Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Christian U*****, vertreten durch Dr.Herwig Kubac, Dr.Harald Svoboda und Dr.Richard Kirchweger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Mag.Kathrin Z*****, vertreten durch Dr.Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Kaufvertrages und Herausgabe (Streitinteresse S 500.000,--) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 31.Juli 1997, GZ 17 R 166/97z-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wird - wie hier nach den Klagebehauptungen - eine Sache hintereinander mehrfach verkauft, so ist der Verkäufer grundsätzlich gegenüber sämtlichen Käufern zur Übereignung verpflichtet; das Eigentumsrecht erwirbt allerdings bloß jener Käufer, dem die Sache durch Verfügungsgeschäft tatsächlich übergeben wurde (Koziol/Welser I10 101). Der schuldrechtliche Vertrag zwischen dem Doppelveräußerer und dem späteren Vertragspartner wird jedoch (im Verhältnis zum früheren Vertragspartner) keineswegs dadurch obsolet (unwirksam), daß er bereits zuvor mit einem anderen Vertragspartner über dieselbe Sache einen Kaufvertrag geschlossen hat. Insoweit liegt nur eine Pflichtenkollision des Verkäufers bezüglich des schuldrechtlich zu beurteilenden und in § 1061 ABGB verankerten Erfüllungsanspruches sämtlicher Vertragspartner im Falle einer solchen Doppelveräußerung vor (Binder in Schwimann, ABGB**2 Bd 5 Rz 18 zu § 1047). Das Klagebegehren des Ersterwerbers gegen die Zweiterwerberin kann damit nicht (so wie es hier formuliert ist) auf (schuldrechtliche) Unwirksamkeit des später vom Verkäufer geschlossenen Vertrages lauten.Wird - wie hier nach den Klagebehauptungen - eine Sache hintereinander mehrfach verkauft, so ist der Verkäufer grundsätzlich gegenüber sämtlichen Käufern zur Übereignung verpflichtet; das Eigentumsrecht erwirbt allerdings bloß jener Käufer, dem die Sache durch Verfügungsgeschäft tatsächlich übergeben wurde (Koziol/Welser I10 101). Der schuldrechtliche Vertrag zwischen dem Doppelveräußerer und dem späteren Vertragspartner wird jedoch (im Verhältnis zum früheren Vertragspartner) keineswegs dadurch obsolet (unwirksam), daß er bereits zuvor mit einem anderen Vertragspartner über dieselbe Sache einen Kaufvertrag geschlossen hat. Insoweit liegt nur eine Pflichtenkollision des Verkäufers bezüglich des schuldrechtlich zu beurteilenden und in Paragraph 1061, ABGB verankerten Erfüllungsanspruches sämtlicher Vertragspartner im Falle einer solchen Doppelveräußerung vor (Binder in Schwimann, ABGB**2 Bd 5 Rz 18 zu Paragraph 1047,). Das Klagebegehren des Ersterwerbers gegen die Zweiterwerberin kann damit nicht (so wie es hier formuliert ist) auf (schuldrechtliche) Unwirksamkeit des später vom Verkäufer geschlossenen Vertrages lauten.
Daraus folgt, daß das Klagebegehren in seinem ersten Teil jedenfalls verfehlt ist; wenn aber schon der Anspruch nicht zu Recht bestehen kann, kann er auch nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. Da sich nach den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen der Rangordnungsbeschluß des Grundbuchsgerichtes auch nicht in Händen der beklagten Partei (oder ihres Vertreters), sondern in der Hand des Vertreters der (nicht verfahrensbeteiligten) Veräußerin befindet, ist damit aber auch der Anspruch zum zweiten Teil des Klagebegehrens gegenüber der Beklagten nicht bescheinigt und auch hieraus die beantragte einstweilige Verfügung somit nicht begründbar. Auf die vom Rekursgericht allein zum Abweisungsgrund gemachte und im Revisionsrekurs auch allein zur Zulässigkeitsbegründung herangezogene Beurteilung dieses Vertreters (der Veräußerin) als Dritter, gegen den ein direkter Herausgabeanspruch nicht gesichert werden könne, braucht damit durch den Obersten Gerichtshof nicht näher eingegangen zu werden. Dies gilt auch zur (im Rechtsmittel ohnedies nicht näher relevierten) Frage, ob es zutreffend war, in Stattgebung des Rekurses des Genannten die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes "aufzuheben" anstatt den darauf gerichteten Antrag der gefährdeten Partei (richtigerweise) abzuweisen.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 402 Abs 4, 78 EO) ist der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei somit zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO) ist der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei somit zurückzuweisen.
Anmerkung
E48000 10A03307European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00330.97W.1015.000Dokumentnummer
JJT_19971015_OGH0002_0100OB00330_97W0000_000