Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Wilhelm P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. Juni 1995, GZ 12 Vr 69/95-935, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Wilhelm P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall und Paragraph 15, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. Juni 1995, GZ 12 römisch fünf r 69/95-935, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit Ausnahme jener Teile, in welchen ein Verfolgungshindernis infolge Verletzung des Spezialitätsprinzips eingewendet (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) und die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise bekämpft wird (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO), wird zurückgewiesen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit Ausnahme jener Teile, in welchen ein Verfolgungshindernis infolge Verletzung des Spezialitätsprinzips eingewendet (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) und die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise bekämpft wird (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO), wird zurückgewiesen.
Über die von der Zurückweisung ausgenommenen Teile der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie über die Berufung des Angkelagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ing.Wilhelm P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB (I bis IV) schuldig erkannt und zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Von weiteren Anklagepunkten wegen der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges, der betrügerischen Krida und der falschen Beweisaussage vor Gericht wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ing.Wilhelm P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall und Paragraph 15, StGB (römisch eins bis römisch IV) schuldig erkannt und zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Von weiteren Anklagepunkten wegen der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges, der betrügerischen Krida und der falschen Beweisaussage vor Gericht wurde er gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 3, 4, 5, 5 a, 8, 9 lit a, 9 lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO. Die Staatsanwaltschaft hinwieder ficht einen Teil des Freispruches mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO an. Außerdem wurden beiderseits Berufungen erhoben.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 3,, 4, 5, 5 a, 8, 9 Litera a,, 9 Litera b,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Die Staatsanwaltschaft hinwieder ficht einen Teil des Freispruches mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO an. Außerdem wurden beiderseits Berufungen erhoben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist weitestgehend offenbar unbegründet und nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Insoweit konnte dieses Rechtsmittel bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung einer Erledigung zugeführt werden (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist weitestgehend offenbar unbegründet und nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Insoweit konnte dieses Rechtsmittel bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung einer Erledigung zugeführt werden (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Ing.Wilhelm P***** teils als Alleintäter, teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, die diese oder einen Dritten an ihrem Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, wobei der Schaden des Landes Kärnten (richtig:) mindestens 335,077.101,44 S, der Stadt Villach mindestens 13,751.929,08 S, des Wasserwirtschaftsfonds (richtig:) mindestens 210,535.856,68 S und der Zellstoff Villach GmbH (ZV) mindestens 216.583 S, beträgt, mithin den Betrag von 500.000 S übersteigt, und zwar:
I) Verfügungsberechtigte des Landes Kärntenrömisch eins) Verfügungsberechtigte des Landes Kärnten
A) in der Zeit von Mai 1984 bis Jänner 1986, insbesondere am 9. Dezember 1985, in Villach und anderen Orten Österreichs
1) durch Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der "P*****-Firmengruppe", insbesondere
a) durch Unterlassung der Aufklärung darüber, daß die Firmengruppe bereits zum 31.Dezember 1984 mit 78,311.000 S überschuldet war;
b) durch Unterlassung der Aufklärung darüber, daß die Firmengruppe hauptsächlich durch die Zurverfügungstellung von Mitteln in der Höhe von mindestens 90 Mio S aus der Schweiz am Leben erhalten wurde;
c) durch Unterlassung der Aufklärung darüber, daß durch die Firmengruppe seit dem Jahre 1982 keine Jahresabschlüsse mehr erstellt wurden;
d) durch Unterlassung der Aufklärung darüber, daß die Viscose Consulting Anlagenplanung GmbH (VC) mit einer Steuernachzahlung von mindestens 120 Mio S zu rechnen hatte;
2) durch Täuschung über die Erreichbarkeit und Einhaltbarkeit der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28.November 1984, Zahl 8 Wa/632/4/84, geforderten Umweltauflagen durch die Errichtung einer Abwasserreinigungs- und Abfallbeseitigungsanlage, bestehend aus zwei Teilen (ARA-und BARA-Teil), im Rahmen der Wiederinbetriebnahme und Rekonstruktion der Zellstoffabrik Villach-St.Magdalen;
3) durch Täuschung über die Höhe und Einhaltbarkeit der Projektkosten von 625 Mio S für die Weiterführung und Rekonstruktion der Zellstoffabrik Villach-St.Magdalen, insbesondere durch Täuschung über die Vollständigkeit der im Rahmen der Generalunternehmerverträge zu liefernden und zu installierenden Anlagen;
4) durch Täuschung über die Funktionsfähigkeit der im Rahmen der Weiterführung und Rekonstruktion der Zellstoffabrik Villach-St.Magdalen zu errichtenden und zu installierenden Anlagen, insbesondere darüber, daß damit eine Kapazitätssteigerung von 50.000 Jahrestonnen auf 100.000 Jahrestonnen Standardzellstoff A Strong erreicht werden könne;
5) durch Täuschung über die ordnungsgemäße Aufbringung von 40 Mio S Stammpaital für die Zellstoffabrik Villach GmbH;
6) durch Täuschung über die ordnungsgemäße Sicherstellung des Hypothekardarlehens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank über 40 Mio S, insbesondere über
a) die Herkunft des als Sicherstellung hinterlegten Sparbuches mit einem Einlagenstand von 20 Mio S;
b) die freie Verfügbarkeit über die 50 %Gesellschaftsanteile des Ing.Wilhelm P***** an der Brigl & Bergmeister GmbH, welche treuhändig von Dipl.Ing. Klaus K***** und Mag.Wilhelm P***** gehalten wurden:
aa) zur Abgabe der Förderungszusage betreffend die Gewährung eines Landesförderungsbeitrages von insgesamt 132,500.000 S an die Zellstoff Villach GmbH und in weiterer Folge zur Ausbezahlung eines Teiles dieses Betrages vor dem 23.Juni 1987, und zwar in der Höhe von 118 Mio S;
bb) zur Abgabe einer Haftungserklärung gegenüber dem Wasserwirtschaftsfonds (WWF) hinsichtlich eines Darlehensteilbetrages von 243 Mio S des vom Wasserwirtschaftsfonds dem Reinhalteverband Villach-St.Magdalen (RV) gewährten Darlehens von 273 Mio S;
cc) zur Abgabe einer Haftungserklärung gegenüber dem Wasserwirtschaftsfonds hinsichtlich des an die Zellstoff Villach GmbH gewährten Darlehens von 135 Mio S;
dd) zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung sowie einer Schadloshaltung gegenüber dem Reinhalteverband Villach-St.Magdalen hinsichtlich eines Darlehensteilbetrages von 243 Mio S des vom Wasserwirtschaftsfonds dem Reinhalteverband Villach gewährten Darlehens von 273 Mio S;
ee) zur Erteilung der Zustimmung zur Einverleibung eines Pfandrechtes bezüglich des Darlehens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank (HYPO) an die Zellstoff Villach GmbH über 40 Mio S samt 40 % Nebengebührenkaution auf der Liegenschaft in EZ 103 KG Seebach als Haupteinlage und auf der Liegenschaft in EZ 28 KG Seebach als Nebeneinlage;
B) im Dezember 1986 in Villach durch Täuschung darüber, die Zellstoff
Villach GmbH sanieren und rekonstruieren zu wollen, zur Erteilung der Zustimmung zur Erhöhung des an die Zellstoff Villach GmbH gewährten Darlehens von 40 Mio S samt Nebengebührenkaution um 10 Mio S samt Nebengebührenkaution und Einverleibung eines Pfandrechtes betreffend die Erhöhung der auf der Liegenschaft in EZ 103 KG Seebach als Haupteinlage und auf der Liegenschaft in EZ 28 KG Seebach als Nebeneinlage;
C) vor dem 3.Juni 1987 in Klagenfurt durch die Behauptung, durch die Zurverfügungstellung von 100 Mio S die Rekonstruktion der Zellstoffabrik Villach-St.Magdalen vereinbarungsgemäß fertigstellen zu können, zur Übernahme der Ausfallsbürgschaft durch das Land Kärnten für einen von der Zellstoff Villach GmbH aufzunehmenden Kreditbetrag von 100 Mio S zusätzlich Zinsen und Nebengebühren;
II) in der Zeit von Mai 1984 bis Jänner 1986, insbesondere am 6. Dezember 1985 und am 9.Dezember 1985, in Villach und anderen Orten Österreichs Verfügungsberechtigte der Stadtgemeinde Villach durch die zu I)A)1) bis 6) geschilderten Handlungenrömisch II) in der Zeit von Mai 1984 bis Jänner 1986, insbesondere am 6. Dezember 1985 und am 9.Dezember 1985, in Villach und anderen Orten Österreichs Verfügungsberechtigte der Stadtgemeinde Villach durch die zu römisch eins)A)1) bis 6) geschilderten Handlungen
A) zur Abgabe einer Haftungserklärung gegenüber dem Wasserwirtschaftfonds hinsichtlich eines Darlehensteilbetrages von 30 Mio S des vom Wasserwirtschaftsfonds dem Reinhalteverband Villach-St.Magdalen gewährten Darlehens von 273 Mio S;
B) zur Übernahme einer Bürgschaftserklärung sowie Schadloshaltung
gegenüber dem Reinhalteverband Villach-St.Magdalen hinsichtlich des Darlehensteilbetrages von 30 Mio S des vom Wasserwirtschaftsfonds dem Reinhalteverband Villach-St.Magdalen gewährten Darlehens von 273 Mio
S;
C) zur Gewährung einer Wirtschaftsförderung an die Zellstoff Villach
GmbH in der Höhe von 5 Mio S im Wege der Verrechnung der jeweils jährlich fälligen Lohnsummensteuer, wobei aus diesem Titel der Zellstoff Villach GmbH in den Jahren 1986 und 1987 zusammen 1,692.500 S in Anrechnung gebracht wurden;
III) am 27.August 1986 in Villach dadurch, daß er Dr.Josef P***** als Geschäftsführer der Zellstoff Villach GmbH und Dr.Ferdinand T***** als Geschäftsführer des Reinhalteverbandes Villach-St.Magdalen veranlaßte, dem Amt der Kärntner Landesregierung einen an den Wasserwirtschaftsfonds gerichteten Antrag auf Erhöhung des Darlehens für den BARA-Teil um 15 Mio S sowie des Darlehens für den ARA-Teil um 33,75 Mio S vorzulegen, wobei er darüber täuschte, die Darlehenserhöhungen würden zur Gänze zur Abdeckung zusätzlicher Kosten infolge Umweltauflagen benötigt, Beamte des Wasserwirtschaftsfonds zur Genehmigung von Darlehenserhöhungen von insgesamt 48,750.000 S, wobei es beim Versuch geblieben ist;römisch III) am 27.August 1986 in Villach dadurch, daß er Dr.Josef P***** als Geschäftsführer der Zellstoff Villach GmbH und Dr.Ferdinand T***** als Geschäftsführer des Reinhalteverbandes Villach-St.Magdalen veranlaßte, dem Amt der Kärntner Landesregierung einen an den Wasserwirtschaftsfonds gerichteten Antrag auf Erhöhung des Darlehens für den BARA-Teil um 15 Mio S sowie des Darlehens für den ARA-Teil um 33,75 Mio S vorzulegen, wobei er darüber täuschte, die Darlehenserhöhungen würden zur Gänze zur Abdeckung zusätzlicher Kosten infolge Umweltauflagen benötigt, Beamte des Wasserwirtschaftsfonds zur Genehmigung von Darlehenserhöhungen von insgesamt 48,750.000 S, wobei es beim Versuch geblieben ist;
IV) am 17.Juni 1986 in Baden und anderen Orten Österreichs dadurch, daß er durch Unterfertigung einer Übernahmsbestätigung vorgab, für die Zellstoff Villach GmbH verfügungsberechtigt zu sein, den Dr.Hubert G***** zur Übergabe eines Schecks der Wiener Städtischen Versicherungs-AG im Betrage von 216.538 S, welcher eine Prämienrückgewähr für Schadensfreiheit der Zellstoff Villach GmbH darstellte.römisch IV) am 17.Juni 1986 in Baden und anderen Orten Österreichs dadurch, daß er durch Unterfertigung einer Übernahmsbestätigung vorgab, für die Zellstoff Villach GmbH verfügungsberechtigt zu sein, den Dr.Hubert G***** zur Übergabe eines Schecks der Wiener Städtischen Versicherungs-AG im Betrage von 216.538 S, welcher eine Prämienrückgewähr für Schadensfreiheit der Zellstoff Villach GmbH darstellte.
Nach den wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen (des 1491 Seiten umfassenden Urteils) lag die Gesamtverantwortung für den unter Mitwirkung und Förderung der öffentlichen Hand erfolgten Weiterbetrieb sowie die gleichzeitige Neukonstruktion des (zuvor von der Halleiner Papierfabrik betriebenen, in der Folge in das Eigentum des Landes Kärnten übergegangenen) vor allem in umweltrelevanter Hinsicht (Abwasserreinigung) sanierungsbedürftigen Zellstoffwerkes St.Magdalen in der Hand des Beschwerdeführers, der als Devisenausländer zwar keine Organfunktion in dem von ihm geleiteten (teils in Österreich angesiedelten) Unternehmenskonzern ausübte, allerdings de facto die Zellstoff Villach GmbH (ZV) sowie die in das Großprojekt als Generalunternehmer bzw Zulieferer einbezogenen Firmen Viscose Consulting Anlagenplanungs- und Einrichtungsgesellschaft mbH (VC) bzw Wilfling & Co GmbH (WILCO) und Pro-Plan Fabriksanlagengesellschaft mbH (PRO-PLAN) leitete. Das komplexe und vielschichtige Tatgeschehen, das sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt, war von Anbeginn an (jedenfalls ab 21. Dezember 1984: Vorstellung des Projekts lt. US 17, 339, 1249, 1251, 1307 f) von einem umfassenden und weitverzweigten, in bezug auf alle Tatmerkmale nur mit dolus eventualis verwirklichten Betrugskonzept des Nichtigkeitswerbers getragen, das unter deliktischer Einbindung von Organwaltern der in Rede stehenden Gesellschaften und in sukzessiver Abstimmung mehrstufiger Täuschungsakte gegenüber sämtlichen mit den öffentlichen Förderungen bzw mit deren Vorbereitung befaßten Entscheidungsträgern und Beamten sowie unter Einflußnahme auf Sachverständige des Landes auf eine möglichst umfangreiche systematische Schädigung der öffentlichen Hand durch Gewährung von Förderungsgeldern des WWF, des Landes Kärnten und der Stadt Villach an die ZV unter Beitritt des Reinhalteverbandes Villach-St.Magdalen (RV) ausgerichtet war.
Für die Zwischen- bzw Vorfinanzierung der schon vor der jeweiligen Zuzählung der solcherart erlangten WWF-Mittel vorgenommenen (zweckgebundenen) Investitionen vor allem durch die Kärntner Landes- und Hypothekenbank (HYPO) erreichte Ing.P***** im Verlauf seines dolosen Gesamttatplanes die Abgabe von Sicherheiten (Bürgschafts- und Haftungserklärungen) seitens des Landes und der Stadt sowie Pfandbestellungen auf Landesliegenschaften zugunsten des genannten Bankinstituts. Der Nichtigkeitswerber verschleierte im Rahmen aller wesentlichen Vorgänge, insbesondere bei der Projekteinreichung ("Studie blau", "Studie grün" und "orange Ordner"), bei Abschluß der Vorverträge mit dem Land (Rahmen- und Nutzungsvertrag), der Generalunternehmerverträge zwischen der ZV und der VC sowie der Anbotserstellung durch die VC, die massive Überschuldung des von ihm dominierten Konzerns, dessen Stützung in Form von umfangreichen Auslandskrediten, das Fehlen von Jahresabschlüssen und das Bestehen einer Steuerschuld im Bereich der formell von seinem Sohn, Mag.Wilhelm P***** jun., geleiteten VC von mindestens 120 Mio S; ferner sicherte er bewußt wahrheitswidrig teils persönlich, teils durch seine Mitarbeiter ausdrücklich die Einhaltbarkeit und Erreichbarkeit bestimmter, für die Förderungsvergabe maßgeblicher Ziele (Kapazitätsverdoppelung, bescheidmäßige Umweltauflagen) zu bedungenen Gesamtkosten von 625 Mio S ("Fixpreisgarantie") zu, obwohl er von vornherein wußte, daß diese Vorgaben mit dem genannten, zur Erlangung der Förderungen vorsätzlich zu niedrig festgesetzten Betrag auch bei zweckgerichtetem Einsatz der Mittel nie erreicht werden können. Er nahm hiebei in Kauf, daß die öffentliche Hand nach Einsatz hoher Summen fortgesetzt weitere Förderungen gewähren werde, um die bisher eingesetzten Mittel zu "retten", wobei er es ernstlich für möglich hielt, sich aber damit abfand, daß das Projekt schließlich (zufolge notwendigen Widerrufs der Wasserrechtsbewilligung) scheitern und den Förderungsgebern infolge letztendlicher Wertlosigkeit des Werkes (insb mangels Realisierung der Umweltauflagen) keinerlei Äquivalent für ihre Leistungen gegenüberstehen würde. Ferner täuschte er seine Vertragspartner (jene der von ihm beherrschten Firmen) über das Vorhandensein von Eigenmitteln durch Vorgabe der ordnungsgemäßen Aufbringung des Stammpapitals der ZV sowie der ordnungsgemäßen Sicherstellung des von dieser bei der HYPO aufgenommenen Kredites durch deliktische Verschweigung der tatsächlichen Herkunft eines Sparbuches mit einem Einlagestand von 20 Mio S (aus dem Vermögen der ZV) sowie durch Vorspiegelung der tatsächlich nicht gegebenen freien Verfügbarkeit über Geschäftsanteile an der Firma Brigl & Bergmeister.
Durch die herausgelockten Geldmittel und zufolge Stellung von Sicherheiten durch das Land und die Stadt zugunsten des WWF und der HYPO - welche Vermögensvorteile bei Kenntnis der fehlenden Bonität des Firmenimperiums und der Uneinhaltbarkeit der abgegebenen Garantien seitens der Förderungsgeber verweigert worden wären - wurden im Sinne des betrügerischen Gesamtkonzepts des Angeklagten neben der Leistung von Provisionen, Projektkosten und Zinsen an ihn aus den Förderungsgeldern vor allem die notleidenden und mangels wirtschaftlicher Tätigkeit ohne die gegenständliche Betrugskonstruktion finanziell nicht lebensfähigen Firmen seines Konzerns durch Großaufträge seitens der ZV über Jahre in das Projekt einbezogen und damit wirtschaftlich am Leben erhalten. Da die öffentliche Hand im Austausch oder Ersatz für die Hingabe der umfangreichen Vermögenswerte keine hinreichende wirtschaftliche Gegenleistung erhielt, zumal das Projekt nach Entzug der Wasserrechtsbewilligung, der vom Gesamtvorsatz des Angeklagten getragen war, letztlich nur Schrottwert besaß und ein fälliger Anspruch seitens der ZV bzw der ins Geschäft gebrachten Firmengruppe auf die Zuzählung der Vermögenswerte schon deshalb nicht vorlag, weil die Förderungsgrundlagen nur vorgetäuscht waren, ist die vom erweiterten - bedingten - Vorsatz des Angeklagten erfaßte Unrechtmäßigkeit der Bereicherung (insb zugunsten der Förderungsnehmer ZV und RV sowie zugunsten der ohne die in Rede stehenden Malversationen konkursreifen Firmengruppe) gegeben. Aufgrund der von vornherein vorgelegenen, aber vorsätzlich verschwiegenen Projektmängel und der vom Tatplan umfaßten Uneinhaltbarkeit der bedungenen Ziele mit den im Rahmen der Rekonstruktion eingesetzten Mitteln (Verknüpfung vorhandener Altanlagen mit Neuteilen) konnten trotz mehrfacher Sanierungsversuche und des Zuschusses weiterer, dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens im Juni 1987 nicht angelasteter öffentlicher Gelder in der Höhe von mehreren 100 Mio S die von Anfang an dolos zugesicherten Auflagen nicht erreicht werden. Auch nach Entzug der Generalunternehmerverträge seitens der ZV nach Bekanntwerden der Steuerschulden der VC in Höhe von 120 Mio S und Abschluß eines Consulting-Vertrages zwischen der ZV und der Industriesysteme GmbH (IS) sowie weiterer Sanierungskonzepte in Form eines Pachtvertrages zwischen der ZV mit der Firma A.Heim GmbH sowie später (nach Konkurs der VC) mit der Zellulose Magdalen GmbH (ZM) war der Konkurs der ZV und der (notwendige) Widerruf des Wasserrechtsbescheides nicht mehr zu verhindern, sodaß das mangels Benützbarkeit nahezu wertlose Werk schließlich stillgelegt werden mußte.
Auf nähere Details der vielfältigen, zur Zuzählung der Förderungsgelder erforderlichen Formalitäten (Vereinbarungen, Bescheide oder Genehmigungen durch öffentliche Stellen) sowie auf die einzelnen Phasen der Vor- und Zwischenfinanzierung ist hier ebensowenig einzugehen wie auf allfällige (zur Beurteilung des strafrechtlichen Verhaltens des Angeklagten nicht wesentliche) Versäumnisse im Bereiche der Förderungsgeber oder (versicherungsmäßig abgedeckter) Schadensereignisse im Werk.
Es genügt der Hinweis, daß Ing.Wilhelm P***** nach den Urteilsannahmen während des gesamten Tatablaufs ernstlich damit rechnete und sich damit abfand (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB), daß die Förderungsgeber im Zuge des Gesamtgeschehens nach Investition großer Summen und schon teilweiser Fertigstellung des Werkes aufgrund des sukzessiven Täuschungsmanövers in bezug auf die Erreichbarkeit des Endzieles weitere Mittel einsetzen und Kostenüberschreitungen akzeptieren werden, wobei der Beschwerdeführer die schließlich eingetretene Schädigung der öffentlichen Hand im tatsächlich erwachsenden Ausmaß (als Differenzschaden) in seinen bedingten Vorsatz aufgenommen hat (insb US 170 f, 714, 857, 869 ff, 881 ff, 894 ff, 922 ff, 950 ff, 974 f, 982 ff, 1331 ff, 1220 ff, 1249 ff, 1302 ff, 1312 ff, 1331 f, 1454 ff, 1458 ff, 1463 ff).Es genügt der Hinweis, daß Ing.Wilhelm P***** nach den Urteilsannahmen während des gesamten Tatablaufs ernstlich damit rechnete und sich damit abfand (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB), daß die Förderungsgeber im Zuge des Gesamtgeschehens nach Investition großer Summen und schon teilweiser Fertigstellung des Werkes aufgrund des sukzessiven Täuschungsmanövers in bezug auf die Erreichbarkeit des Endzieles weitere Mittel einsetzen und Kostenüberschreitungen akzeptieren werden, wobei der Beschwerdeführer die schließlich eingetretene Schädigung der öffentlichen Hand im tatsächlich erwachsenden Ausmaß (als Differenzschaden) in seinen bedingten Vorsatz aufgenommen hat (insb US 170 f, 714, 857, 869 ff, 881 ff, 894 ff, 922 ff, 950 ff, 974 f, 982 ff, 1331 ff, 1220 ff, 1249 ff, 1302 ff, 1312 ff, 1331 f, 1454 ff, 1458 ff, 1463 ff).
Der Schöffensenat stützte diese Annahmen unter außergewöhnlich einläßlicher detaillierter Verwertung der Gesamtheit der zahlreichen Beweisergebnisse im wesentlichen auf die unter Mitwirkung des Angeklagten zustandegekommenen bzw teils von diesem unterfertigten Vertragswerke, insbesondere die Studien "grün" und "blau" sowie das Einreichprojekt ("orange Ordner"), die Generalunternehmerverträge und den Consulting-Vertrag zwischen ZV und IS (US 1312 ff iVm US 953 ff, 1224 ff), ferner auf den Wasserrechtsbescheid vom 28.November 1984 und die Gewerbebescheide sowie verschiedene, im Amt der Kärntner Landesregierung, beim WWF, bei den eingebundenen Banken und in der Stadtgemeinde Villach zustandegekommene (im einzelnen unter Zitierung der jeweiligen Belegstellen im Urteil wiedergegebene) Amtsvermerke und Protokolle, ferner auf das Erstgutachten des Univ.Prof.Dr.St***** (US 1351, 343 ff), auf die Aussagen der Zeugen Dr.Josef Günther P***** (US 1336 ff, 190 ff), der Landesbeamten Erwin F***** (US 1340 f, 212 ff) und Max R***** (US 1341 f, 229 ff), der Beamten des WWF Dipl.Ing.Friedrich F***** (US 1342 ff, 237 ff), der Beamten der Finanzierungsgarantiegesellschaft des Bundes (FGG), Dkfm.Herwig H***** (US 1349 ff, 1313 f, 334 f) und Dkfm.Sepp St***** (US 1313 f, 1349 ff, 336 ff), des Direktors der Tiroler Sparkasse (TISPA), Dkfm.Erich D***** (US 1359 ff, 484 f), der Rechnungshofbeamten Dr.Peter L***** (US 1372, 788 ff), Ing.Kurt H***** (US 1372, 794 ff) und Dipl.Ing.Dr.Ulrich Sch***** (US 1372, 799 ff) sowie auf die für schlüssig und vollständig erachteten Gutachten der beigezogenen Zellstoffsachverständigen Dipl.Ing.Dr.M*****/Dipl.Ing.A***** (US 1316 f, 1374 ua) und der Buchsachverständigen Dkfm.Günther R*****/Mag.K***** (US 1317 ff ua). Demgegenüber wurde die ein vorsätzliches Verhalten in Abrede stellende - eingehend dargestellte - Einlassung des Beschwerdeführers (US 60 ff) aufgrund der übrigen Beweisresultate für widerlegt erachtet (US 1302 ff, 1313 f ua).Der Schöffensenat stützte diese Annahmen unter außergewöhnlich einläßlicher detaillierter Verwertung der Gesamtheit der zahlreichen Beweisergebnisse im wesentlichen auf die unter Mitwirkung des Angeklagten zustandegekommenen bzw teils von diesem unterfertigten Vertragswerke, insbesondere die Studien "grün" und "blau" sowie das Einreichprojekt ("orange Ordner"), die Generalunternehmerverträge und den Consulting-Vertrag zwischen ZV und IS (US 1312 ff in Verbindung mit US 953 ff, 1224 ff), ferner auf den Wasserrechtsbescheid vom 28.November 1984 und die Gewerbebescheide sowie verschiedene, im Amt der Kärntner Landesregierung, beim WWF, bei den eingebundenen Banken und in der Stadtgemeinde Villach zustandegekommene (im einzelnen unter Zitierung der jeweiligen Belegstellen im Urteil wiedergegebene) Amtsvermerke und Protokolle, ferner auf das Erstgutachten des Univ.Prof.Dr.St***** (US 1351, 343 ff), auf die Aussagen der Zeugen Dr.Josef Günther P***** (US 1336 ff, 190 ff), der Landesbeamten Erwin F***** (US 1340 f, 212 ff) und Max R***** (US 1341 f, 229 ff), der Beamten des WWF Dipl.Ing.Friedrich F***** (US 1342 ff, 237 ff), der Beamten der Finanzierungsgarantiegesellschaft des Bundes (FGG), Dkfm.Herwig H***** (US 1349 ff, 1313 f, 334 f) und Dkfm.Sepp St***** (US 1313 f, 1349 ff, 336 ff), des Direktors der Tiroler Sparkasse (TISPA), Dkfm.Erich D***** (US 1359 ff, 484 f), der Rechnungshofbeamten Dr.Peter L***** (US 1372, 788 ff), Ing.Kurt H***** (US 1372, 794 ff) und Dipl.Ing.Dr.Ulrich Sch***** (US 1372, 799 ff) sowie auf die für schlüssig und vollständig erachteten Gutachten der beigezogenen Zellstoffsachverständigen Dipl.Ing.Dr.M*****/Dipl.Ing.A***** (US 1316 f, 1374 ua) und der Buchsachverständigen Dkfm.Günther R*****/Mag.K***** (US 1317 ff ua). Demgegenüber wurde die ein vorsätzliches Verhalten in Abrede stellende - eingehend dargestellte - Einlassung des Beschwerdeführers (US 60 ff) aufgrund der übrigen Beweisresultate für widerlegt erachtet (US 1302 ff, 1313 f ua).
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Urteil vorgebrachten einleitenden Ausführungen der (530 Seiten umfassenden) Nichtigkeitsbeschwerde (Punkt 2., Seiten 2 bis 50 der Rechtsmittelschrift - "Vorbemerkungen") sind vielfach keinem bestimmten Anfechtungspunkt zuordenbar und damit unbeachtlich, nehmen teils einzelne, nachfolgend detailliert dargestellte Beschwerdeeinwände vorweg und enthalten überdies weitwendige Erörterungen des Verfahrensgeschehens bzw der angeblichen politischen Hintergründe des Falles. Im übrigen läßt die Beschwerde häufig in Verkennung des Wesens der jeweils geltend gemachten Nichtigkeitsgründe und deren Reichweite eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.
Im Einzelnen ist dem Angeklagten zu erwidern:
Zu § 281 Abs 1 Z 3 StPO (Pkt. 3., Seiten 51 bis 78 oder Beschwerde):Zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO (Pkt. 3., Seiten 51 bis 78 oder Beschwerde):
Der Nichtigkeitswerber vermag mit den insoweit ins Treffen geführten Argumenten keinen der behaupteten formalen Verstöße im Range einer Urteilsnichtigkeit darzutun.
Zunächst moniert er die "Abweichung" des Hauptverhandlungsprotokolls von der mündlichen Urteilsverkündung. Während er im Rahmen des verkündeten Urteilsspruchs "im Sinne Punkt I A ausgenommen c schuldig erkannt" worden sei, werde im Protokoll über die Hauptverhandlung der Schuldspruch "im Sinne des Punktes I, mit Ausnahme des Punktes C" (der Anklageschrift ON 439/Bd 18) festgehalten. In der schriftlichen Urteilsausfertigung hätten zudem der Gesamtschadensbetrag, die Tatzeit und teils der Tatort eine Änderung erfahren.Zunächst moniert er die "Abweichung" des Hauptverhandlungsprotokolls von der mündlichen Urteilsverkündung. Während er im Rahmen des verkündeten Urteilsspruchs "im Sinne Punkt römisch eins A ausgenommen c schuldig erkannt" worden sei, werde im Protokoll über die Hauptverhandlung der Schuldspruch "im Sinne des Punktes römisch eins, mit Ausnahme des Punktes C" (der Anklageschrift ON 439/Bd 18) festgehalten. In der schriftlichen Urteilsausfertigung hätten zudem der Gesamtschadensbetrag, die Tatzeit und teils der Tatort eine Änderung erfahren.
Da nur die gänzliche Unterlassung der Protokollierung, nicht aber die mangelhafte Abfassung des Protokolls unter Nichtigkeitssanktion steht (Mayerhofer StPO4 § 271 E 22 f), gehen die auf den Protokollsinhalt bezogenen Vorwürfe ins Leere.Da nur die gänzliche Unterlassung der Protokollierung, nicht aber die mangelhafte Abfassung des Protokolls unter Nichtigkeitssanktion steht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 271, E 22 f), gehen die auf den Protokollsinhalt bezogenen Vorwürfe ins Leere.
In Wahrheit bekämpft der Angeklagte mit diesem Vorbringen - wie ausdrücklich im nachfolgenden Punkt 3.2. - die unanfechtbare (Mayerhofer StPO4 § 271 E 41 ff) Entscheidung des Erstgerichts über seinen Antrag auf Berichtigung des Verhandlungsprotokolls (ON 947 a/Bd 42), derzufolge aber eine vollständige, den Erfordernissen des (hier allein relevanten) § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO entsprechende mündliche Verkündung des Urteils stattgefunden hat (ON 973/Bd 44 Pkt 1), womit - wie nur am Rande bemerkt sei - auch die weitere Protokollierung über die Freisprüche und der vom Verteidiger initiierte Hinweis auf den Schuldspruch laut Anklagefaktum I E harmoniert (S 207 f/Bd 41 A).In Wahrheit bekämpft der Angeklagte mit diesem Vorbringen - wie ausdrücklich im nachfolgenden Punkt 3.2. - die unanfechtbare (Mayerhofer StPO4 Paragraph 271, E 41 ff) Entscheidung des Erstgerichts über seinen Antrag auf Berichtigung des Verhandlungsprotokolls (ON 947 a/Bd 42), derzufolge aber eine vollständige, den Erfordernissen des (hier allein relevanten) Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO entsprechende mündliche Verkündung des Urteils stattgefunden hat (ON 973/Bd 44 Pkt 1), womit - wie nur am Rande bemerkt sei - auch die weitere Protokollierung über die Freisprüche und der vom Verteidiger initiierte Hinweis auf den Schuldspruch laut Anklagefaktum römisch eins E harmoniert (S 207 f/Bd 41 A).
Die auf angebliche Divergenzen in bezug auf Tatort, Tatzeit und Schadenssumme bezogenen Einwände versagen, weil diese (in Ansehung des Schadensbetrages übrigens zum Vorteil des Beschwerdeführers vorgenommenen) Veränderungen weder die Tatindividualisierung noch die rechtliche Subsumtion oder den Sanktionsausspruch, sohin keine der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Punkte des § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO betreffen.Die auf angebliche Divergenzen in bezug auf Tatort, Tatzeit und Schadenssumme bezogenen Einwände versagen, weil diese (in Ansehung des Schadensbetrages übrigens zum Vorteil des Beschwerdeführers vorgenommenen) Veränderungen weder die Tatindividualisierung noch die rechtliche Subsumtion oder den Sanktionsausspruch, sohin keine der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Punkte des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO betreffen.
Der in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels (Z 4) erhobene Einwand der Verletzung des "Grundrechts, sich ausschließlich gegenüber dem Anklagevorwurf zu verantworten", zeigt keine substantiierte Hintansetzung grundrechtlicher oder dem Fairneßgebot dienender Vorschriften auf (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).Der in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels (Ziffer 4,) erhobene Einwand der Verletzung des "Grundrechts, sich ausschließlich gegenüber dem Anklagevorwurf zu verantworten", zeigt keine substantiierte Hintansetzung grundrechtlicher oder dem Fairneßgebot dienender Vorschriften auf (Paragraphen 285, Absatz eins,, 285 a Ziffer 2, StPO).
Die in § 120 StPO enthaltene Nichtigkeitssanktion (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) hinwieder ist nur auf den ersten Satz dieser Gesetzesstelle bezogen (Mayerhofer StPO4 § 120 E 13 a). Demnach sind Personen, die in einem Untersuchungsfall als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfen oder die zum Beschuldigten oder zum Verletzten in einem der in § 152 Abs 1 Z 2 StPO bezeichneten Verhältnisse stehen, bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständige nicht beizuziehen.Die in Paragraph 120, StPO enthaltene Nichtigkeitssanktion (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) hinwieder ist nur auf den ersten Satz dieser Gesetzesstelle bezogen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 120, E 13 a). Demnach sind Personen, die in einem Untersuchungsfall als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfen oder die zum Beschuldigten oder zum Verletzten in einem der in Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bezeichneten Verhältnisse stehen, bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständige nicht beizuziehen.
Der Beschwerdeführer verkennt das Wesen formeller Nichtigkeitsgründe, wenn er meint, diesen Nichtigkeitsgrund mit Bezugnahme darauf zur Darstellung zu bringen, daß er den gerichtlichen Sachverständigen auf dem Gebiet der Zellstofferzeugung, Dipl.Ing.Dr.Norbert M*****, mit einer Reihe anderer Einwendungen wiederholt abgelehnt hat. Insbesondere übersieht er, daß "erhebliche Einwendungen" iS § 120 StPO, die im übrigen überhaupt nicht geeignet sind, die in Rede stehende Nichtigkeit zu begründen, nicht aus dem Inhalt des Gutachtens selbst (Mayerhofer StPO4 E 2 aE) oder aus angeblichen Vorgängen im Zusammenhang mit der Eintragung in die Sachverständigenliste abgeleitet werden können.Der Beschwerdeführer verkennt das Wesen formeller Nichtigkeitsgründe, wenn er meint, diesen Nichtigkeitsgrund mit Bezugnahme darauf zur Darstellung zu bringen, daß er den gerichtlichen Sachverständigen auf dem Gebiet der Zellstofferzeugung, Dipl.Ing.Dr.Norbert M*****, mit einer Reihe anderer Einwendungen wiederholt abgelehnt hat. Insbesondere übersieht er, daß "erhebliche Einwendungen" iS Paragraph 120, StPO, die im übrigen überhaupt nicht geeignet sind, die in Rede stehende Nichtigkeit zu begründen, nicht aus dem Inhalt des Gutachtens selbst (Mayerhofer StPO4 E 2 aE) oder aus angeblichen Vorgängen im Zusammenhang mit der Eintragung in die Sachverständigenliste abgeleitet werden können.
Der vergleichsweise aus § 170 Z 6 und 7 StPO erhobene Einwand eines Eideshindernisses geht ebenfalls ins Leere. "Feindschaft" iS der Z 6 setzt ein tiefwurzelndes und andauerndes, nach außen hin durch feindselige Handlungen manifest gewordenes Haßgefühl voraus, das einen solchen Grad erreicht haben muß, daß die Pflicht zur sachlichen Gutachtenserstellung ausgeschlossen wäre (Mayerhofer StPO4 § 170 E 42, 44 ff). Die ins Treffen geführten Umstände, nämlich die berufliche Stellung des Sachverständigen M***** als ehemaliger Vorstandsdirektor der Firma Steyrermühl, eines Unternehmens der Österreichischen Papierindustrie, das als "erklärte Gegnerin" des Projektes St.Magdalen aufgetreten sei, sowie behauptetes persönliches Interesse am gegenständlichen Strafverfahren durch kollidierende Privatinteressen als Miteigentümer einer Liegenschaft im Einzugsbereich des Werkes St.Magdalen und die Erstellung eines unentgeltlichen Privatgutachtens für die Bürgerinitiative St.Magdalen iVm Kontaktnahmen mit dem Gutachter des Landes Dr.St***** und der angeblichen telefonischen Erklärung gegenüber dem Verteidiger, nunmehr (nach seiner Bestellung zum Sachverständigen) "Gegner des Ing.P*****" zu sein, vermögen ein Leben in "Feindschaft" mit dem Angeklagten im Sinne der zitierten Bestimmung nicht darzutun. Insbesondere die relevierte Bekundung der "Gegnerschaft" ist im Kontext mit der vom Erstgericht übernommenen Aufklärung des Sachverständigen, anläßlich eines vom Verteidiger initiierten Ferngespräches zu verstehen. Darnach hat er lediglich unter Hinweis auf seine damals aktuell gewordene Rolle als in dieser Strafsache bestellter gerichtlicher Sachverständiger deponiert, dem Verteidiger (nunmehr) "nicht mehr zur Verfügung zu stehen", nachdem dieser zuvor wiederholt von sich aus den Kontakt zu ihm (Dr.M*****) gesucht und zu der fraglichen, für die Bürgerinitiative im Jahre 1988 erstellten Zellstoffexpertise befragt hatte (US 1317 iVm S 299 ff/Bd 38). Dies läßt sich im gegebenen Zusammenhang der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider gerade als Ausdruck der unparteilichen Haltung Dris.M***** interpretieren, und nicht als Indiz für dessen Feindseligkeit. Auch die übrigen Argumente könnten lediglich im Rahmen der im folgenden unter der Z 4 behandelten "Einwendungen" (§ 120 zweiter Satz StPO) Berücksichtigung finden, nicht aber unter dem Aspekt des § 170 Z 6 StPO.Der vergleichsweise aus Paragraph 170, Ziffer 6 und 7 StPO erhobene Einwand eines Eideshindernisses geht ebenfalls ins Leere. "Feindschaft" iS der Ziffer 6, setzt ein tiefwurzelndes und andauerndes, nach außen hin durch feindselige Handlungen manifest gewordenes Haßgefühl voraus, das einen solchen Grad erreicht haben muß, daß die Pflicht zur sachlichen Gutachtenserstellung ausgeschlossen wäre (Mayerhofer StPO4 Paragraph 170, E 42, 44 ff). Die ins Treffen geführten Umstände, nämlich die berufliche Stellung des Sachverständigen M***** als ehemaliger Vorstandsdirektor der Firma Steyrermühl, eines Unternehmens der Österreichischen Papierindustrie, das als "erklärte Gegnerin" des Projektes St.Magdalen aufgetreten sei, sowie behauptetes persönliches Interesse am gegenständlichen Strafverfahren durch kollidierende Privatinteressen als Miteigentümer einer Liegenschaft im Einzugsbereich des Werkes St.Magdalen und die Erstellung eines unentgeltlichen Privatgutachtens für die Bürgerinitiative St.Magdalen in Verbindung mit Kontaktnahmen mit dem Gutachter des Landes Dr.St***** und der angeblichen telefonischen Erklärung gegenüber dem Verteidiger, nunmehr (nach seiner Bestellung zum Sachverständigen) "Gegner des Ing.P*****" zu sein, vermögen ein Leben in "Feindschaft" mit dem Angeklagten im Sinne der zitierten Bestimmung nicht darzutun. Insbesondere die relevierte Bekundung der "Gegnerschaft" ist im Kontext mit der vom Erstgericht übernommenen Aufklärung des Sachverständigen, anläßlich eines vom Verteidiger initiierten Ferngespräches zu verstehen. Darnach hat er lediglich unter Hinweis auf seine damals aktuell gewordene Rolle als in dieser Strafsache bestellter gerichtlicher Sachverständiger deponiert, dem Verteidiger (nunmehr) "nicht mehr zur Verfügung zu stehen", nachdem dieser zuvor wiederholt von sich aus den Kontakt zu ihm (Dr.M*****) gesucht und zu der fraglichen, für die Bürgerinitiative im Jahre 1988 erstellten Zellstoffexpertise befragt hatte (US 1317 in Verbindung mit S 299 ff/Bd 38). Dies läßt sich im gegebenen Zusammenhang der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider gerade als Ausdruck der unparteilichen Haltung Dris.M***** interpretieren, und nicht als Indiz für dessen Feindseligkeit. Auch die übrigen Argumente könnten lediglich im Rahmen der im folgenden unter der Ziffer 4, behandelten "Einwendungen" (Paragraph 120, zweiter Satz StPO) Berücksichtigung finden, nicht aber unter dem Aspekt des Paragraph 170, Ziffer 6, StPO.
Ebensowenig liegen Gründe im Sinne des § 170 Z 7 StPO vor, betreffen doch sämtliche (zudem haltlose) Behauptungen keine von der herangezogenen Gesetzesstelle erfaßten Umstände, nämlich falsche Angaben im "Verhör" (dem Befund).Ebensowenig liegen Gründe im Sinne des Paragraph 170, Ziffer 7, StPO vor, betreffen doch sämtliche (zudem haltlose) Behauptungen keine von der herangezogenen Gesetzesstelle erfaßten Umstände, nämlich falsche Angaben im "Verhör" (dem Befund).
Zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO (Pkt 4., Seiten 79 bis 206 der Beschwerde):Zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (Pkt 4., Seiten 79 bis 206 der Beschwerde):
1. "Ablehnung" des Sachverständigen Dipl.Ing.
Dr.M*****:
Auch unter dem Aspekt dieses Nichtigkeitsgrundes, unter dem der Angeklagte sein Vorbringen zur Z 3 gegen den Sachverständigen Dr.M***** ebenfalls geprüft wissen will, schlagen die Beschwerdeausführungen nicht durch.Auch unter dem Aspekt dieses Nichtigkeitsgrundes, unter dem der Angeklagte sein Vorbringen zur Ziffer 3, gegen den Sachverständigen Dr.M***** ebenfalls geprüft wissen will, schlagen die Beschwerdeausführungen nicht durch.
Zwar hat der Nichtigkeitswerber rechtzeitig vor der Gutachtenserstattung (schon am 2.Jänner 1990 im Rahmen der Voruntersuchung) "Einwendungen" iS des § 120 StPO (ON 145/Bd 7) verbunden mit dem Antrag, einen anderen Sachverständigen für Zellstofftechnik beizuziehen, mit der Begründung erhoben, daß Dipl.Ing.Dr.M***** als Eigentümer eines Wochenendhauses in der Nähe des Zellstoffwerkes ein persönliches Interesse an der Stillegung des Betriebes gehabt habe und auch aus diesem Grund für die Bürgerinitiative tätig geworden sei.Zwar hat der Nichtigkeitswerber rechtzeitig vor der Gutachtenserstattung (schon am 2.Jänner 1990 im Rahmen der Voruntersuchung) "Einwendungen" iS des Paragraph 120, StPO (ON 145/Bd 7) verbunden mit dem Antrag, einen anderen Sachverständigen für Zellstofftechnik beizuziehen, mit der Begründung erhoben, daß Dipl.Ing.Dr.M***** als Eigentümer eines Wochenendhauses in der Nähe des Zellstoffwerkes ein persönliches Interesse an der Stillegung des Betriebes gehabt habe und auch aus diesem Grund für die Bürgerinitiative tätig geworden sei.
Dieser Antrag blieb im Vorverfahren unerledigt.
Der Angeklagte wiederholte seine Einwände gegen Dipl.Ing.Dr.M***** in der in dessen Beisein seit 13.März 1995 durchgehend durchgeführten Hauptverhandlung (S 341/Bd 32) und beantragte auch in der Folge mehrfach mit der Behauptung der Parteilichkeit Dris.M***** (aus in der Folge gegenüber dem Erstvorbringen erweiterten Gründen) die Beiziehung eines anderen Sachverständigen.
Da keine sofortige Rügepflicht besteht und ein Gutachten in der Hauptverhandlung noch nicht erstattet war, sind die Einwendungen - insbes unter dem Aspekt ihrer erstmaligen Erhebung im Vorverfahren vor der Erstexpertise - als rechtzeitig anzusehen. Allerdings hat das Erstgericht im Ergebnis zu Recht Befangenheitsgründe des Sachverständigen verneint:
Die (grundsätzlich zulässigerweise) zum abweislichen Zwischenerkenntnis im Urteil enthaltenen ergänzenden Erwägungen (US 1317), wonach sich der Sachverständige selbst nicht für befangen erachtet habe, sind zwar für sich allein nicht tragend, weil schon der objektive Anschein der Vorgefaßtheit genügt (JBl 1994,345). Es ist dem Schöffensenat aber beizupflichten, daß die volle Unbefangenheit dieses Sachverständigen im gegenständlichen Strafverfahren gerade auch aus objektiver Sicht insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen ist. Ausgehend von der zur Ablehnung von Gerichtspersonen entwickelten Rechtsprechung (die auch bei Prüfung von Befangenheitserwägungen in bezug auf Sachverständige wesentliche Gersichtspunkte beizusteuern vermag) liegen Hinweise für die Annahme der Parteilichkeit nur dann vor, wenn ein Richter (hier Sachverständiger) nicht bereit ist, eine allenfalls vorhandene vorgefaßte Meinung trotz entgegenstehender Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht zu ändern (Mayerhofer/Rieder StPO4 § 72 E 10 f, 11 ff). Sollte sich Dipl.Ing.M***** - allenfalls - anläßlich früherer, vor seiner Bestellung zum SV stattgefundener Vorsprachen bei Dr.St***** oder im Zuge sonstiger beruflicher Tätigkeit eine persönliche Meinung über das tataktuelle Projekt, vor allem in Ansehung der Umweltbelastung gebildet haben, könnte dies für sich allein noch nicht die Behauptung rechtfertigen, er werde als gerichtlicher Sachverständiger im Rahmen seiner späteren, auf der Grundlage der gesamten Aktenkenntnis erstellten Expertise parteilich vorgehen.Die (grundsätzlich zulässigerweise) zum abweislichen Zwischenerkenntnis im Urteil enthaltenen ergänzenden Erwägungen (US 1317), wonach sich der Sachverständige selbst nicht für befangen erachtet habe, sind zwar für sich allein nicht tragend, weil schon der objektive Anschein der Vorgefaßtheit genügt (JBl 1994,345). Es ist dem Schöffensenat aber beizupflichten, daß die volle Unbefangenheit dieses Sachverständigen im gegenständlichen Strafverfahren gerade auch aus objektiver Sicht insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen ist. Ausgehend von der zur Ablehnung von Gerichtspersonen entwickelten Rechtsprechung (die auch bei Prüfung von Befangenheitserwägungen in bezug auf Sachverständige wesentliche Gersichtspunkte beizusteuern vermag) liegen Hinweise für die Annahme der Parteilichkeit nur dann vor, wenn ein Richter (hier Sachverständiger) nicht bereit ist, eine allenfalls vorhandene vorgefaßte Meinung trotz entgegenstehender Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht zu ändern (Mayerhofer/Rieder StPO4 Paragraph 72, E 10 f, 11 ff). Sollte sich Dipl.Ing.M***** - allenfalls - anläßlich früherer, vor seiner Bestellung zum SV stattgefundener Vorsprachen bei Dr.St***** oder im Zuge sonstiger beruflicher Tätigkeit eine persönliche Meinung über das tataktuelle Projekt, vor allem in Ansehung der Umweltbelastung gebildet haben, könnte dies für sich allein noch nicht die Behauptung rechtfertigen, er werde als gerichtlicher Sachverständiger im Rahmen seiner späteren, auf der Grundlage der gesamten Aktenkenntnis erstellten Expertise parteilich vorgehen.
Selbst das von Dipl.Ing.Dr.M***** im Sommer 1988 ohne Honorierung für eine Bürgerinitiative erstellte Privatgutachten (zu überdies nicht mit dem späteren Gerichtsauftrag identen, wenngleich das Projekt St.Magdalen und dessen Umweltrelevanz betreffenden Fragen - ON 145/Bd 7 iVm S 275 ff/Bd 37), in welchem keineswegs ein auf Vorgefaßtheit hindeutendes negatives Bild der Sanierungsmöglichkeit des Zellstoffwerkes im Umweltbereich dargestellt, sondern Vorschläge zur Mängelbehebung bzw zur Verminderung der Umweltbelastungen mit einem insgesamt durchaus positiven Gesamtergebnis unterbreitet wurden, läßt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mangelnde Bereitschaft dieses Sachverständigen erkennen, von einer allenfalls gebildeten (vorläufigen) Meinung angesichts neuer Verfahrensergebnisse und einer dadurch bewirkten Erweiterung der Beurteilungsgrundlagen abzugehen. Das Interesse der Bürgerinitiative St.Magdalen an der behördlichen Stillegung des Werkes ist im übrigen nicht mit einem Interesse am Ausgang des gegenständlichen Strafprozesses gegen Ing.Wilhelm P***** gleichzusetzen, weshalb auch auf die von einer solchen Prämisse sowie von privater Honorierung ausgehende Judikatur (vgl Mayerhofer StPO4 § 120 E 7 a f; 9 Os 162/81) nicht zurückgegriffen werden kann (vgl auch Mayerhofer aaO E 6, 7).Selbst das von Dipl.Ing.Dr.M***** im Sommer 1988 ohne Honorierung für eine Bürgerinitiative erstellte Privatgutachten (zu überdies nicht mit dem späteren Gerichtsauftrag identen, wenngleich das Projekt St.Magdalen und dessen Umweltrelevanz betreffenden Fragen - ON 145/Bd 7 in Verbindung mit S 275 ff/Bd 37), in welchem keineswegs ein auf Vorgefaßtheit hindeutendes negatives Bild der Sanierungsmöglichkeit des Zellstoffwerkes im Umweltbereich dargestellt, sondern Vorschläge zur Mängelbehebung bzw zur Verminderung der Umweltbelastungen mit einem insgesamt durchaus positiven Gesamtergebnis unterbreitet wurden, läßt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mangelnde Bereitschaft dieses Sachverständigen erkennen, von einer allenfalls gebildeten (vorläufigen) Meinung angesichts neuer Verfahrensergebnisse und einer dadurch bewirkten Erweiterung der Beurteilungsgrundlagen abzugehen. Das Interesse der Bürgerinitiative St.Magdalen an der behördlichen Stillegung des Werkes ist im übrigen nicht mit einem Interesse am Ausgang des gegenständlichen Strafprozesses gegen Ing.Wilhelm P***** gleichzusetzen, weshalb auch auf die von einer solchen Prämisse sowie von privater Honorierung ausgehende Judikatur vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 120, E 7 a f; 9 Os 162/81) nicht zurückgegriffen werden kann vergleiche auch Mayerhofer aaO E 6, 7).
Die erneut auf Kontakte mit dem Zeugen Dipl.Ing.Sch***** bezogenen Einwände gegen den Zellstoffsachverständigen (S 15y/Bd 40) wurden erst nach Erstattung des mündlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung am 29.Mai 1995 (S 305 ff/Bd 38) - und damit verspätet - erhoben.
Soweit die auf die fachliche Qualifikation dieses Sachverständigen bezogenen Argumente gleichfalls erst nach der mündlichen Gutachtenserstattung vorgebracht wurden (S 407/Bd 38), ist auch auf diese schon aus formellen Gründen nicht einzugehen, zumal insoweit allein relevante Umstände iS der §§ 125 f StPO nicht vorgebracht wurden.Soweit die auf die fachliche Qualifikation dieses Sachverständigen bezogenen Argumente gleichfalls erst nach der mündlichen Gutachtenserstattung vorgebracht wurden (S 407/Bd 38), ist auch auf diese schon aus formellen Gründen nicht einzugehen, zumal insoweit allein relevante Umstände iS der Paragraphen 125, f StPO nicht vorgebracht wurden.
2. Die "Ablehnung" des Buchsachverständigen Dkfm.Günther R***** betreffend genügt es anzumerken, daß dessen Gutachten aus dem Vorverfahren (ON 200/Bd 9A) in der Hauptverhandlung gar nicht vorgekommen (§ 258 Abs 1 StPO) ist (S 169, 201/Bd 41 A iVm US 1323 sowie Berichtigungsbeschluß vom 21.Oktober 1996 zu S 1751/Bd 41 A).2. Die "Ablehnung" des Buchsachverständigen Dkfm.Günther R***** betreffend genügt es anzumerken, daß dessen Gutachten aus dem Vorverfahren (ON 200/Bd 9A) in der Hauptverhandlung gar nicht vorgekommen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) ist (S 169, 201/Bd 41 A in Verbindung mit US 1323 sowie Berichtigungsbeschluß vom 21.Oktober 1996 zu S 1751/Bd 41 A).
3. Zum Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines:
Der diesbezügliche Beweisantrag betrifft das Thema des Wertes der vorhandenen Anlagen (S 417 ii verso/Bd 29 iVm S 341/Bd 32) und wurde vom Erstgericht als unzweckmäßig abgelehnt (S 165/Bd 41 A).Der diesbezügliche Beweisantrag betrifft das Thema des Wertes der vorhandenen Anlagen (S 417 ii verso/Bd 29 in Verbindung mit S 341/Bd 32) und wurde vom Erstgericht als unzweckmäßig abgelehnt (S 165/Bd 41 A).
In der Nichtigkeitsbeschwerde rekalmiert der Angeklagte indes den Zustand der Zellstoffabrik, Mängel der Betriebsführung in der Zeit nach seinem Ausscheiden, daraus resultierende Beschädigungen der Anlagen und Aggregate, sohin in unzulässiger Weise Fragen, die nicht Gegenstand des allein maßgeblichen Beweisanbotes waren (Mayerhofer StPO34§ 281 Abs 1 Z 4, E 40 f).In der Nichtigkeitsbeschwerde rekalmiert der Angeklagte indes den Zustand der Zellstoffabrik, Mängel der Betriebsführung in der Zeit nach seinem Ausscheiden, daraus resultierende Beschädigungen der Anlagen und Aggregate, sohin in unzulässiger Weise Fragen, die nicht Gegenstand des allein maßgeblichen Beweisanbotes waren (Mayerhofer StPO34§ 281 Absatz eins, Ziffer 4,, E 40 f).
Die nach der Aktenlage vom Schöffensenat in Abwesenheit des Angeklagten (bzw seines Verteidigers) durchgeführte Ortsbesichtigung (ON 881 = S 137/Bd 36, verlesen lt. S 193/Bd 41 A) ist mangels einer daraus abgeleiteten nachteiligen Urteilsfeststellung für den Nichtigkeitswerber ohne Relevanz geblieben (§ 281 Abs 3 StPO), sodaß die darauf bezogene Argumentation auch aus der Sicht der (subsidiär geltend gemachten) Z 5 ins Leere geht.Die nach der Aktenlage vom Schöffensenat in Abwesenheit des Angeklagten (bzw seines Verteidigers) durchgeführte Ortsbesichtigung (ON 881 = S 137/Bd 36, verlesen lt. S 193/Bd 41 A) ist mangels einer daraus abgeleiteten nachteiligen Urteilsfeststellung für den Nichtigkeitswerber ohne Relevanz geblieben (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), sodaß die darauf bezogene Argumentation auch aus der Sicht der (subsidiär geltend gemachten) Ziffer 5, ins Leere geht.
4. "Nichterledigung" des Vertagungsantrages zum Studium der "neuen"
Sachverständigengutachten:
Der Auffassung des Nichtigkeitswerbers zuwider bedeutet aber auch die chronologische Abfolge der Einbindung der Sachverständigen Dipl.Ing.Dr.M***** und Dipl.Ing.A***** einerseits bzw Dkfm.R***** und Mag.K***** (die zulässigerweise gemäß § 247 Abs 2 StPO erst in der Hauptverhandlung beeidigt wurde) andererseits sowie die Art der Information des Angeklagten von schriftlichen Unterlagen der Experten nach Lage des Falles keine Hintansetzung von Verfahrensgrundsätzen, insbesondere im Sinne eines Verstoßes gegen Art 6 Abs 3 lit d MRK:Der Auffassung des Nichtigkeitswerbers zuwider bedeutet aber auch die chronologische Abfolge der Einbindung der Sachverständigen Dipl.Ing.Dr.M***** und Dipl.Ing.A***** einerseits bzw Dkfm.R***** und Mag.K***** (die zulässigerweise gemäß Paragraph 247, Absatz 2, StPO erst in der Hauptverhandlung beeidigt wurde) andererseits sowie die Art der Information des Angeklagten von schriftlichen Unterlagen der Experten nach Lage des Falles keine Hintansetzung von Verfahrensgrundsätzen, insbesondere im Sinne eines Verstoßes gegen Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK:
Eine Kurzfassung der in der Folge in der Hauptverhandlung am 29. und 30. Mai 1995 mündlich erstatteten Gutachten (S 305 ff, 468 ff, 497 ff/Bd 38) wurde nach der Aktenlage nämlich nicht nur erörtert, sondern den Parteien bereits am 19.Mai 1995 ausgefolgt (S 305 Mitte/Bd 38 iVm S 541 f und ON 907 a/Bd 37; ON 907 a/Bd 37, ON 915, 916/Bd 38 iVm US 1316, 1318).Eine Kurzfassung der in der Folge in der Hauptverhandlung am 29. und 30. Mai 1995 mündlich erstatteten Gutachten (S 305 ff, 468 ff, 497 ff/Bd 38) wurde nach der Aktenlage nämlich nicht nur erörtert, sondern den Parteien bereits am 19.Mai 1995 ausgefolgt (S 305 Mitte/Bd 38 in Verbindung mit S 541 f und ON 907 a/Bd 37; ON 907 a/Bd 37, ON 915, 916/Bd 38 in Verbindung mit US 1316, 1318).
Nach eingehendem Vortag der Sachverständigen (am 29. bzw 30.Mai 1995) unter anschließender Ausübung des Fragerechtes durch den Verteidiger und den Angeklagten an mehreren Verhandlungstagen (S 339 ff, 411 ffm 531 ff, 551 ff/Bd 38; 15 a ff/Bd 40; S 3 ff/Bd 41 A), hat der Sachverständige Dkfm.R***** am 30.Mai 1995 das relevierte schriftliche Gutachten ON 925 samt Beilagen (in Bäden 39, 39 A und 39 B) zum Akt gelegt (S 487/Bd 38) und wurde je eine Gleichschrift den Parteien ausgefolgt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich hiebei
jedoch nicht um ein neues Gutachten, sondern (bloß) um eine
Zusammenfassung bzw Wiederholung der ausführlich in Anwesenheit des
Angeklagten und seines Verteidigers unter detaillierter und
exzessiver Befragung durch diesen diskutierten mündlichen Expertise,
wobei auch der die Befundaufnahme betreffende umfassende
Dokumentationsteil (Bd 39 A und 39 B) durchwegs aus weitgehend
bereits seit langem aktenkundigen und schon im mündlichen Gutachten
berücksichtigten Unterlagen besteht (S 431 oben/Bd 38; im übrigen
siehe zB zu Frage 1: Bonität der P*****-Firmen bzw Status Ende 1984
und 1985 - S 471 ff/Bd 38 = S 91 f/Bd 39; Frage 2: Einreichprojekt -
S 473 f/Bd 38 = S 93 f/Bd 39; Frage 3: Stammkapital - S 477/Bd 38 = S
95/Bd 39).
Die in der Hauptverhandlung vom 29.Mai 1995 seitens des Sachverständigen Dr.M***** in das Verfahren eingeführten "Allgemeinen Anmerkungen" (S 317 f, 351/Bd 38 iVm Beilage HV