TE OGH 1997/10/15 19Bs370/97

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Veröffentlicht am 15.10.1997
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Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richter Dr.Brem und Dr.Danek in

nichtöffentlicher Sitzung in der Strafvollzugssache des J***** F

***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen

Beschwerde gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems a.d. Donau vom 12. September 1997, GZ 19 BE 348/97-7, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der 29-jährige slowakische Staatsangehörige J***** F***** verbüßt in der Justizanstalt Stein über ihn wegen Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2, Abs 3 Z 3 SGG und Vergehens nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG einerseits, sowie wegen Vergehens nach § 288 Abs 1 StGB andererseits verhängte Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 5 Jahren und 3 Monaten, deren urteilsmäßiges Strafende unter Berücksichtigung der Amnestie 1995 auf den 14. Februar 1999 fällt. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit werden am 14. November 1997 gegeben sein.Der 29-jährige slowakische Staatsangehörige J***** F***** verbüßt in der Justizanstalt Stein über ihn wegen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 3, SGG und Vergehens nach Paragraphen 35, Absatz eins,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG einerseits, sowie wegen Vergehens nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB andererseits verhängte Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 5 Jahren und 3 Monaten, deren urteilsmäßiges Strafende unter Berücksichtigung der Amnestie 1995 auf den 14. Februar 1999 fällt. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit werden am 14. November 1997 gegeben sein.

Mit dem angefochtenen Beschluß lehnte das zuständige Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen gemäß § 46 Abs 2 StGB aus generalpräventiven Gründen ab.Mit dem angefochtenen Beschluß lehnte das zuständige Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB aus generalpräventiven Gründen ab.

Nach Verkündung dieses Beschlusses gemäß § 152 a Abs 1 StVG bat sich J***** F***** zunächst Bedenkzeit aus und erhob sodann am 25. September 1997 Beschwerde durch seinen ausgewiesenen Verteidiger.Nach Verkündung dieses Beschlusses gemäß Paragraph 152, a Absatz eins, StVG bat sich J***** F***** zunächst Bedenkzeit aus und erhob sodann am 25. September 1997 Beschwerde durch seinen ausgewiesenen Verteidiger.

Die Beschwerde ist rechtzeitig, da sie innerhalb der offenen 14-tägigen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Auch in Fällen mündlicher Verkündung der Entscheidung über die bedingte Entlassung nach § 152 a Abs 1 StVG gilt nämlich prinzipiell die im § 17 Abs 4 StVG allgemein normierte 14-tägige Beschwerdefrist. § 152 a Abs 3 StVG eröffnet zwar einem Rechtsmittelwerber zusätzlich die Möglichkeit, die Beschwerde binnen 3 Tagen nach Beschlußverkündung anzumelden und dann das Rechtsmittel innerhalb weiterer 14 Tage nach Beschlußzustellung näher auszuführen, dies ändert jedoch nichts an der daneben unverändert offenstehenden Möglichkeit, die Beschwerde binnen 14 Tagen nach Verkündung (ungeachtet einer Beschlußzustellung) einzubringen.Die Beschwerde ist rechtzeitig, da sie innerhalb der offenen 14-tägigen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Auch in Fällen mündlicher Verkündung der Entscheidung über die bedingte Entlassung nach Paragraph 152, a Absatz eins, StVG gilt nämlich prinzipiell die im Paragraph 17, Absatz 4, StVG allgemein normierte 14-tägige Beschwerdefrist. Paragraph 152, a Absatz 3, StVG eröffnet zwar einem Rechtsmittelwerber zusätzlich die Möglichkeit, die Beschwerde binnen 3 Tagen nach Beschlußverkündung anzumelden und dann das Rechtsmittel innerhalb weiterer 14 Tage nach Beschlußzustellung näher auszuführen, dies ändert jedoch nichts an der daneben unverändert offenstehenden Möglichkeit, die Beschwerde binnen 14 Tagen nach Verkündung (ungeachtet einer Beschlußzustellung) einzubringen.

Dieser Auslegung des § 152 a Abs 3 StVG steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber dem Vollzugsgericht die Möglichkeit einräumt, das Protokoll über die Vernehmungen und die Beschlußausfertigung durch einen Vermerk zu ersetzen, wenn Staatsanwalt und Verurteilter "innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden". Dies erhellt aus der Entstehungsgeschichte des § 152 a StVG: Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987 (BGBl 1987/605) wurde erstmals die Möglichkeit der mündlichen Verkündung der Entscheidung über die bedingte Entlassung durch das Vollzugsgericht an den Strafgefangenen geschaffen (Abs 1 leg.cit.) und gleichzeitig bereits die oben zitierte Bestimmung über den Protokolls- und Beschlußvermerk normiert (Abs 3 leg.cit.). Ungeachtet des Umstands, daß es damals im Strafvollzugsgesetz nur die Beschwerdebestimmung des § 17 Abs 4 gab, somit eine differenzierte Anmeldung und Ausführung einer Beschwerde nicht vorgesehen war, sprach der Gesetzgeber bereits damals von einem Unterlassen der Anmeldung einer Beschwerde (statt terminologisch richtig: der Einbringung derselben) als Voraussetzung für die Abstandnahme von einer Protokolls- und Beschlußausfertigung. Letztere war somit (sofern kein Rechtsmittelverzicht vorlag) erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Beschlußverkündung zulässig. Daran hat auch die Strafvollzugsnovelle 1993 (BGBl 1993/799) nichts geändert. Die Bestimmung über die Möglichkeit einer gesonderten Anmeldung und Ausführung der Beschwerde stellt eine Ergänzung - bei sonst unverändertem Gesetzestext - dar, ohne daß der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringen wollte, eine Änderung der Frist bezüglich Protokolls- und Beschlußvermerk zu beabsichtigen. Bereits der Wortlaut der beiden ersten Sätze des § 153 a Abs 3 StVG macht nämlich klar, daß hiemit eine bloße Kannbestimmung geschaffen werden sollte, die die allgemeine Bestimmung über die 14-tägige Beschwerdefrist (§ 17 Abs 4 StVG) unberührt läßt (vgl. zum Ganzen die Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrats, GP XVII AB 359, GP XVIII AB 1253, sowie hg. 19 Bs 113/97).Dieser Auslegung des Paragraph 152, a Absatz 3, StVG steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber dem Vollzugsgericht die Möglichkeit einräumt, das Protokoll über die Vernehmungen und die Beschlußausfertigung durch einen Vermerk zu ersetzen, wenn Staatsanwalt und Verurteilter "innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden". Dies erhellt aus der Entstehungsgeschichte des Paragraph 152, a StVG: Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987 (BGBl 1987/605) wurde erstmals die Möglichkeit der mündlichen Verkündung der Entscheidung über die bedingte Entlassung durch das Vollzugsgericht an den Strafgefangenen geschaffen (Absatz eins, leg.cit.) und gleichzeitig bereits die oben zitierte Bestimmung über den Protokolls- und Beschlußvermerk normiert (Absatz 3, leg.cit.). Ungeachtet des Umstands, daß es damals im Strafvollzugsgesetz nur die Beschwerdebestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, gab, somit eine differenzierte Anmeldung und Ausführung einer Beschwerde nicht vorgesehen war, sprach der Gesetzgeber bereits damals von einem Unterlassen der Anmeldung einer Beschwerde (statt terminologisch richtig: der Einbringung derselben) als Voraussetzung für die Abstandnahme von einer Protokolls- und Beschlußausfertigung. Letztere war somit (sofern kein Rechtsmittelverzicht vorlag) erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Beschlußverkündung zulässig. Daran hat auch die Strafvollzugsnovelle 1993 (BGBl 1993/799) nichts geändert. Die Bestimmung über die Möglichkeit einer gesonderten Anmeldung und Ausführung der Beschwerde stellt eine Ergänzung - bei sonst unverändertem Gesetzestext - dar, ohne daß der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringen wollte, eine Änderung der Frist bezüglich Protokolls- und Beschlußvermerk zu beabsichtigen. Bereits der Wortlaut der beiden ersten Sätze des Paragraph 153, a Absatz 3, StVG macht nämlich klar, daß hiemit eine bloße Kannbestimmung geschaffen werden sollte, die die allgemeine Bestimmung über die 14-tägige Beschwerdefrist (Paragraph 17, Absatz 4, StVG) unberührt läßt vergleiche zum Ganzen die Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrats, GP römisch XVII AB 359, GP römisch XVIII AB 1253, sowie hg. 19 Bs 113/97).

Der rechtzeitigen Beschwerde kommt jedoch Berechtigung nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat das Erstgericht auf die besonderen Gründe der Generalprävention verwiesen, die einer bedingten Entlassung des J***** F***** entgegenstehen. Dieser hat - ohne selbst süchtig sein - aus reiner Gewinnsucht rund 4 kg Heroin aus der Slowakei nach Österreich eingeführt, davon 3 kg in die Schweiz weitertransportiert und im Verfahren gegen seinen Komplizen als Zeuge vor Gericht falsch ausgesagt. In Zeiten zunehmender Internationalisierung des grenzüberschreitenden Handels mit harten Drogen, wie insbesondere Heroin, bedarf es bei solchen Delikten zur Abschreckung potentieller weiterer - einer der gefährlichsten Formen der internationalen organisierten Kriminalität angehöriger - Täter des Vollzugs der gesamten Strafe, wobei es keinen Unterschied machen kann, in welcher Rolle der Verurteilte im Rahmen organisierten Verbrechens tätig war. Die Auswirkungen eines Strafausspruches bei einer Verurteilung nach § 12 SGG hängen nämlich nicht nur von der Höhe der urteilsmäßig verhängten Sanktion, sondern mindestens ebenso stark von der Dauer des tatsächlichen Vollzuges ab, da bei derartigen Delikten von potentiellen Tätern (seien sie Dealer oder "bloße" Suchtgiftkuriere) der erhoffte Gewinn mit der zu erwartenden Strafe und deren tatsächlichen Vollzug als kalkuliertes Risiko verglichen wird. Österreich darf durch seine Vollzugspraxis in der Suchtgiftszene nicht als ein Land angesehen werden, das sich relativ risikolos als Umschlag oder Transitplatz für harte Drogen eignet. Im Hinblick auf das in der Suchtgiftszene gut funktionierende Kommunikationswesen kommt gerade in diesem Bereich generalpräventiven Belangen besondere Bedeutung zu. Eine bedingte Entlassung des J***** F***** würde sich nämlich nicht nur in dessen redlichen Bekanntenkreis, sondern auch im Rahmen der Organisation, für die er tätig war, herumsprechen und zukünftigen weiteren Drogenkurieren die Entscheidung erleichtern, einen Suchtgifttransport nach oder durch Österreich zu riskieren. Den Beschwerdeausführungen zuwider sind besondere Belange der Generalprävention ungeachtet der spezialpräventiven Komponente allein ausreichend, eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit abzulehnen.Zutreffend hat das Erstgericht auf die besonderen Gründe der Generalprävention verwiesen, die einer bedingten Entlassung des J***** F***** entgegenstehen. Dieser hat - ohne selbst süchtig sein - aus reiner Gewinnsucht rund 4 kg Heroin aus der Slowakei nach Österreich eingeführt, davon 3 kg in die Schweiz weitertransportiert und im Verfahren gegen seinen Komplizen als Zeuge vor Gericht falsch ausgesagt. In Zeiten zunehmender Internationalisierung des grenzüberschreitenden Handels mit harten Drogen, wie insbesondere Heroin, bedarf es bei solchen Delikten zur Abschreckung potentieller weiterer - einer der gefährlichsten Formen der internationalen organisierten Kriminalität angehöriger - Täter des Vollzugs der gesamten Strafe, wobei es keinen Unterschied machen kann, in welcher Rolle der Verurteilte im Rahmen organisierten Verbrechens tätig war. Die Auswirkungen eines Strafausspruches bei einer Verurteilung nach Paragraph 12, SGG hängen nämlich nicht nur von der Höhe der urteilsmäßig verhängten Sanktion, sondern mindestens ebenso stark von der Dauer des tatsächlichen Vollzuges ab, da bei derartigen Delikten von potentiellen Tätern (seien sie Dealer oder "bloße" Suchtgiftkuriere) der erhoffte Gewinn mit der zu erwartenden Strafe und deren tatsächlichen Vollzug als kalkuliertes Risiko verglichen wird. Österreich darf durch seine Vollzugspraxis in der Suchtgiftszene nicht als ein Land angesehen werden, das sich relativ risikolos als Umschlag oder Transitplatz für harte Drogen eignet. Im Hinblick auf das in der Suchtgiftszene gut funktionierende Kommunikationswesen kommt gerade in diesem Bereich generalpräventiven Belangen besondere Bedeutung zu. Eine bedingte Entlassung des J***** F***** würde sich nämlich nicht nur in dessen redlichen Bekanntenkreis, sondern auch im Rahmen der Organisation, für die er tätig war, herumsprechen und zukünftigen weiteren Drogenkurieren die Entscheidung erleichtern, einen Suchtgifttransport nach oder durch Österreich zu riskieren. Den Beschwerdeausführungen zuwider sind besondere Belange der Generalprävention ungeachtet der spezialpräventiven Komponente allein ausreichend, eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit abzulehnen.

Da der angefochtene Beschluß daher der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

EW00212 19B03707

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:0190BS00370.97.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19971015_OLG0009_0190BS00370_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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