Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Schinko, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Erna H*****, 2. Hubert K*****, beide vertreten durch Univ.Doz.Dr.Bernd A.Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Eintragungen in EZ ***** Grundbuch *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 18.Juli 1997, GZ 53 R 46/97x-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Telfs vom 28.März 1997, GZ 705/97-2, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch der Antragsteller, auf 4/1907-Anteilen der gegenständlichen Liegenschaft die Einverleibung der Löschung von Pfandrechten über S 453.100 und S 1,690.000 (samt Löschung der darauf bezughabenden Anmerkungen) sowie des Eigentumsrechts für die Erstantragstellerin zu bewilligen, ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes den Betrag von S 50.000 übersteige, weil eine solche Bewertung im Hinblick auf die begehrten Grundbuchseintragungen vertretbar erscheine. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG für unzulässig.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes den Betrag von S 50.000 übersteige, weil eine solche Bewertung im Hinblick auf die begehrten Grundbuchseintragungen vertretbar erscheine. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG für unzulässig.
Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist jedoch gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig:Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist jedoch gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist an einen Bewertungsausspruchs des Gerichts zweiter Instanz, der zwingende Bewertungsgrundsätze verletzt, nicht gebunden. Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind dabei ua Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen, so etwa den Einheitswert gemäß § 60 Abs 2 JN, auch in Verbindung mit § 57 JN (5 Ob 98/93; 5 Ob 2/96; vgl RIS Justiz RS0007081, RS0010760, RS0046507).Der Oberste Gerichtshof ist an einen Bewertungsausspruchs des Gerichts zweiter Instanz, der zwingende Bewertungsgrundsätze verletzt, nicht gebunden. Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind dabei ua Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen, so etwa den Einheitswert gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN, auch in Verbindung mit Paragraph 57, JN (5 Ob 98/93; 5 Ob 2/96; vergleiche RIS Justiz RS0007081, RS0010760, RS0046507).
Nach diesen Gesetzesstellen kommt es im vorliegenden Fall (auch was die zu löschenden Pfandrechte anlangt) auf den (anteiligen) Einheitswert der gegenständlichen Liegenschaftsanteile an. Die vom Obersten Gerichtshof gepflogenen Erhebungen haben ergeben, daß dieser anteilige Einheitswert S 50.000 nicht übersteigt. Der Revisionsrekurs war daher ungeachtet des unzutreffenden zweitinstanzlichen Bewertungsausspruches ohne Sachprüfung zurückzuweisen.
Anmerkung
E48200 05A04297European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00429.97T.1014.000Dokumentnummer
JJT_19971014_OGH0002_0050OB00429_97T0000_000