TE OGH 1997/10/15 3Ob286/97y

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Veröffentlicht am 15.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Willi R*****, Rechtsanwalt, *****, als Konkursverwalter über das Vermögen der C***** GmbH iL, *****, vertreten durch Dr.Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Ekkehard B*****, vertreten durch Mag.Dr.Karlheinz Angerer, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wegen DM 200.000,--, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 20.Juni 1997, GZ 2 R 217/97d-53, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Aussee vom 20.März 1997, GZ 2 E 5471/94i-42, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der (zum Teil irrig als außerordentlicher bezeichnete) Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluß vom 7.9.1994 bewilligte das Landesgericht L***** aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Landgerichtes Frankfurt vom 28.6.1991, AZ 3/IIo 85/90 und zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse desselben Gerichtes der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer Forderung von DM 200.000,-- sA die Fahrnisexekution. Eine Einstellung erfolgte bislang nicht.

Nachdem das Landgericht Frankfurt mit Beschluß vom 15.12.1995 einen Antrag des Verpflichteten, die Zwangsvollstreckung aufgrund des genannten Urteils für unzulässig zu erklären, zurückgewiesen hatte, erging über Beschwerde desselben am 12.6.1996 ein Beschluß, mit dem die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckungsklausel für unzulässig erklärt wurde. Mit seinem Beschluß vom 6.1.1997 zu 21 W 41/96 hob das Oberlandesgericht Frankfurt diesen Beschluß auf (Kopie in ON 36). Aus der Begründung geht hervor, daß die gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Landgerichtes Frankfurt eingelegte Beschwerde des Gläubigers zur Wiederherstellung der Wirksamkeit des Beschlusses vom 15.12.1995 führe, womit, wie dargelegt, der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen wurde. Auch die nach Auffassung des Beschwerdegerichtes erforderliche Abwägung der Folgen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unter Würdigung der Schutzbedürfnisse des Gläubigers lasse eine Einschränkung der Vollstreckungsklausel nicht als geboten erscheinen. Der erkennende Senat ging auch davon aus, daß der gesundheitliche Zustand der Ehefrau des Vollstreckungsschuldners es verbiete, in ihrem unmittelbaren persönlichgegenständlichen Lebensbereich Vollstreckungs- maßnahmen vorzunehmen. Solche seien aber vorliegend weder dargetan noch ernstlich zu besorgen.

Über Antrag der betreibenden Partei bewilligte das Exekutionsgericht dieser die Durchführung des Vollzuges der bewilligten Fahrnisexekution an einer Adresse in W***** (I.) und wies seinen Antrag auf Vollzug an eine Adresse in B***** ab (II.). Weiters bestimmte es die Kosten des Betreibenden für einen Vollzugsversuch am 17.3.1997 (III.) und wies ein Kostenmehrbegehren ab (IV.).Über Antrag der betreibenden Partei bewilligte das Exekutionsgericht dieser die Durchführung des Vollzuges der bewilligten Fahrnisexekution an einer Adresse in W***** (römisch eins.) und wies seinen Antrag auf Vollzug an eine Adresse in B***** ab (römisch II.). Weiters bestimmte es die Kosten des Betreibenden für einen Vollzugsversuch am 17.3.1997 (römisch III.) und wies ein Kostenmehrbegehren ab (römisch IV.).

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten nicht Folge, einem solchen des Betreibenden dagegen teilweise Folge und änderte den im übrigen bestätigten Beschluß des Erstgerichtes in seinem Punkt II. in der Weise ab, daß dem Betreibenden die Durchführung des Vollzuges in sämtlichen Räumen des Hauses K***** in B***** bewilligt wurde. Es sprach aus, daß gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, gegen den abändernden Teil aber der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen werde.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten nicht Folge, einem solchen des Betreibenden dagegen teilweise Folge und änderte den im übrigen bestätigten Beschluß des Erstgerichtes in seinem Punkt römisch II. in der Weise ab, daß dem Betreibenden die Durchführung des Vollzuges in sämtlichen Räumen des Hauses K***** in B***** bewilligt wurde. Es sprach aus, daß gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, gegen den abändernden Teil aber der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen werde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten insoweit, als seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß nicht Folge und dem Rekurs des Gegners teilweise Folge gegeben wurde.

Soweit sich der Rekurs gegen die Bestätigung der Punkte III. und IV. richtet, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig, weil es sich einerseits um eine Entscheidung über den Kostenpunkt handelt und andererseits der angefochtene erstgerichtliche Beschluß, der insoweit in keinem Zusammenhang mit den übrigen Teilen desselben steht, bestätigt wurde.Soweit sich der Rekurs gegen die Bestätigung der Punkte römisch III. und römisch IV. richtet, ist er gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig, weil es sich einerseits um eine Entscheidung über den Kostenpunkt handelt und andererseits der angefochtene erstgerichtliche Beschluß, der insoweit in keinem Zusammenhang mit den übrigen Teilen desselben steht, bestätigt wurde.

Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Teils I. des erstgerichtlichen Beschlusses richtet, ist er ebenfalls gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat. Mit der Änderung des § 528 durch die WGN 1989 sollte zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückgekehrt werden (JBl 1993, 459; RZ 1993/69; 1 Ob 33/92; zuletzt 1 Ob 65/97h = ecolex 1997, 574). Danach ist bei einem teilweise bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes die Anfechtbarkeit einheitlich zu beurteilen, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen unlösbaren Zusammenhang stehen, daß sie voneinander nicht abgesondert werden können; wenn mehrere Gegenstände oder Ansprüche in keinem solchen inneren Zusammenhang stehen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, sind sie gesondert zu beurteilen (Kodek in Rechberger Rz 4 zu § 528 mwN; ebenso 4 Ob 401/76; ÖBl 1978, 92; ÖBl 1979, 15; SZ 51/168 uva). Für den Bereich der EO wurde zu 3 Ob 117/76 ausgesprochen, daß zwischen Exekutionsanträgen auf Versteigerung verschiedener Liegenschaften kein derartiger Zusammenhang bestehe. Dasselbe muß auch im vorliegenden Fall gelten, in dem der neuerliche Vollzug der Fahrnisexekution an zwei verschiedenen Orten beantragt wurde. Wie schon die erstinstanzliche Entscheidung zeigt, konnte jeder diese Anträge unterschiedlich beurteilt werden und steht mit dem jeweils anderen auch nicht in derartigen Zusammenhang, daß sie voneinander nicht abgesondert werden könnten. Demnach liegt, was den bestätigenden Ausspruch über den Vollzug in W***** angeht, eine zur Gänze bestätigende und damit unanfechtbare Entscheidung des Rekursgerichtes vor.Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Teils römisch eins. des erstgerichtlichen Beschlusses richtet, ist er ebenfalls gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat. Mit der Änderung des Paragraph 528, durch die WGN 1989 sollte zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückgekehrt werden (JBl 1993, 459; RZ 1993/69; 1 Ob 33/92; zuletzt 1 Ob 65/97h = ecolex 1997, 574). Danach ist bei einem teilweise bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes die Anfechtbarkeit einheitlich zu beurteilen, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen unlösbaren Zusammenhang stehen, daß sie voneinander nicht abgesondert werden können; wenn mehrere Gegenstände oder Ansprüche in keinem solchen inneren Zusammenhang stehen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, sind sie gesondert zu beurteilen (Kodek in Rechberger Rz 4 zu Paragraph 528, mwN; ebenso 4 Ob 401/76; ÖBl 1978, 92; ÖBl 1979, 15; SZ 51/168 uva). Für den Bereich der EO wurde zu 3 Ob 117/76 ausgesprochen, daß zwischen Exekutionsanträgen auf Versteigerung verschiedener Liegenschaften kein derartiger Zusammenhang bestehe. Dasselbe muß auch im vorliegenden Fall gelten, in dem der neuerliche Vollzug der Fahrnisexekution an zwei verschiedenen Orten beantragt wurde. Wie schon die erstinstanzliche Entscheidung zeigt, konnte jeder diese Anträge unterschiedlich beurteilt werden und steht mit dem jeweils anderen auch nicht in derartigen Zusammenhang, daß sie voneinander nicht abgesondert werden könnten. Demnach liegt, was den bestätigenden Ausspruch über den Vollzug in W***** angeht, eine zur Gänze bestätigende und damit unanfechtbare Entscheidung des Rekursgerichtes vor.

Im Umfang der Abänderung des Punktes II. des Erstgerichtes ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig und daher gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Im Umfang der Abänderung des Punktes römisch II. des Erstgerichtes ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig und daher gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO zurückzuweisen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers ergibt sich aus der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt keineswegs eine Einschränkung der Vollstreckungsklausel, sodaß die daran anschließenden Ausführungen ins Leere gehen. Mag auch dieses deutsche Gericht Bedenken hinsichtlich der Fahrnisexekution im persönlichen Bereich der Ehefrau des Beklagten geäußert haben, hat es dennoch die ursprüngliche Zurückweisung des auf Unzulässigerklärung der Zwangvollstreckung gerichteten Antrages des Verpflichteten durch das Titelgericht wiederhergestellt. Soweit daher der Revisionsrekurswerber vom Vorliegen zweier verschiedener Vollstreckungsklauseln ausgeht, gehen seine Ausführungen ins Leere.

Unbegründet ist auch der Vorwurf der Nichtigkeit wegen Unzuständigkeit des Erstgerichtes, weil im Gegensatz zur Ansicht im Revisionsrekurs das Exekutionsgericht keinerlei Exekutionsbewilligungen aufgrund des ausländischen Titels erteilt hat. Für die Durchführung von Exekutionshandlungen aufgrund ausländischer Titel gilt aber nach § 85 aF (in gleichem Sinn nunmehr § 84 b EO idF der EO-Nov 1995) dasselbe wie für inländische.Unbegründet ist auch der Vorwurf der Nichtigkeit wegen Unzuständigkeit des Erstgerichtes, weil im Gegensatz zur Ansicht im Revisionsrekurs das Exekutionsgericht keinerlei Exekutionsbewilligungen aufgrund des ausländischen Titels erteilt hat. Für die Durchführung von Exekutionshandlungen aufgrund ausländischer Titel gilt aber nach Paragraph 85, aF (in gleichem Sinn nunmehr Paragraph 84, b EO in der Fassung der EO-Nov 1995) dasselbe wie für inländische.

Unrichtig und auch mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Landesgerichtes Leoben unvereinbar ist die Ansicht des Revisionsrekurswerbers, es hätte eine Vollstreckbarerklärung nach §§ 84 ff EO idF der EO-Nov 1995 erfolgen müssen. Wie sich aus Art VIII Abs 1 dieser Novelle (BGBl 1995/519) ergibt, sind unter anderem die neuen §§ 79 bis 86 a EO erst auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30.9.1995 bei Gericht angebracht werden. Das trifft auf den vorliegenden, bereits 1994 bewilligten Antrag auf Fahrnisexekution zweifellos nicht zu. Über eine Aufschiebung hatte das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß nicht zu entscheiden.Unrichtig und auch mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Landesgerichtes Leoben unvereinbar ist die Ansicht des Revisionsrekurswerbers, es hätte eine Vollstreckbarerklärung nach Paragraphen 84, ff EO in der Fassung der EO-Nov 1995 erfolgen müssen. Wie sich aus Art römisch VIII Absatz eins, dieser Novelle (BGBl 1995/519) ergibt, sind unter anderem die neuen Paragraphen 79 bis 86 a EO erst auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30.9.1995 bei Gericht angebracht werden. Das trifft auf den vorliegenden, bereits 1994 bewilligten Antrag auf Fahrnisexekution zweifellos nicht zu. Über eine Aufschiebung hatte das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß nicht zu entscheiden.

Anmerkung

E47656 03A02867

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00286.97Y.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19971015_OGH0002_0030OB00286_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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