrechung gemäß § 7 KO, der nach § 181 KO ohne erkennbare Ausnahme auch im Schuldenregulierungsverfahren gilt, fortgesetzt werden könnten (OGH vom 20.8.1996, 10 Ob 1583/95).Vorweg ist die Frage zu prüfen, wie sich ein während eines anhängigen außerstreitigen Unterhaltsverfahren eröffneter Privatkonkurs über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen auf das Bemessungsverfahren auswirkt. Nach Paragraph eins, Absatz eins und 3 KO ist bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zu unterscheiden, ob Rückstände für die Zeit vor der Konkurseröffnung oder laufender Unterhalt für die Zeit des Konkursverfahrens verlangt wird; jene sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der KO zu behandeln, diese hingegen nicht; sie können auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Dies gilt nicht nur für erstmals gegen den Gemeinschuldner erhobene Unterhaltsforderungen, sondern auch für das Begehren auf Erhöhung des bisherigen gesetzlichen Unterhalts. Gleiches muß auch für die Unterhaltsherabsetzungsanträge gelten, da sie, soweit sie den Zeitraum vor Konkurseröffnung betreffen, sich auf die Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse beziehen und somit auch in diesem Falle der Masseverwalter an Stelle des Gemeinschuldners tritt. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.4.1993, 8 Ob 527/93, ausgesprochen hat, gilt der Grundsatz, daß Außerstreitverfahren durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Partei nicht unterbrochen werden, nur dort, wo der geltend gemachte Anspruch nicht der Anmeldung im Konkurs unterliegt. Hingegen ist bei jenen Verfahren, die zwangsläufig dazu führen, die Konkursmasse außerhalb von Prüfungsprozessen zur Begleichung einer Konkursforderung zu verurteilen, zu denen auch das Unterhaltsfestsetzungsverfahren zählt, Paragraph 7, Absatz eins, KO anzuwenden. Nun spricht zwar Paragraph 7, Absatz eins, KO nur von der Unterbrechung durch die "Konkurseröffnung", ohne die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens ausdrücklich zu nennen. Dennoch darf daraus nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens keine unterbrechende Wirkung hat. Das Gesetz (Paragraph 182, KO) überträgt die Zuständigkeit für Konkurse natürlichen Personen, die kein Unternehmen betreiben, an die Bezirksgerichte und nennt dabei das bezirksgerichtliche Konkursverfahren "Schuldenregulierungsverfahren", ohne daß es damit zum Ausdruck bringen will, daß dieses Verfahren kein Konkursverfahren sei. Da auch hier die Konkursforderungen bei Gericht anzumelden und bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung zu prüfen sind, wäre auch nicht einsichtig, warum anhängige Prozesse ohne vorherige Unterbrechung gemäß Paragraph 7, KO, der nach Paragraph 181, KO ohne erkennbare Ausnahme auch im Schuldenregulierungsverfahren gilt, fortgesetzt werden könnten (OGH vom 20.8.1996, 10 Ob 1583/95).
Dem Gemeinschuldner steht, im Gegensatz zum allgemeinen Konkurs, grundsätzlich die Eigenverwaltung der Konkursmasse zu (§ 186 Abs 1, 187 KO). Allerdings unterliegt die Eigenverwaltung auch folgenden Einschränkungen: Verfügungen über Gegenstände der Konkursmasse und Verpflichtungen zu Lasten der Konkursmasse sind nur mit gerichtlicher Zustimmung wirksam; diese Zustimmung kann allgemein für bestimmte Arten von Verfügungen und Verpflichtungen erteilt werden. Der Gemeinschuldner kann die pfändbaren Teile seines Arbeits- oder Arbeitsersatzeinkommens (Arbeitslosengelder, Pensionen usw.) nicht wirksam entgegennehmen und kann nicht über sie verfügen. Im Zusammenhang mit § 181 KO und der hiezu von der Judikatur herausgearbeiteten Grundsätze in Ansehung der Eröffnung des Konkursverfahrens auf ein anhängiges außerstreitiges Unterhaltsverfahren ist daher davon auszugehen, daß diese Grundsätze auch für das Schuldenregulierungsverfahren zu gelten haben.Dem Gemeinschuldner steht, im Gegensatz zum allgemeinen Konkurs, grundsätzlich die Eigenverwaltung der Konkursmasse zu (Paragraph 186, Absatz eins,, 187 KO). Allerdings unterliegt die Eigenverwaltung auch folgenden Einschränkungen: Verfügungen über Gegenstände der Konkursmasse und Verpflichtungen zu Lasten der Konkursmasse sind nur mit gerichtlicher Zustimmung wirksam; diese Zustimmung kann allgemein für bestimmte Arten von Verfügungen und Verpflichtungen erteilt werden. Der Gemeinschuldner kann die pfändbaren Teile seines Arbeits- oder Arbeitsersatzeinkommens (Arbeitslosengelder, Pensionen usw.) nicht wirksam entgegennehmen und kann nicht über sie verfügen. Im Zusammenhang mit Paragraph 181, KO und der hiezu von der Judikatur herausgearbeiteten Grundsätze in Ansehung der Eröffnung des Konkursverfahrens auf ein anhängiges außerstreitiges Unterhaltsverfahren ist daher davon auszugehen, daß diese Grundsätze auch für das Schuldenregulierungsverfahren zu gelten haben.
Die Frage, ob die für den Monat, in welchem die Konkurseröffnung erfolgte, geltend gemachten Ansprüche 1. zum Stichtag der Konkurseröffnung anteilig dem Zeitraum vor und dem Zeitraum nach Konkurseröffnung, oder 2. zur Gänze dem Zeitraum vor Konkurseröffnung oder 3. zur Gänze dem Zeitraum danach zuzurechnen sind, ist im Sinne der zweiten Möglichkeit zu lösen, weil Alimente auch wenigstens einen Monat im voraus zu entrichten sind. Da die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens am 9.5.1997 erfolgte, sind die geltend gemachten Ansprüche bis Ende Mai 1997 als Konkursforderungen anzusehen. Auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung des Vaters bis zum 30.6.1996, ON 161, war das Unterhaltsherabsetzungsverfahren für die Zeit vom 1.7.1996 bis 31.5.1997 zu unterbrechen und die angefochtene Entscheidung in Ansehung der Unterhaltsherabsetzung in diesem Zeitraum als nichtig aufzuheben. Was die Ansprüche der mj. Kinder für die Zeit ab 1.7.1997 betrifft sind sie von der Geltendmachung im Konkurs ausgeschlossen (§ 1 Abs 3 KO), weshalb darüber abgesprochen werden konnte.Die Frage, ob die für den Monat, in welchem die Konkurseröffnung erfolgte, geltend gemachten Ansprüche 1. zum Stichtag der Konkurseröffnung anteilig dem Zeitraum vor und dem Zeitraum nach Konkurseröffnung, oder 2. zur Gänze dem Zeitraum vor Konkurseröffnung oder 3. zur Gänze dem Zeitraum danach zuzurechnen sind, ist im Sinne der zweiten Möglichkeit zu lösen, weil Alimente auch wenigstens einen Monat im voraus zu entrichten sind. Da die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens am 9.5.1997 erfolgte, sind die geltend gemachten Ansprüche bis Ende Mai 1997 als Konkursforderungen anzusehen. Auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung des Vaters bis zum 30.6.1996, ON 161, war das Unterhaltsherabsetzungsverfahren für die Zeit vom 1.7.1996 bis 31.5.1997 zu unterbrechen und die angefochtene Entscheidung in Ansehung der Unterhaltsherabsetzung in diesem Zeitraum als nichtig aufzuheben. Was die Ansprüche der mj. Kinder für die Zeit ab 1.7.1997 betrifft sind sie von der Geltendmachung im Konkurs ausgeschlossen (Paragraph eins, Absatz 3, KO), weshalb darüber abgesprochen werden konnte.
Soweit von den Rekurswerbern die Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens gerügt wird, da das Erstgericht ein allfälliges Einkommen des Vaters als freiberuflicher Fachkonsulent für Reisebüros nicht geprüft habe, ist ihnen zu entgegnen, daß der Vater zum Zeitpunkt der Beschlußfassung erster Instanz noch keiner derartigen Beschäftigung - wie aus dem eingeholten Akt des Bezirksgerichtes Donaustadt 12 S 36/97g zu entnehmen war - nachging und auf zukünftige Umstände bei der Unterhaltsbemessung nicht Bedacht genommen werden kann.
Da die Prozentsätze ab der versicherungspflichtigen Beschäftigung des Unterhaltsschuldners seit dem 1.5.1997 ausgeschöpft wurden, liegen daher die vom Erstgericht ermittelten Unterhaltsleistungen in der Leistungsfähigkeit des Vaters.
Dem Rekurs der Minderjährigen war daher nur teilweise Folge zu geben.
Zum Rekurs des Vaters:
Soweit der Unterhaltsschuldner darauf verweist, die Prozentsätze zur Berechnung seiner Unterhaltsleistungen seien zu hoch angesetzt, wird er darauf verwiesen, daß Minderjährige im Alter zwischen 10 und 15 Jahren mit 20 % und über 15 Jahre mit 22 % am anrechenbaren Einkommen ihres Vaters teilhaben können, wobei für Kinder über 10 Jahren 2 % und unter 10 Jahren 1 % abgezogen wird. Die vom Erstgericht herangezogenen Prozentsätze erweisen sich somit als berechtigt. Wenngleich unbestritten ist, daß der Unterhaltsschuldner auf Grund des Konkurses der Farnik Reisebüro und HandelsgmbH erhebliche Verbindlichkeiten hat, so können dennoch Konkursschulden nicht die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die mj. Kinder schmälern (EFSlg. 62.252). Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß auch die mj. Kinder altersentsprechende Bedürfnisse haben und die Unterhaltsleistungen ohnehin unter dem Regelbedarf gleichaltriger Kinder liegen.
Zweck einer Ordnungsstrafe ist der Schutz eines ordnungsgemäßen gerichtlichen Verfahrens und störende Einflüsse abzuhalten, insbesondere Parteien zu zweckgerichteten Verfahren zu verhalten (EFSlg. 73.329). Dabei können weder mangelnde Überlegung, noch auch berechtigte Kritik der Verhängung einer Ordnungsstrafe entgegenstehen. Wenn der Rekurswerber vermeint, es sei nicht seine Absicht gewesen, den Rechtspfleger verbal anzugreifen, so ändert dies nichts daran, daß er sich ihm gegenüber trotz Ermahnung äußerst beleidigend verhielt, sodaß die Verhängung einer Ordnungsstrafe gerechtfertigt erscheint. Im übrigen ist die Ordnungsstrafe ohnehin niedrig bemessen, da sie bis zu einem Betrag von S 20.000,-- verhängt werden kann.
Dem Rekurs des Vaters war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Revisionsrekurs war zu Punkt 1a) und b) des Spruches zuzulassen, weil eine Rechtssprechung des OGH zur Frage der Auswirkungen des Schuldenregulierungsverfahrens auf das außerstreitige Unterhaltsfestsetzungsverfahren noch nicht vorliegt. Diesbezüglich besteht auch eine erhebliche Tragweite der rechtlichen Beurteilung auf vergleichbare Fälle.
Im übrigen ist gegen Punkt 2 a) des Spruches der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig (§ 14 Abs 1 AußStrG).Im übrigen ist gegen Punkt 2 a) des Spruches der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG).
Gegen die Entscheidung über die Ordnungsstrafe ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG).Gegen die Entscheidung über die Ordnungsstrafe ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG).
Landesgericht für ZRS Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EWZ00011 43R07627European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1997:04300R00762.97W.1014.000Dokumentnummer
JJT_19971014_LG00003_04300R00762_97W0000_000