TE OGH 1997/10/15 10ObS321/97x

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Veröffentlicht am 15.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Magdalena K*****, vertreten durch Dr.Elisabeth Stern, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Mai 1997, GZ 9 Rs 63/97v-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8.Oktober 1996, GZ 10 Cgs 245/93d-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; dies bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung.

Soweit unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) Feststellungsmängel (im Zusammenhang mit einer arbeitsmarktausschließenden Krankenstandsdauer) geltend gemacht werden, ist die Revisionswerberin darauf hinzuweisen, daß eine - wie hier - in der Berufung unterbliebene Rechtsrüge nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in der Revision grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg nachgeholt werden kann (10 ObS 2304/96p mwN zur Judikatur und zum Schrifttum; 8 ObA 109/97f uva).Soweit unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) Feststellungsmängel (im Zusammenhang mit einer arbeitsmarktausschließenden Krankenstandsdauer) geltend gemacht werden, ist die Revisionswerberin darauf hinzuweisen, daß eine - wie hier - in der Berufung unterbliebene Rechtsrüge nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in der Revision grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg nachgeholt werden kann (10 ObS 2304/96p mwN zur Judikatur und zum Schrifttum; 8 ObA 109/97f uva).

Anhaltspunkte für eine amtswegige Berücksichtigung allfälliger, bei der Klägerin zu erwartender überlanger Krankenstände von 7 Wochen pro Jahr oder länger (SSV-NF 10/14; 10 ObS 297/97t) liegen nach der Aktenlage nicht vor.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E47885 10C03217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00321.97X.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19971015_OGH0002_010OBS00321_97X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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