TE OGH 1997/10/14 1Ob2409/96p

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Veröffentlicht am 14.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof.Dipl.Ing.Franz H*****, vertreten durch Dr.Jürgen Zwerger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Josef R*****, vertreten durch Dr.Fritz Karl und Dr.Robert Mühlfellner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 442.121,35 sA und Feststellung (Streitwert S 150.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9.Oktober 1996, GZ 1 R 188/96i-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 5.Juni 1996, GZ 7 Cg 378/93m-31, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das in seinem abweisenden Teil (Punkt II.) als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinem stattgebenden Teil (Punkt I.) dahin abgeändert, daß das Ersturteil insoweit wiederhergestellt wird.Das angefochtene Urteil, das in seinem abweisenden Teil (Punkt römisch II.) als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinem stattgebenden Teil (Punkt römisch eins.) dahin abgeändert, daß das Ersturteil insoweit wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 255.889,60 (darin S 39.801,10 USt, S 17.083,-- Barauslagen) bestimmten Kosten der Verfahren aller drei Instanzen binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Eigentümer einer Wasserkraftanlage. Mit Schreiben vom 23.11.1987 (Beilage A) erteilte er dem Beklagten den Auftrag „für die Planung und örtliche Bauaufsicht für den Umbau und Erweiterung der Wasserkraftanlage“ wie folgt:

„Umfang der Leistungen:

Teilleistungen gemäß GOB

Einreichung

Detailzeichnung

Ausführungsunterlagen

Ausschreibungsunterlagen

örtliche Bauaufsicht

statisch konstruktive Bearbeitung.

Termine:

Die erforderlichen Unterlagen sind so zeitgerecht vorzulegen, daß der Baufortschritt nicht behindert wird.

Die Arbeiten beinhalten alle zur Erlangung der behördlichen Bewilligungen erforderlichen Leistungen, ohne Vermessungsarbeiten und sonstige Sonderfachleute.

Die Tätigkeit erstreckt sich auch nach Vollendung und Übergabe des Bauwerkes noch auf eine Veranlassung und Überprüfung der Mängelbehebung während der Dauer der Gewährleistung.

Die Vergabe der Bauarbeiten sowie der Abschluß der Bauverträge erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber.

Die vom Auftraggeber bzw von der Behörde benötigten Pläne und anderen Unterlagen sind zur Verfügung zu stellen.

Der Auftragnehmer haftet für die Vollständigkeit der Leistungsverzeichnisse, für die Richtigkeit der statischen Berechnung, für die allgemeine funktionsgerechte Ausführung der gesamten Wasserkraftanlage, für die Einhaltung der behördlichen Vorschriften sowie für die zuletzt genannten Gesamtbaukosten von netto S 8,9 Millionen (ausgenommen unvorhergesehene Ereignisse und Vorkommnisse, sowie Umstände, welche bei der Planung und Ausschreibung nicht bekannt waren) ohne Mehrwertsteuer. In diesem Betrag enthalten sind alle Baumeister- und Professionistenarbeiten, Maschineneinrichtungen - somit die betriebsfertige Anlage (Ausnahme: Anschlußkosten der Safe).

Der Auftragnehmer haftet weiters für die Jahresleistung der Anlage mit über 2 Millionen KWh (in Abhängigkeit vom nutzbaren Wasserdargebot und den abfließenden Wassermengen. Keine Haftung des Projektanten für Wirkungsgrade der Turbinen- und Generatorlieferanten).

Honorar:

Das Pauschalhonorar für Planung und Bauleitung sowie die Abrechnung aller Leistungen wird mit S 450.000,-- ohne MWSt festgelegt bei voller Erfüllung aller vorangeführten Bedingungen. Es sind in diesem Honorar alle zu erbringenden Leistungen enthalten.

Sollten durch behördliche Vorschreibungen Abänderungen gegenüber dem bereits erstellten Projekt erforderlich werden, so müssen alle Leistungen entsprechend diesen Vorschreibungen ausgeführt und entsprechend abgeändert werden, diese Leistungen sind in dem angeführten Pauschalhonorar enthalten.

Dieses Auftragsschreiben ersetzt den Auftrag vom 23.4.1985.

Honorarfälligkeit: 50 % bei Beginn der Baumeisterarbeiten, 40 % bei Inbetriebnahme der Anlage, 10 % bei mängelfreiem Betrieb.“

Vom Auftrag umfaßt war die Ausbesserung einer bestehenden Wehranlage, die Planung des neuen Einlaufbauwerks samt Sandfang sowie des ca. 220 m langen Triebwasserkanals, wobei der letzte Teil des Kanals in einer Länge von über 100 m bis zu dem daran unmittelbar anschließenden Kraftwerksbau offen geführt wurde. Auch der Kraftwerksbau selbst war Gegenstand der Planung. Die Pläne lagen im Jahre 1985 vor. In diesem Jahr wurde auch die wasserrechtliche Bewilligung erteilt.

Nach Durchführung der Erdbauarbeiten verfaßte der Beklagte die Ausschreibung für die Asphaltierungsarbeiten am Triebwasserkanal, die nur an Spezialunternehmen gerichtet wurde. Diese Ausschreibung enthielt die Aufforderung zur Erstellung eines Anbots für die Abdichtung eines Triebwasserkanals mittels einer 18 cm dicken Asphaltschicht, einschließlich der Herstellung der Feinplanie, wobei eine Skizze mitübersandt wurde, die den Regelquerschnitt des Kanals zeigte. Eine weitere Spezifizierung des zu verwendenden Asphalts erfolgte nicht. Der Kläger vergab den Auftrag in der Folge an eines der zur Anboterstellung eingeladenen Fachunternehmen.

Dieses Unternehmen bemängelte im Zuge der Herstellung der Feinplanie die vom Erdbauunternehmen hergestellte Grobplanie und verbesserte diese an einigen Stellen. Während der Aufbringung der Asphaltdecke war der Beklagte als Bauleiter durchschnittlich einmal am Tag auf der Baustelle anwesend, wobei er feststellen konnte, daß die Asphaltschichten in dem jeweils von ihm kontrollierten Bereich der geforderten Dicke entsprachen und auch ordentlich verdichtet wurden. Der Beklagte beschränkte sich auf stichprobenartige Kontrollen, weil ihm die ununterbrochene Anwesenheit während der Aufbringung der Asphaltdecke in dem insgesamt 220 m langen Kanal nicht möglich war. Eine Überprüfung der Zusammensetzung des Mischguts an Ort und Stelle war nicht möglich, weil dazu Laboruntersuchungen erforderlich gewesen wären. Während der Anwesenheit des Beklagten auf der Baustelle waren für ihn Anzeichen der Verwendung mangelhaften Materials oder mangelhafter Arbeit nicht zu erkennen. Die Asphaltierungsarbeiten, die sich insgesamt über 3 bis 4 Tage erstreckten, waren am 8.11.1988 abgeschlossen.

Am 23.11.1988 urgierte der Beklagte bei einem beauftragten Unternehmen die Montage des Absperrschützes als Voraussetzung für das Füllen des Oberwasserkanals, weil andernfalls infolge Frosteinwirkung Schäden am Asphalt auftreten könnten. Den von ihm darüber verfaßten Aktenvermerk übermittelte er auch dem Kläger. Bereits in einem Schreiben vom 9.11.1988 an ein anderes beauftragtes Unternehmen hatte der Beklagte mitgeteilt, daß der Kanal zur Vermeidung von Frostschäden umgehend geflutet werden müsse. Auch von diesem Schreiben übersandte er dem Kläger eine Durchschrift. Schließlich verfaßte der Beklagte noch ein drittes Schreiben, dessen Inhalt er dem Kläger ebenfalls zur Kenntnis brachte, in dem er abermals auf das Erfordernis des Flutens des Kanals zur Verhinderung von Frostschäden verwies. Am 21.12.1988 waren die Voraussetzungen für die Befüllung des Triebwasserkanals gegeben. Aus nicht mehr feststellbarer Ursache wurde der Kanal jedoch erst im Jahre 1990 oder 1991 geflutet.

Am 26.7.1992 stellte der Kläger umfangreiche Schäden am offenen Triebwasserkanal fest: Vor dem Einlaufbauwerk war - in Fließrichtung gesehen - die rechte Böschungsseite auf einer Länge von ca. 5 m und die linke Böschungsseite auf einer Länge von ca. 8 m eingebrochen, wobei der Abriß der Böschung bis an die Oberkante des Trapezgerinnes reichte. Die Sohle des Trapezgerinnes wies im Anschlußbereich des Kanals an das Einlaufbauwerk eine Auskolkung auf, deren maximale Tiefe ca. 80 cm betrug. Die Dicke der Asphaltabdichtung im Abrißbereich lag zwischen 6 und 12 cm. Im Bereich des Einlaufbauwerkes lagen bis zum Rechen an der rechten Seite Grobschotter sowie Schollen der Asphaltabdichtung. Der stählerne Schütz konnte durch die Einschwemmung des Schottermaterials nur mehr bis zu einer Höhe von ca. 1,5 m geschlossen werden. Das durch den Rechen geschwemmte feinere Schottermaterial gelangte bis in die Turbinenkammer und füllte diese bis ca. zur halben Höhe des Einlaufs der vertikal eingebauten Turbine an.

Bei dem noch „ungestörten“ Teil des Triebwasserkanals wurden im Anschlußbereich der Asphaltabdichtung zwischen Rinnensohle und Böschung sowie an der Rinnensohle selbst Spalten bis zu 15 m Breite festgestellt, aus denen der Schotter des Unterbaus mit der Hand ausgekratzt werden konnte.

Mitarbeiter der zur Befunderstellung herangezogenen bautechnischen Versuchs- und Forschungsanstalt entnahmen aus dem Bereich des Kanals Bohrkerne, deren Überprüfung nach den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) einen Hohlraumgehalt von 18 bis 32 vol % ergab. Das vorwiegend aus Rundkorn bestehende Mischgut wurde als sehr sandarm mit geringem Bindemittelgehalt analysiert. Im Bereich der Schadensfläche wurde eine unterschiedliche Dicke der Asphaltschicht, die an einzelnen Stellen nur 5 cm betrug, festgestellt.

Mit seiner am 6.12.1983 eingelangten Klage begehrte der Kläger - soweit im Revisionsverfahren noch relevant - die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrags von S 442.121,35 sA und die Feststellung, daß dieser für sämtliche zukünftige Schäden, die aus seiner Tätigkeit laut Auftragsschreiben vom 23.11.1987 bei dem Kleinkraftwerk resultieren, insbesondere bei der Abdichtung und beim Unterbau im „ungestörten“ Triebwasserkanal sowie im Turbinenbereich hafte. Nachdem das Wasserkraftwerk ca. ein Jahr in Betrieb gewesen sei, habe der Kläger umfangreiche Schäden im Kanal festgestellt, die nach den Ergebnissen eines durchgeführten Beweissicherungsverfahrens durch Errichtungsmängel bedingt gewesen seien. Die verwendete Asphaltschicht habe keine abdichtende Wirkung gehabt, sondern wie eine wasserverteilende Dränasphaltschicht gewirkt. Der Asphalt sei nicht frostsicher gewesen. Das verwendete Mischgut sei für die Auskleidung eines Triebwasserkanals und die dafür erforderliche optimale Verdichtung nicht geeignet gewesen. Die verwendete Asphaltschicht sei unterschiedlich dick aufgetragen worden und sei an einzelnen Stellen lediglich 5 cm stark gewesen. Im Zuge der Böschungsherstellung sei die notwendige Verdichtung zu wenig tiefreichend durchgeführt worden und die Bettungsbedingungen für die Asphaltauskleidung seien insgesamt äußerst mangelhaft und nicht ausreichend gewesen. Mit dem Beklagten sei ausdrücklich vereinbart worden, daß er unter anderem für die allgemeine funktionsgerechte Ausführung der gesamten Wasserkraftanlage hafte. Er habe damit das gesamte Haftungsrisiko für diesen Bereich übernommen. Seine Haftung werde aber auch auf jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund gestützt. Es gehöre zum Aufgabenbereich eines Zivilingenieurs für Bauwesen, jene Mängel und Schäden zu verhindern, die bei der Beweissicherung festgestellt worden seien. Die Errichtung einer Wasserkraftanlage und insbesondere eines dafür notwendigen Gerinnes erfordere besondere Sorgfalt bei der Bauaufsicht. Die aufgezeigten Mängel seien dergestalt, daß davon ausgegangen werden müsse, der Beklagte habe überhaupt keine Überprüfung vorgenommen. Eine Überprüfung mit freiem Auge - sollte sie tatsächlich durch den Beklagten erfolgt sein - reiche nicht aus. Erforderlichenfalls hätte der Beklagte eine Laboruntersuchung des Mischguts veranlassen müssen. Die mangelhafte Mischgutzusammensetzung wäre bei entsprechender Überprüfung offenkundig gewesen. Der Beklagte hätte bei Aufbringung der Asphaltschicht kontinuierlich anwesend sein müssen, um zu gewährleisten, daß die vorgeschriebene Schichtdicke nicht unterschritten werde. Gleiches gelte für die Bettungsbedingungen des Gerinnes, deren Mangelhaftigkeit ebenfalls ins Auge hätte fallen müssen. Allenfalls hätte der Beklagte auch hier Proben entnehmen müssen. Die Haftung des Beklagten werde darüber hinaus auf die Verletzung von Erfüllungspflichten gestützt, die er mit dem Auftrag übernommen habe. In der an die Fachunternehmen gerichteten Ausschreibung sei nicht beschrieben worden, welche Güte und Qualität das zu verarbeitende Material haben müsse. Es sei dem Umstand keine Beachtung geschenkt worden, daß eine Hinterfüllung mit Magerbeton bzw eine entsprechende Verdichtung und Belagsverstärkung erforderlich sein könne. Es sei nicht auf die abdichtende Wirkung des Asphalts geachtet worden und es sei schließlich die Verdichtung des Untergrundmaterials im Bereich der Böschung nicht ausreichend tief erfolgt. Der Beklagte habe daher für die Schadensbehebungskosten sowie den durch die Stehzeit des Kraftwerks bedingten Verdienstentgang in der Höhe des Klagsbetrags aufzukommen. Nach den Ergebnissen des Beweissicherungsverfahrens sei damit zu rechnen, daß auch der „ungestörte“ Teil des Triebwasserkanals sanierungsbedürftig werde. Zudem sei durch das Eindringen des Schottermaterials eine verstärkte Abnützung, teilweise auch eine Beschädigung der maschinellen Ausrüstung des Kraftwerkes erfolgt, weshalb der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden habe.

Der Beklagte wendete dagegen ein, daß er für die im Beweissicherungsverfahren festgestellten Mängel nicht hafte, weil diese ausschließlich auf Ausführungsmängel einerseits und auf nachträglich aufgetretene Frostschäden andererseits zurückzuführen seien. Die Planung und Ausschreibung des Gerinnes sei sach- und fachgerecht erfolgt. Aus den Unterlagen habe sich ergeben, daß wasserdichter Asphalt ausgeschrieben worden sei. Das an die Baustelle angelieferte Mischgut habe optisch den Anforderungen entsprochen und es sei nicht zu erkennen gewesen, daß die Zusammensetzung Mängel aufweise. Dies hätte nur durch eine Laboruntersuchung festgestellt werden können, die aber von der Bauaufsicht nicht umfaßt sei. Auch das stellenweise Unterschreiten der vorgeschriebenen Schichtdicke des Asphaltbelags könne dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wann immer er die Asphaltierungsarbeiten überprüft habe, sei die geforderte Stärke des Asphaltbelags erreicht worden. Auch Mängel bei den die Voraussetzung für die Asphaltierung bildenden Böschungsarbeiten habe der Beklagte trotz Überprüfung nicht erkennen können, zumal mit sämtlichen Arbeiten acht Unternehmen betraut worden seien. Das Gerinne sei bereits im Herbst 1988 fertiggestellt worden. Der Beklagte habe immer wieder die Befüllung des Oberwasserkanals urgiert und darauf hingewiesen, daß nur so Frostschäden vermieden werden könnten. Trotz dieser Warnungen sei der Kanal über die Dauer von mindestens zwei Jahren unbefüllt sämtlichen Witterungsbedingungen ausgesetzt gewesen, woraus Frostschäden entstanden seien, die nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten fielen

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus fest, die Durchführung von Laboruntersuchungen sei vom Auftrag über die Planung und Bauleitung nicht umfaßt gewesen und das Fluten des Kanals sei nicht in den Aufgabenbereich des Beklagten gefallen, sondern wäre vielmehr vom Kläger anzuordnen gewesen. Die Art der aufgetretenen Schäden weise typisch auf Frost-Tauwechseleinwirkungen hin. Dadurch aufgetretene, an sich leicht behebbare Schäden würden nach längerem Betrieb der Anlage durch das fließende Wasser und die dadurch bedingten Auswaschungen vergrößert. Der Beklagte habe als Planer eine technisch einfache, jedoch zweckentsprechende Ausführung gewählt, die der allgemeinen Funktion der gesamten Wasserkraftanlage gerecht werde.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Beklagte sei nach dem Inhalt des ihm erteilten Auftrags nicht als Generalunternehmer, der das gesamte Bauwerk in seiner Verantwortung zu errichten hätte, tätig geworden sei. Die bedungene Haftung des Beklagten für die allgemeine funktionsgerechte Ausführung der gesamten Wasserkraftanlage könne nur dahin verstanden werden, daß diese fachgemäß und vollständig zu konzipieren sei, nicht aber im Sinne einer darüber hinausgehenden Haftung eines Generalunternehmers. Planungsmängel seien vom Kläger nicht behauptet worden. Die Bauaufsicht begründe die Verpflichtung des Beklagten, in zumutbarem Ausmaß durch täglichen Besuch der Baustelle und Sichtkontrolle des angelieferten Materials den Baufortschritt zu kontrollieren. Auch umfasse sie die Verpflichtung, bei Einladung zur Anbotstellung an Spezialunternehmen ausdrücklich auf das Erfordernis der Abdichtung des Triebwasserkanales hinzuweisen. Der Beklagte habe daher weder Handlungen noch Unterlassungen gesetzt, die für den Schadenseintritt kausal gewesen seien, zumal der Schade auf Frosteinwirkung infolge Unterlassens der Befüllung des Kanales zurückzuführen sei.

Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil teilweise dahin ab, daß es den Beklagten zur Zahlung von S 415.080,93 sA schuldig erkannte und feststellte, daß der Beklagte dem Kläger für sämtliche zukünftige Schäden hafte, die aus der Tätigkeit des Beklagten laut Auftragsschreiben vom 23.11.1987 beim Kleinkraftwerk im Zusammenhang mit der Abdichtung und dem Unterbau im „ungestörten“ Triebwasserkanal sowie im Turbinenbereich resultieren. Im Umfang des darüber hinausgehenden Mehrbegehrens bestätigte es das klagsabweisende Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Rechtlich führte es zu dem für das Revisionsverfahren noch relevanten Sachverhalt aus, die vom Beklagten abgegebene Haftungserklärung sei dahin auszulegen, daß er sich verpflichte, über seine Leistungen hinaus für den Eintritt eines bestimmten (Gesamt-)Erfolgs einzustehen. Es liege ein echter Garantievertrag vor, aufgrund dessen der Beklagte auch für die mangelhafte Werkerfüllung durch die mit den Erd- und Asphaltierungsarbeiten betrauten Unternehmen einzustehen habe. Da feststehe, daß der Untergrund mangelhaft verdichtet und die Asphaltschicht unzureichend dick und in mangelhafter Qualität hergestellt worden sei, habe der Kläger den ihm obliegenden Anscheinsbeweis des Kausalzusammenhangs zwischen der mangelhaften Errichtung des Kanals und dem eingetretenen Schaden angesichts des typischen Geschehensablaufs erbracht. Diesen Beweis habe der Beklagte auch durch den Hinweis, daß der Kanal zwei Winter lang nicht befüllt worden sei, nicht entkräften können, weil es nicht als typisch angesehen werden könne, daß ein mit einer Asphaltschicht ausgekleideter offener Kanal nach zwei Wintern durch Frosteinwirkung bereits so beeinträchtigt sei, daß es nach dem Fluten zu den hier zu beurteilenden umfangreichen Ausschwemmungen komme. Neben die Haftung des Beklagten aus dem Garantievertrag trete noch jene wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Leistungspflichten. Diesbezüglich sei § 1298 ABGB anzuwenden. Der Beklagte habe die Asphaltierungsarbeiten mangelhaft ausgeschrieben, weil er die Qualität des Asphalts und die Art der Aufbringung (Verdichtung) dem Auftragnehmer überlassen habe. Sollten keine technischen Normen für die zur Erreichung einer (stabilen) Kanalabdichtung erforderliche Asphaltschicht existieren, wäre der Beklagte gehalten gewesen, sich sachkundig zu machen bzw sachverständig beraten zu lassen. Der Beklagte habe auch die sich aus der örtlichen Bauaufsicht ergebenden Pflichten vernachlässigt, weil er einerseits keine Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Aufmessungen vorgenommen und andererseits die Arbeiten ungenügend überprüft habe. Nach den Feststellungen habe das mit den Asphaltierungsarbeiten betraute Unternehmen die von einem anderen Werkhersteller durchgeführte Grobplanie bemängelt und teilweise ausgebessert. Das wäre Anlaß für den Beklagten gewesen, die Verdichtungsarbeiten insgesamt zu überprüfen bzw überprüfen zu lassen. Je höher die Qualitätsanforderungen, „an das Baumaterial und die Bauausführung“ seien, desto größer sei auch das Maß der Überwachung im Rahmen der örtlichen Bauaufsicht. Daß der Beklagte sich zur Überprüfung der Asphaltierungsarbeiten eines sachverständigen Gehilfen hätte bedienen oder Laboruntersuchungen hätte veranlassen müssen, liege zwar nahe, könne aber angesichts der übrigen Umstände, die bereits zu einer Haftung des Beklagten führten, dahingestellt bleiben. Das Vorbringen des Beklagten, der Kläger habe den Kanal - trotz Aufforderung - zwei Winter lang nicht befüllen lassen, könne auch einen Mitschuldeinwand nicht begründen, weil das Erstgericht den Grund für das Unterlassen des Flutens nicht habe feststellen können. Das Leistungsbegehren sei daher zuzusprechen, jedoch vermindert um die Umsatzsteuer, die einerseits im geltend gemachten Verdienstentgang enthalten und andererseits auch aus Verzugszinsen begehrt worden sei. Schließlich habe der Kläger auch die Höhe der von ihm behaupteten Kreditzinsen nicht beweisen können, sodaß ihm nur die gesetzliche Verzinsung zustehe. Dem Feststellungsbegehren habe wegen des insoweit nicht ausreichenden Klagevorbringens nicht in der gewünschten allgemeinen Form Folge gegeben werden können, sondern nur insoweit, als es zukünftige Schäden im Zusammenhang mit der Abdichtung und dem Unterbau im „ungestörten“ Triebwasserkanal sowie im Turbinenbereich umfasse.Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil teilweise dahin ab, daß es den Beklagten zur Zahlung von S 415.080,93 sA schuldig erkannte und feststellte, daß der Beklagte dem Kläger für sämtliche zukünftige Schäden hafte, die aus der Tätigkeit des Beklagten laut Auftragsschreiben vom 23.11.1987 beim Kleinkraftwerk im Zusammenhang mit der Abdichtung und dem Unterbau im „ungestörten“ Triebwasserkanal sowie im Turbinenbereich resultieren. Im Umfang des darüber hinausgehenden Mehrbegehrens bestätigte es das klagsabweisende Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Rechtlich führte es zu dem für das Revisionsverfahren noch relevanten Sachverhalt aus, die vom Beklagten abgegebene Haftungserklärung sei dahin auszulegen, daß er sich verpflichte, über seine Leistungen hinaus für den Eintritt eines bestimmten (Gesamt-)Erfolgs einzustehen. Es liege ein echter Garantievertrag vor, aufgrund dessen der Beklagte auch für die mangelhafte Werkerfüllung durch die mit den Erd- und Asphaltierungsarbeiten betrauten Unternehmen einzustehen habe. Da feststehe, daß der Untergrund mangelhaft verdichtet und die Asphaltschicht unzureichend dick und in mangelhafter Qualität hergestellt worden sei, habe der Kläger den ihm obliegenden Anscheinsbeweis des Kausalzusammenhangs zwischen der mangelhaften Errichtung des Kanals und dem eingetretenen Schaden angesichts des typischen Geschehensablaufs erbracht. Diesen Beweis habe der Beklagte auch durch den Hinweis, daß der Kanal zwei Winter lang nicht befüllt worden sei, nicht entkräften können, weil es nicht als typisch angesehen werden könne, daß ein mit einer Asphaltschicht ausgekleideter offener Kanal nach zwei Wintern durch Frosteinwirkung bereits so beeinträchtigt sei, daß es nach dem Fluten zu den hier zu beurteilenden umfangreichen Ausschwemmungen komme. Neben die Haftung des Beklagten aus dem Garantievertrag trete noch jene wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Leistungspflichten. Diesbezüglich sei Paragraph 1298, ABGB anzuwenden. Der Beklagte habe die Asphaltierungsarbeiten mangelhaft ausgeschrieben, weil er die Qualität des Asphalts und die Art der Aufbringung (Verdichtung) dem Auftragnehmer überlassen habe. Sollten keine technischen Normen für die zur Erreichung einer (stabilen) Kanalabdichtung erforderliche Asphaltschicht existieren, wäre der Beklagte gehalten gewesen, sich sachkundig zu machen bzw sachverständig beraten zu lassen. Der Beklagte habe auch die sich aus der örtlichen Bauaufsicht ergebenden Pflichten vernachlässigt, weil er einerseits keine Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Aufmessungen vorgenommen und andererseits die Arbeiten ungenügend überprüft habe. Nach den Feststellungen habe das mit den Asphaltierungsarbeiten betraute Unternehmen die von einem anderen Werkhersteller durchgeführte Grobplanie bemängelt und teilweise ausgebessert. Das wäre Anlaß für den Beklagten gewesen, die Verdichtungsarbeiten insgesamt zu überprüfen bzw überprüfen zu lassen. Je höher die Qualitätsanforderungen, „an das Baumaterial und die Bauausführung“ seien, desto größer sei auch das Maß der Überwachung im Rahmen der örtlichen Bauaufsicht. Daß der Beklagte sich zur Überprüfung der Asphaltierungsarbeiten eines sachverständigen Gehilfen hätte bedienen oder Laboruntersuchungen hätte veranlassen müssen, liege zwar nahe, könne aber angesichts der übrigen Umstände, die bereits zu einer Haftung des Beklagten führten, dahingestellt bleiben. Das Vorbringen des Beklagten, der Kläger habe den Kanal - trotz Aufforderung - zwei Winter lang nicht befüllen lassen, könne auch einen Mitschuldeinwand nicht begründen, weil das Erstgericht den Grund für das Unterlassen des Flutens nicht habe feststellen können. Das Leistungsbegehren sei daher zuzusprechen, jedoch vermindert um die Umsatzsteuer, die einerseits im geltend gemachten Verdienstentgang enthalten und andererseits auch aus Verzugszinsen begehrt worden sei. Schließlich habe der Kläger auch die Höhe der von ihm behaupteten Kreditzinsen nicht beweisen können, sodaß ihm nur die gesetzliche Verzinsung zustehe. Dem Feststellungsbegehren habe wegen des insoweit nicht ausreichenden Klagevorbringens nicht in der gewünschten allgemeinen Form Folge gegeben werden können, sondern nur insoweit, als es zukünftige Schäden im Zusammenhang mit der Abdichtung und dem Unterbau im „ungestörten“ Triebwasserkanal sowie im Turbinenbereich umfasse.

Die gegen den klagsstattgebenden Teil des Berufungsurteiles erhobene Revision des Beklagten ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der übliche Architektenvertrag besteht darin, daß der Architekt die Planung, Oberleitung und örtliche Bauaufsicht übernimmt (EvBl 1974/296; HS 9514g-j; 7 Ob 515/91). Der Architektenvertrag wurde in der Rechtsprechung dann als Werkvertrag beurteilt, wenn vom Architekten nur Pläne hergestellt werden sollten. Obliegt dem Architekten auch die Oberleitung des Baues sowie die örtliche Bauaufsicht, kommt dadurch der übereinstimmende Wille der Vertragspartner zum Ausdruck, den Architekten mit der Wahrnehmung der Interessen des Bauherrn gegenüber Behörden und Professionisten zu betrauen. Immer dann, wenn die damit übernommene Aufgabe zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers dem mit dem Architekten geschlossenen Vertrag das Gepräge gibt, überwiegen die Elemente des Bevollmächtigungsvertrags (1 Ob 680/88; JBl 1992, 114; Strasser in Rummel ABGB2 § 1002 Rz 27).Der übliche Architektenvertrag besteht darin, daß der Architekt die Planung, Oberleitung und örtliche Bauaufsicht übernimmt (EvBl 1974/296; HS 9514g-j; 7 Ob 515/91). Der Architektenvertrag wurde in der Rechtsprechung dann als Werkvertrag beurteilt, wenn vom Architekten nur Pläne hergestellt werden sollten. Obliegt dem Architekten auch die Oberleitung des Baues sowie die örtliche Bauaufsicht, kommt dadurch der übereinstimmende Wille der Vertragspartner zum Ausdruck, den Architekten mit der Wahrnehmung der Interessen des Bauherrn gegenüber Behörden und Professionisten zu betrauen. Immer dann, wenn die damit übernommene Aufgabe zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers dem mit dem Architekten geschlossenen Vertrag das Gepräge gibt, überwiegen die Elemente des Bevollmächtigungsvertrags (1 Ob 680/88; JBl 1992, 114; Strasser in Rummel ABGB2 Paragraph 1002, Rz 27).

Der Geschäftsbesorger schuldet regelmäßig keinen Erfolg (Strasser aaO § 1009 Rz 9a). Ob in einer von ihm abgegebenen Haftungserklärung eine vom Grundgeschäft losgelöste Garantiezusage zu erblicken ist, muß im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden, die unter Heranziehung der §§ 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen ist (SZ 61/174; EvBl 1991/134; WBl 1994, 378; 1 Ob 544/95). Die Auslegung der Erklärung hat sich am Empfängerhorizont zu orientieren. Die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen, verständigen Menschen zu verstehen war. Bei Unklarheiten kommt vor allem dem Geschäftszweck und der Interessenlage Bedeutung zu (SZ 65/109; 1 Ob 544/95; ÖBA 1997, 61).Der Geschäftsbesorger schuldet regelmäßig keinen Erfolg (Strasser aaO Paragraph 1009, Rz 9a). Ob in einer von ihm abgegebenen Haftungserklärung eine vom Grundgeschäft losgelöste Garantiezusage zu erblicken ist, muß im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden, die unter Heranziehung der Paragraphen 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen ist (SZ 61/174; EvBl 1991/134; WBl 1994, 378; 1 Ob 544/95). Die Auslegung der Erklärung hat sich am Empfängerhorizont zu orientieren. Die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen, verständigen Menschen zu verstehen war. Bei Unklarheiten kommt vor allem dem Geschäftszweck und der Interessenlage Bedeutung zu (SZ 65/109; 1 Ob 544/95; ÖBA 1997, 61).

Daß der Beklagte mit der von ihm abgegebenen Haftungserklärung über die Planung hinaus, losgelöst vom Grundgeschäft, auch für die Mängelfreiheit der Erd- und Asphaltierungsarbeiten einstehen wollte, läßt sich nach den dargestellten Auslegungsregeln dem mehrfach wiedergegebenen strittigen Vertragspunkt nicht entnehmen. Eine solche Garantiezusage im Rahmen eines Architektenvertrags wäre keinesfalls üblich, weshalb vorerst ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß die Parteien als mit dem Wesen des Architektenvertrags vertraute Fachleute eine derart weit über den Aufgabenbereich des Architekten hinausgehende Haftungsübernahme klar und unzweideutig formuliert hätten. Gerade das ist aber nicht der Fall, sondern der hier zu beurteilende Vertragspunkt findet sich eingebettet in auch sonst den Architekten üblicherweise treffende Haftungen wie jene für die Vollständigkeit der Leistungsverzeichnisse, für die Richtigkeit der statischen Berechnung und für die Einhaltung der behördlichen Vorschriften. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Übernahme der Haftung für ziffernmäßig festgelegte „Gesamtbaukosten“ und eine bestimmte Jahresleistung des Kraftwerks kein Indiz für den Willen der Vertragsparteien, den Beklagten für die Mängelfreiheit aller auch der Substanz jedwedes einzelnen Teils des Kraftwerks einstehen zu lassen, weil diese beiden Punkte im klaren Zusammenhang mit der vom Kläger geforderten zweckentsprechenden Planung stehen. Auch spricht die Verpflichtung des Beklagten, nach Vollendung und Übergabe des Bauwerks während der Dauer der Gewährleistungsfrist die Behebung von Mängeln zu veranlassen und zu überprüfen, gegen seine selbständige Haftung für solche Mängel. Nach Art und Inhalt des Vertrags unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung ist somit kein verläßlicher Anhaltspunkt dafür auszumachen, daß dem Beklagten über den Inhalt eines üblichen Architektenvertrags hinaus weitere Pflichten im Sinne einer selbständigen Garantie für die mängelfreie Ausführung der einzelnen Arbeiten am Kraftwerk des Klägers auferlegt werden sollten.

Haftet der Beklagte aber nicht aufgrund einer selbständigen Garantiezusage, kann er sowohl für das in Form des Deckungskapitals des Verbesserungsaufwands geltend gemachte Erfüllungsinteresse als auch für allfällige Mängelfolgeschäden nur bei schuldhaft rechtswidrigem Verhalten haftbar gemacht werden (JBl 1992, 114; JBl 1996, 392; 4 Ob 38/97k).

Das Erstgericht hat festgestellt, daß der Beklagte als Planer eine technisch einfache, jedoch zweckentsprechende Ausführung gewählt habe, die der allgemeinen Funktion der gesamten Wasserkraftanlage gerecht werde. Dies wird vom Kläger nur insoweit bekämpft, als er - entsprechend seinem Vorbringen in erster Instanz - in der Berufung ausführt, der Beklagte habe im Rahmen der Planung, aber auch im Rahmen der Bauaufsicht und der bautechnischen Leitung für die Dichtheit, Frostsicherheit und Belagsstärke des Asphalts unzureichende Vorgaben erteilt, was zu dem hier zu beurteilenden Schaden geführt habe. Aus dem Bereich der Planung, dem auch die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen zugezählt wird (§ 9 Abs 4 lit e GOB-I), ist daher nur strittig, ob dem mit den Asphaltierungsarbeiten betrauten Unternehmen erteilten technischen Vorgaben sach- und fachgerecht sind. Diese Frage ist als quaestio mixta auf der Basis der dazu getroffenen Feststellungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfen. Das Berufungsgericht kam dabei zum Schluß, daß die Ausschreibung der Asphaltierungsarbeiten durch den Beklagten mangelhaft erfolgt sei, weil weder die Qualität des Asphalts (Zusammensetzung) noch dessen Aufbringung (Verdichtung) definiert gewesen sei. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden: Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts handelte es sich beim Adressaten der Ausschreibung um ein Spezialunternehmen für Asphaltierungsarbeiten. Die Ausschreibung selbst enthielt - was ebenfalls unbekämpft feststeht - die Aufforderung zur Erstellung eines Anbots für die Asphaltabdichtung eines Triebwasserkanals mit einer Belagsstärke von 8 cm einschließlich der Herstellung der Feinplanie. Wie sich aus dem im Beweissicherungsverfahren vorgelegten Gutachten der bautechnischen Versuchs- und Forschungsanstalt ergibt, steht die Frostsicherheit des Asphalts in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen Dichtheit. Ist der Hohlraumgehalt des Asphalts hoch, können infolge der Sprengwirkung des gefrierenden Wassers Frostschäden auftreten. Es ist unstrittig, daß die Art des für die Auskleidung des Kanals gewählten Materials - Asphalt - grundsätzlich sachgerecht war. Eine weitere Spezifizierung des Asphalts war in Anbetracht der Vorgabe, daß dieser dicht und damit frostsicher sein müsse, nicht erforderlich, weil der Kläger darauf vertrauen durfte, daß ein Fachunternehmen die zur Erreichung des geforderten Ergebnisses notwendige Asphaltqualität richtig auswählt und das Material sodann fachgerecht verarbeitet.Das Erstgericht hat festgestellt, daß der Beklagte als Planer eine technisch einfache, jedoch zweckentsprechende Ausführung gewählt habe, die der allgemeinen Funktion der gesamten Wasserkraftanlage gerecht werde. Dies wird vom Kläger nur insoweit bekämpft, als er - entsprechend seinem Vorbringen in erster Instanz - in der Berufung ausführt, der Beklagte habe im Rahmen der Planung, aber auch im Rahmen der Bauaufsicht und der bautechnischen Leitung für die Dichtheit, Frostsicherheit und Belagsstärke des Asphalts unzureichende Vorgaben erteilt, was zu dem hier zu beurteilenden Schaden geführt habe. Aus dem Bereich der Planung, dem auch die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen zugezählt wird (Paragraph 9, Absatz 4, Litera e, GOB-I), ist daher nur strittig, ob dem mit den Asphaltierungsarbeiten betrauten Unternehmen erteilten technischen Vorgaben sach- und fachgerecht sind. Diese Frage ist als quaestio mixta auf der Basis der dazu getroffenen Feststellungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfen. Das Berufungsgericht kam dabei zum Schluß, daß die Ausschreibung der Asphaltierungsarbeiten durch den Beklagten mangelhaft erfolgt sei, weil weder die Qualität des Asphalts (Zusammensetzung) noch dessen Aufbringung (Verdichtung) definiert gewesen sei. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden: Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts handelte es sich beim Adressaten der Ausschreibung um ein Spezialunternehmen für Asphaltierungsarbeiten. Die Ausschreibung selbst enthielt - was ebenfalls unbekämpft feststeht - die Aufforderung zur Erstellung eines Anbots für die Asphaltabdichtung eines Triebwasserkanals mit einer Belagsstärke von 8 cm einschließlich der Herstellung der Feinplanie. Wie sich aus dem im Beweissicherungsverfahren vorgelegten Gutachten der bautechnischen Versuchs- und Forschungsanstalt ergibt, steht die Frostsicherheit des Asphalts in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen Dichtheit. Ist der Hohlraumgehalt des Asphalts hoch, können infolge der Sprengwirkung des gefrierenden Wassers Frostschäden auftreten. Es ist unstrittig, daß die Art des für die Auskleidung des Kanals gewählten Materials - Asphalt - grundsätzlich sachgerecht war. Eine weitere Spezifizierung des Asphalts war in Anbetracht der Vorgabe, daß dieser dicht und damit frostsicher sein müsse, nicht erforderlich, weil der Kläger darauf vertrauen durfte, daß ein Fachunternehmen die zur Erreichung des geforderten Ergebnisses notwendige Asphaltqualität richtig auswählt und das Material sodann fachgerecht verarbeitet.

Zur örtlichen Bauaufsicht gehören die Überwachung der Herstellung des Werks auf Übereinstimmung mit den Plänen sowie auf Einhaltung der technischen Regeln, der behördlichen Vorschriften und des Zeitplans, die Abnahme von Teilleistungen und die Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Abmessungen und die Führung des Baubuchs, also alle jene Kontrolltätigkeiten, die sich unmittelbar auf den Baufortschritt beziehen und nur im Zusammenhang mit Wahrnehmungen auf der Baustelle selbst sinnvoll ausgeübt werden können (WoBl 1992, 37; 5 Ob 17/92 ua). Die Bauaufsicht soll dem Bauherrn, der hiefür seinen Architekten gesondert zu entlohnen hat, vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber diese von deren Verantwortung entlasten oder deren Verantwortung mindern. Die Bauüberwachung erfolgt ausschließlich im Interesse des Auftraggebers und nicht in jenem der Werkunternehmer, sodaß der bauausführende Werkunternehmer bei Verletzung einer damit verbundenen Verpflichtung mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen kann (6 Ob 2144/96d unter Berufung auf Iro in JBl 1983, 513 und Schwarz, Haftungsfragen aus dem Bauvertragsrecht, 44).

Nach den Feststellungen des Erstgerichts war der Beklagte durchschnittlich einmal am Tag auf der Baustelle und prüfte dabei stichprobenweise die Arbeiten. In Anbetracht der räumlichen Ausdehnung der Baustelle waren weitergehende Kontrollen nicht möglich. Der Beklagte stellte fest, daß die Asphaltschichten der geforderten Dicke entsprachen und auch ordentlich verdichtet wurden. Eine Überprüfung der Zusammensetzung des Mischguts an Ort und Stelle war dem Beklagten dagegen nicht möglich, weil hiezu Laboruntersuchungen notwendig gewesen wären. Für den Beklagten waren während seiner Anwesenheit auf der Baustelle Anzeichen von mangelhaftem Material oder mangelhafter Arbeit nicht zu erkennen (AS 213 f). Diese Feststellungen bekämpfte der Kläger in seiner Berufung nur insoweit, als eine Überprüfung der Zusammensetzung des Mischguts an Ort und Stelle als nicht möglich festgestellt wurde. Er begehrte statt dessen die Feststellung, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Zusammensetzung des Mischguts im Hinblick auf die Dichtheit und Frostsicherheit zu überprüfen, dazu jedoch durch bloßen Augenschein nicht fähig gewesen zu sein. Damit führte aber der Kläger die Tatsachenrüge nicht dem Gesetz gemäß aus, weil er damit in Wahrheit eine Frage der rechtlichen Beurteilung, und zwar nach Inhalt und Umfang der durch Vertrag übernommenen Bauaufsicht aufwarf. Ausgehend von der somit in Wahrheit unbekämpft gebliebenen Tatsachengrundlage, wonach der Beklagte trotz täglicher stichprobenweiser Überprüfung der Arbeiten Mängel in der Mischgutzusammensetzung sowie der Materialverarbeitung nicht habe erkennen können, ist daher die Rechtsfrage zu prüfen, ob er aufgrund des Vertrags mit dem Kläger verpflichtet gewesen wäre, darüber hinaus zeitlich und räumlich intensivere Kontrollen durchzuführen und das angelieferte Material durch spezielle Fachleute, allenfalls in Labors, untersuchen zu lassen.

Dazu ist vorerst erneut darauf zu verweisen, daß die Bauaufsicht nicht dazu dient, den einzelnen Unternehmer von seiner persönlichen, ihn als Fachmann treffenden Verpflichtung zur mängelfreien Werkerstellung zu entlasten. Der Bauaufsichtsführende darf daher ebenso wie der Bauherr selbst auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen und hat nur dort einzuschreiten, wo für ihn Fehler erkennbar werden. Es liegt in der Natur gerade größerer Baustellen, daß der bauaufsichtsführende Architekt nicht in allen Arbeitsbereichen gleichzeitig anwesend sein kann, weshalb im allgemeinen stichprobenweise Kontrollen als ausreichend zu erachten sind. Jede andere, intensivere Überwachung, etwa durch Zuziehung weiterer Fachleute oder auch Hilfskräfte müßte vertraglich gesondert vereinbart (und wohl auch gesondert honoriert) werden. Dies gilt auch für die die grobsinnliche Wahrnehmung übersteigende Untersuchung des Baumaterials. Im Zuge des üblichen Baugeschehens kann von dem die Bauaufsicht ausübenden Architekten nicht erwartet werden, daß er von jeder einzelnen Materiallieferung Proben zieht und diese im Labor untersuchen läßt. Sollte derartiges ausnahmsweise wegen der besonders hohen - hier zweifellos nicht gegebenen - Sicherheitsanforderungen erforderlich sein, bedürfte es gesonderter Abrede. Diese Überlegungen haben allerdings nur so lange Geltung, als im Rahmen einer fachlich einwandfrei und sorgfältig geführten Bauaufsicht nicht Mängel erkennbar werden, die weitergehende Untersuchungen erforderlich machen. Das traf im vorliegenden Fall deshalb nicht zu, weil der Beklagte nach den unbekämpften Feststellungen keine Anzeichen von mangelhaftem Material oder mangelhafter Arbeit zu erkennen vermochte. Auch der vom Kläger angeführte Umstand, daß das Asphaltunternehmen die vom Erdbauunternehmen hergestellte Grobplanie an einigen Stellen bemängelte, war nicht Anlaß für weitergehende Untersuchungen, weil diese Fehler verbessert wurden und sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Mängel von solcher Art waren, daß sie Rückschlüsse auf die Qualität der übrigen Arbeiten zuließen.

Aufgrund der im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Feststellungen des Erstgerichts erweist sich die Rechtssache somit aus rechtlichen Überlegungen im Sinne der Klagsabweisung als spruchreif. Die umfangreichen Ausführungen in der Berufung zur Untauglichkeit des vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachtens, die mangels Erledigung der Mängelrüge durch das Berufungsgericht aufgrund dessen vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht im Revisionsverfahren zu berücksichtigen wären, können daher ungeprüft bleiben: Selbst wenn die Untergrundbehandlung, die Qualität des Asphalts und dessen Verarbeitung mangelhaft gewesen sein sollten - wie der Kläger entgegen dem Inhalt des Sachverständigengutachtens behauptet -, könnte dies eine Haftung des Beklagten aus den dargestellten Erwägungen nicht begründen.

Der Revision ist daher Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.

Textnummer

E47571

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB02409.96P.1014.000

Im RIS seit

13.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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