TE OGH 1997/10/15 3Ob254/97t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C*****unternehmen ***** ut. 6, vertreten durch Dr.Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei S***** GmbH, ***** wegen S 3,143.065,98, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 13.Mai 1997, GZ 6 R 138/97d-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 28.6.1996 bewilligte das Bezirksgericht L***** der betreibenden Partei die Fahrnisexekution. Mit seinem Beschluß vom 20.1.1997 gab es auch einem Antrag derselben auf neuerlichen Vollzug auch an den Anschriften M***** und R*****, statt. Es ersuchte das Bezirksgericht R***** um die Durchführung. Am 20.3.1997 wurden dort die Fahrnisse Postzahl 1 bis 13 des Pfändungsprotokolles beschrieben und verzeichnet.

Die am 2.4.1997 eingelangte Vollzugsbeschwerde einer Fa. T***** GmbH wies das Bezirksgericht R***** mit Beschluß vom 7.4.1997 zurück.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs dieser Beteiligten dahin Folge, daß es der Vollzugsbeschwerde stattgab und die Pfändung der zu Postzahl 1 bis 13 verzeichneten Fahrnisse aufhob.

Bereits am 24.4.1997 war beim Bezirksgricht R***** ein an das Exekutionsgericht (BG L*****) gerichteter Schriftsatz der betreibenden Partei eingelangt, mit dem die Einstellung der Exekution gem. § 39 [Abs 1] Z 6 EO betreffend die am 20.3.1997 gepfändeten Fahrnisse wegen Fremdeigentums beantragt wurde.Bereits am 24.4.1997 war beim Bezirksgricht R***** ein an das Exekutionsgericht (BG L*****) gerichteter Schriftsatz der betreibenden Partei eingelangt, mit dem die Einstellung der Exekution gem. Paragraph 39, [Abs 1] Ziffer 6, EO betreffend die am 20.3.1997 gepfändeten Fahrnisse wegen Fremdeigentums beantragt wurde.

Gegen die Rekursentscheidung richtet sich nun der "außerordentliche" Revisionsrekurs der betreibenden Partei, mit dem sie in erster Linie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt, hilfsweise aber einen Aufhebungsantrag stellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, die auch noch zur Zeit der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muß, widrigenfalls das Rechtsmittel zurückzuweisen ist (Kodek in Rechberger Rz 9 vor § 461 ZPO mN). Anders als bei solchen des Verpflichteten ist bei von beiden Parteien gemeinsam gestellten Einstellungsanträgen (s 3 Ob 119/92), aber auch bei Anträgen wie desjenigen der betreibenden Partei nach § 39 Abs 1 Z 6 EO, die einen Exeku- tions(teil)verzicht bedeuten (vgl auch 3 Ob 118/84), ist eine andere Entscheidung als eine Bewilligung denkunmöglich. Der betreibenden Partei ist demnach durch die Rekursentscheidung, die nichts anderes bewirkt hat als die ohnehin beantragte Einstellung hinsichtlich der am 20.3.1997 gepfändeten Fahrnisse, nicht beschwert. Nach einhelliger Rechtsprechung bewirkt aber das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz nicht die für ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel erforderliche Beschwer (aaO). Die erstinstanzliche Entscheidung enthielt aber keine die betreibende Partei belastende Kostenentscheidung. Deren Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, die auch noch zur Zeit der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muß, widrigenfalls das Rechtsmittel zurückzuweisen ist (Kodek in Rechberger Rz 9 vor Paragraph 461, ZPO mN). Anders als bei solchen des Verpflichteten ist bei von beiden Parteien gemeinsam gestellten Einstellungsanträgen (s 3 Ob 119/92), aber auch bei Anträgen wie desjenigen der betreibenden Partei nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO, die einen Exeku- tions(teil)verzicht bedeuten vergleiche auch 3 Ob 118/84), ist eine andere Entscheidung als eine Bewilligung denkunmöglich. Der betreibenden Partei ist demnach durch die Rekursentscheidung, die nichts anderes bewirkt hat als die ohnehin beantragte Einstellung hinsichtlich der am 20.3.1997 gepfändeten Fahrnisse, nicht beschwert. Nach einhelliger Rechtsprechung bewirkt aber das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz nicht die für ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel erforderliche Beschwer (aaO). Die erstinstanzliche Entscheidung enthielt aber keine die betreibende Partei belastende Kostenentscheidung. Deren Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.

Anmerkung

E48359 03A02547

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00254.97T.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19971015_OGH0002_0030OB00254_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten