Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Franz S*****, vertreten durch Dr.Peter Knirsch und Dr.Johannes Gschaider, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 118.815,-
infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10. Juli 1997, GZ 3 R 61/97f-69, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die in der außerordentlichen Revision angeschnittenen Rechtsfragen sind nicht, wie nach § 502 Abs 1 ZPO erforderlich (1 Ob 39/94; 1 Ob 535/95; 1 Ob 42/95; 3 Ob 177/97v; vgl auch Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 502), präjudiziell für die Entscheidung. Nach der vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen negativen Feststellung zur Höhe der Klagsforderung könnte die Klage auch bei einer Beantwortung dieser Rechtsfragen im Sinne des Standpunktes der Klägerin keinen Erfolg haben.Die in der außerordentlichen Revision angeschnittenen Rechtsfragen sind nicht, wie nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erforderlich (1 Ob 39/94; 1 Ob 535/95; 1 Ob 42/95; 3 Ob 177/97v; vergleiche auch Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu Paragraph 502,), präjudiziell für die Entscheidung. Nach der vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen negativen Feststellung zur Höhe der Klagsforderung könnte die Klage auch bei einer Beantwortung dieser Rechtsfragen im Sinne des Standpunktes der Klägerin keinen Erfolg haben.
Soweit die Revisionswerberin in diesem Punkt nicht bloß unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen angreift, gelingt es ihr nicht, einen Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens aufzuzeigen. Auch ein Rechtsirrtum desselben über die richterliche Anleitungspflicht gemäß § 182 ZPO liegt nicht vor. Eine Verpflichtung des Richters, eine anwaltlich vertretene Partei zu weiteren Beweisanträgen anzuleiten, wenn sich die bisher beantragten Beweise als unzulänglich erwiesen haben, läßt sich daraus nicht ableiten (RIS-Justiz 0037403). Die Prozeßleitungspflicht geht nicht so weit, daß das Gericht seine Ansicht zum Wert bisheriger Beweismittel bekanntzugeben und weitere Beweisanbote einzumahnen hätte (Fucik in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 182 mN; iglS 3 Ob 506/90).Soweit die Revisionswerberin in diesem Punkt nicht bloß unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen angreift, gelingt es ihr nicht, einen Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens aufzuzeigen. Auch ein Rechtsirrtum desselben über die richterliche Anleitungspflicht gemäß Paragraph 182, ZPO liegt nicht vor. Eine Verpflichtung des Richters, eine anwaltlich vertretene Partei zu weiteren Beweisanträgen anzuleiten, wenn sich die bisher beantragten Beweise als unzulänglich erwiesen haben, läßt sich daraus nicht ableiten (RIS-Justiz 0037403). Die Prozeßleitungspflicht geht nicht so weit, daß das Gericht seine Ansicht zum Wert bisheriger Beweismittel bekanntzugeben und weitere Beweisanbote einzumahnen hätte (Fucik in Rechberger ZPO Rz 1 zu Paragraph 182, mN; iglS 3 Ob 506/90).
Anmerkung
E48363 03A03037European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00303.97Y.1015.000Dokumentnummer
JJT_19971015_OGH0002_0030OB00303_97Y0000_000