TE OGH 1997/10/14 1Ob263/97a

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Veröffentlicht am 14.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Felix P*****, vertreten durch Dr.Sieglinde Lindmayr, Dr.Michael Bauer und Dr.Günter Secklehner, Rechtsanwälte in Liezen, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde S*****, vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer, Dr.Peter Perner und Dr.Christian May, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 4,410.278,- s.A. infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 9.Juli 1997, GZ 12 R 101/97b-53, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichts Salzburg vom 25.März 1997, GZ 8 Cg 17/94-50, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Dem Kläger war für den Rechtsstreit die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a-c ZPO bewilligt worden. Nach Verfahrensbeendigung durch Abschluß eines Vergleichs verpflichtete das Erstgericht den Kläger gemäß § 71 ZPO zur Nachzahlung von Pauschalgebühren im Gesamtbetrag von S 293.230,-. Nach Erhalt des namhaften Vergleichsbetrags sei der Kläger ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts in der Lage, jene Beträge zu ersetzen, von deren Entrichtung er auf Grund der bewilligten Verfahrenshilfe einstweilen befreit gewesen sei.Dem Kläger war für den Rechtsstreit die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, -, c, ZPO bewilligt worden. Nach Verfahrensbeendigung durch Abschluß eines Vergleichs verpflichtete das Erstgericht den Kläger gemäß Paragraph 71, ZPO zur Nachzahlung von Pauschalgebühren im Gesamtbetrag von S 293.230,-. Nach Erhalt des namhaften Vergleichsbetrags sei der Kläger ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts in der Lage, jene Beträge zu ersetzen, von deren Entrichtung er auf Grund der bewilligten Verfahrenshilfe einstweilen befreit gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Das Erstgericht habe eine Kostenersatzpflicht der Beklagten zu Recht deshalb nicht in Betracht gezogen, weil der Vergleich keine Regelung einer Kostenübernahme durch den Prozeßgegner enthalte. Auch sei im Verfahren nach § 71 ZPO nicht zu prüfen, ob allenfalls bestimmte Kosten nur durch - hier allerdings ohnedies nicht vorliegende - Gerichtsfehler entstanden seien. Auf die in § 71 Abs 2 ZPO normierte Reihenfolge komme es nicht an, weil der dem Kläger zugekommene Betrag jedenfalls zur Abdeckung aller dort genannter Kosten ausreiche.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Das Erstgericht habe eine Kostenersatzpflicht der Beklagten zu Recht deshalb nicht in Betracht gezogen, weil der Vergleich keine Regelung einer Kostenübernahme durch den Prozeßgegner enthalte. Auch sei im Verfahren nach Paragraph 71, ZPO nicht zu prüfen, ob allenfalls bestimmte Kosten nur durch - hier allerdings ohnedies nicht vorliegende - Gerichtsfehler entstanden seien. Auf die in Paragraph 71, Absatz 2, ZPO normierte Reihenfolge komme es nicht an, weil der dem Kläger zugekommene Betrag jedenfalls zur Abdeckung aller dort genannter Kosten ausreiche.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Zu den somit durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Entscheidungen zählen alle jene über die in den §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände und Fragen. Auch über die Verpflichtung zur Nachzahlung der gestundeten Beträge gemäß § 71 ZPO entscheidet daher das Gericht zweiter Instanz endgültig (Fasching, LB2 Rz 2020). Abgesehen davon hat das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß zur Gänze bestätigt, weshalb auch der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gegeben ist.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Zu den somit durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Entscheidungen zählen alle jene über die in den Paragraphen 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände und Fragen. Auch über die Verpflichtung zur Nachzahlung der gestundeten Beträge gemäß Paragraph 71, ZPO entscheidet daher das Gericht zweiter Instanz endgültig (Fasching, LB2 Rz 2020). Abgesehen davon hat das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß zur Gänze bestätigt, weshalb auch der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gegeben ist.

Der unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E47640 01A02637

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00263.97A.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19971014_OGH0002_0010OB00263_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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