TE Vwgh Beschluss 2006/9/4 2003/09/0144

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Veröffentlicht am 04.09.2006
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131;
DienstrechtsG Krnt 1994 §114 Abs4;
DienstrechtsG Krnt 1994 §114 Abs5;
VwGG §33 Abs1 idF 1997/I/088;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des P in E, vertreten durch Mag. Helmut Holzer, Mag. Wolfgang Kofler und Mag. Paul Mikosch, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Priesterhausgasse 1/II, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 28. August 2003, Zl. 1 LAD-DIOK-13/5-2003, betreffend Suspendierung und Bezugskürzung nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 114 Abs. 4 leg. cit. die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst verfügt und Anträgen des Beschwerdeführers betreffend seine Suspendierung vom Dienst und betreffend die Kürzung seiner Bezüge gemäß § 114 Abs. 5 leg. cit. keine Folge gegeben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 20. Dezember 2005 wurde die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Suspendierung des Beschwerdeführers aufgehoben und das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren eingestellt. Dem Beschwerdeführer wurden die infolge der Suspendierung einbehaltenen Bezugsbestandteile nachbezahlt; er hat erklärt, sich hinsichtlich sämtlicher Beschwerdepunkte klaglos gestellt zu erachten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0095, und die dort angeführte Rechtsprechung) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Das ist hier der Fall: Auf Grund des genannten Bescheides der Disziplinarkommission vom 20. Dezember 2005 endete mit dessen Zustellung die Suspendierung des Beschwerdeführers und es wurden ihm auch die infolge seiner Suspendierung eingetretenen finanziellen Nachteile ersetzt. Mehr könnte im Beschwerdefall auch im Gefolge einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirkt werden. Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Die Abweisung der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestellten Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die durch die Bestimmung des zweiten Halbsatzes des § 58 Abs. 2 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof eröffnete Befugnis zur Entscheidung der Kostenfrage nach freier Überzeugung in solchen Fällen, in denen die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Wien, am 4. September 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090144.X00

Im RIS seit

06.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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